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9.13. Spiel- und Tanzverbote im Erzbistum Salzburg (Gerda Dohle, Andrea Weiß) - Langtext

9.13.1. Öffentliche Vergnügungen – eine Einführung von Ulrike Kammerhofer-Aggermann

Die beiden Autorinnen Gerda Dohle und Andrea Weiß untersuchten im Auftrag der Salzburger Volkskultur und des Salzburger Landesinstitutes für Volkskunde die Akten des Pfleggerichtes Werfen im Salzburger Landesarchiv auf Zeugnisse zu öffentlichem Tanz und Spiel und wurden in vielfältiger Weise fündig. Wir bringen zum Thema „Spiel und Tanz“ zwei Teile in jeweils eigener Autorschaft, die sich insofern ergänzen, als sie aus demselben Aktenbestand, derselben Region – dem Pfleggericht Werfen – und aus derselben Zeit – dem 17. und 18. Jahrhundert – stammen sowie beide von Vergnügungen der Menschen handeln.

In beiden Aufsätzen wird deutlich, dass sich der Mensch in jeder Zeit, gestern wie heute, gerne vergnügt, sich die Zeit vertreibt und für diese „unnützen“ Beschäftigungen auch einiges an Zeit und Geld aufwendet. Staatliche Obrigkeit und Kirche (in Salzburg handelt es sich beide Male um den Fürsterzbischof und seine Regierung) hatten aber andere Interessen, nämlich öffentliche Ruhe und Sicherheit, Sittlichkeit und Überschaubarkeit sowie eine, wenn nicht florierende, so doch funktionierende Wirtschaft. Sie reglementierten daher die Vergnügungen streng. Zu Zeiten öffentlicher Trauer um einen Regierenden sowie in Zeiten von Krieg und Krisen wurden die Vergnügungen besonders streng überwacht bzw. verboten, um allen Möglichkeiten der Zusammenkunft und Konspiration, der Aufwiegelung oder Rebellion rechtzeitig entgegenzusteuern. Kurz gefasst könnte man sagen, was dem einen Vergnügen, ist dem anderen Verwaltungs- und Exekutivpflicht.

Den beiden jungen Historikerinnen ist zu ihrer Recherche und den interessanten Darstellungen zu gratulieren. Sobald wir Aktenbestände dieser Art bearbeitet vor uns sehen, sind meist die Mühe und der Zeitaufwand vergessen, mit welchen sie aus Schubern und Schachteln mit der Fülle all dessen, was ein Pfleggericht alltäglich bearbeitet hat, herausgesucht, richtig zugeordnet, gelesen – aus ihrer heute ungewohnten Schrift und Sprache übersetzt – werden müssen. Herrn HR Dr. Fritz Koller und allen Damen und Herren im Salzburger Landesarchiv danken wir auf diesem Wege für die Unterstützung, die wir nicht nur bei diesem Projekt erfahren.

9.13.2. Gerda Dohle: Öffentliche Vergnügungen – Spiele

9.13.2.1. Vorgeschichte und europäisches Umfeld

Als Ausgleich zu den Sorgen des Alltags versuchten Menschen schon seit alters her, durch Spiele Zerstreuung und Abwechslung zu finden. Die Aussicht auf schnelle Gewinne, die es ermöglichen würden, der oft tristen Realität zu entkommen, bildeten einen zusätzlichen Anreiz – hier zeigt sich jedoch auch die Schattenseite, nämlich die Gefahr existenzbedrohender finanzieller Verluste und das häufig kriminelle Umfeld jener Menschen, die von der Veranstaltung von Spielen und den für sie daraus zu erzielenden Erträgen ihren Lebensunterhalt verdienten. Der Umstand, dass Spiele häufig im Umfeld fahrenden Volkes stattfanden, das sich durch das Fehlen eines steten Wohnsitzes obrigkeitlicher Kontrolle entzog, gab zusätzlich Anlass zu Misstrauen. Die jeweiligen Herrscher waren deshalb bereits seit der Antike darauf bedacht, die „Spielsucht“ durch feste Regeln bzw. durch eigene Spielverbote einzuschränken. Schon seit Jahrtausenden sind derartige Maßnahmen, deren Erfolg häufig recht gering war, bekannt.[2548]

Seit dem 13. Jahrhundert werden in Mitteleuropa diese Spielverbote [Gesetze, Patente, (Ver)Ordnungen etc.] zumeist mit der „väterlichen Pflicht“ der Obrigkeit zum Schutz und Wohlergehen der Untertanen und mit der Verhütung von moralischen und wirtschaftlichen Nachteilen begründet. Auch religiöse Motive werden immer wieder angeführt. Einen ersten Höhepunkt erlebte das öffentliche, aber auch das private Glücksspiel seit Beginn des 18. Jahrhunderts, wie eine Vielzahl von einschlägigen, legistischen Maßnahmen belegt. Ein Beispiel dafür ist das Generale von Kaiser Karl VI (1711–1740) über das strenge Verbot von Glücksspiel vom 4. Februar 1714, das jedoch wenig Erfolg zeigte, und daher bereits am 24. Jänner 1721 erneuert wurde.[2549]

9.13.2.2. Verboten aber weit verbreitet – Spiele im Salzburg des 18. Jahrhunderts

Das damals noch selbstständige geistliche Fürstentum Salzburg nahm auf dem Gebiet der Spiele keine Sonderstellung ein, zumal auch seine Erzbischöfe in jenen Jahren der Spiellust frönten – ein Umstand, der sie aber nicht daran hinderte, die Spiele der Untertanen durch eine Vielzahl von Verordnungen zu reglementieren oder ganz zu verbieten. Vor allem das aus Genua stammende Lotto stand immer wieder im Zentrum der Kritik der Obrigkeit, da es hier um nicht zu unterschätzende Einnahmen der häufig staatlichen Veranstalter ging. Für die österreichischen und böhmischen Erblande hatte Maria Theresia das „Neue Spiel“ mittels Patent vom 13. November 1751 zugelassen und das ausschließliche Privileg zu dessen Betrieb für 10 Jahre dem Conte Ottavio di Cataldi gegen eine jährliche Pacht von 260.000 Gulden übertragen.[2550] Das kleine Fürstentum Salzburg war in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts von Lotto spielenden Städten und Fürstentümern umgeben, sodass durch das Spiel der erzbischöflichen Untertanen viel Geld in das benachbarte Ausland abfloss. Der vergleichsweise aufgeklärte Erzbischof wollte jedoch in seinem Herrschaftsbereich keine staatliche Lotterie einrichten. Er unternahm aber auch nichts gegen die Aktivitäten der „Collecteurs“ ausländischer Lotterien. Erst der große Lottoskandal vom Herbst 1770, ausgelöst durch Unregelmäßigkeiten bei der Ablieferung der Gelder an das Württembergische Lotto, änderte die Meinung des Fürsten. Bemerkenswert ist der Umstand, dass im Zentrum des Skandals der erzbischöfliche Hofkammerkanzlist Johann Gottlieb Harlander (~1738–1786)[2551] stand, der auch als Kollektor für das Württembergische Lotto tätig war und in dieser Funktion 1861 Gulden und 18 Kreuzer nicht ordnungsgemäß abgeliefert hatte.[2552] Als Reaktion auf diese Missstände beriet der Hofrat im Frühjahr 1771 über ein generelles Verbot ausländischer Lotterien im Erzstift Salzburg, das dann mit dem Lottopatent vom 1. August 1771 verhängt wurde.[2553] Damit war für die Untertanen des Erzbischofs das Lottospielen verboten und gleichzeitig allen Aktivitäten ausländischer Lotterien im Erzbistum ein Riegel vorgeschoben. Auch Erzbischof Hieronymus Graf Colloredo (1772–1803) war die wieder aufgeflammte Beliebtheit des Lottos ein Dorn im Auge und mittels einer erzbischöflichen Verordnung vom 22. Jänner 1787 erneuerte er das Lottoverbot seines Vorgängers.[2554]

Die geistlichen Landesherren selbst frönten hingegen der Spielleidenschaft. So ließ Erzbischof Franz Anton Fürst Harrach (1709–1727) zum Beispiel in seiner Residenz ein eigenes „Pilliard-Zimmer“ einrichten. Der Spieltisch war „mit feinem holländischen Tuch überzogen“, dem zudem „ein braun lederner Überlag hinzu gehörig“ war, „Dazu 18 elfenbeinerne Kugeln zum Spielen.“[2555] Weitere Spielutensilien waren 28 Queues, ein Tacko sowie zwei Schreibtafeln. Ebenso befand sich im Schloss Mirabell und im Schloss Klessheim ein derartiges Billardzimmer, was auf die Spielleidenschaft am Salzburger Hof hindeutet.[2556]

Aus dem Salzburger Hofinventar von 1717 geht hervor, dass es ein eigenes „Spiel-Cämerl“ gegeben hatte, in dem Spiele für den Erzbischof und seine Gäste aufbewahrt waren. Unterschiedlich große Spieltische, bemalte Tischplatten, auf denen die Spielvorlagen wie das Gänsespiel oder das Höllenfahren aufgemalt waren, standen den spielwütigen Würdenträgern des Erzstifts zur Verfügung. Bemerkenswert ist die Tatsache, dass von drei Schatullen aus Elfenbein mit den „dazugehörigen Marken berichtet wird“ – man spielte also am Salzburger Hof in der Regierungszeit von Erzbischof Harrach nicht nur um Geld, sondern auch um Spielmarken, also um fiktive, wertlose Einsätze. Genau belegbar ist der Umstand, dass um Geldbeträge gespielt wurde, für die Zeit von Erzbischof Sigmund III. Graf Schrattenbach (1753–1771).[2557]

Besonders beliebt war bei den Adeligen der damaligen Zeit das „Trick-Track-Spiel“, das dem heutigen Backgammon entspricht. Ebenfalls großen Anklang fand das vergleichsweise komplizierte und anspruchsvollere Schachspiel. Bedauerlicherweise sind keine Belege über Karten- und Papierspiele sowie Spielpläne und Spielanleitungen über die damals üblichen Gesellschaftsspiele erhalten geblieben.[2558]

Im Zentrum des Geschehens stand, wie auch bei den anderen Angelegenheiten in seinem Fürstentum, der Erzbischof selbst. Er war es auch, dem es zufiel, bei Staatsbesuchen, handelte es sich nun um offizielle oder Inkognitostaatsbesuche ohne diplomatisches Protokoll, seine Gäste mit diversen Spielen zu unterhalten. Gespielt wurde in der Regel nachdem die Tafel aufgehoben worden war, während der so genannten Gesellschaft oder der „Assemblée“, in anderen Fällen jedoch auch nach der Litanei oder dem abendlichen Rosenkranz.[2559] Oftmals dienten Spiele auch zur Zerstreuung, um die Zeit bis zur Abreise offizieller Gäste zu verkürzen. Als hohe Auszeichnung galt die Einladung eines Fürsten oder einer hoch gestellten weltlichen oder geistlichen Persönlichkeit zu einem Spiel und diese durfte selbstverständlich nicht abgelehnt werden.[2560]

Es sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass man zweifellos davon ausgehen kann, dass Spiele als Hintergrund und äußerer Rahmen für so manches staatspolitisch brisante Gespräch gedient haben wird, das in jener informellen Atmosphäre leichter zu führen war als auf dem glatten diplomatischen Parkett.

Die Ambivalenz in der Einstellung der Erzbischöfe zu Spielen als Unterhaltung offenbart sich am besten in der Person von Erzbischof Colloredo, denn dieser wandte sich wiederholt gegen die Spielwut seiner Untertanen, war jedoch selbst ein großer Anhänger von in seinem Fürstentum verbotenen Glücksspielen wie dem Pharao-Spiel, bei dem hohe Geldbeträge verloren werden konnten.[2561]

In der Stadt Salzburg waren die im 18. Jahrhundert aufkommenden Kaffeehäuser die Zentren der vornehmlich bürgerlichen Spieler, so beispielsweise das Café Steiger (heute Café Tomaselli), dessen Besitzer am 2. März 1772 die Genehmigung erhielt, Billardtische aufzustellen.[2562]

In den ländlichen Regionen des Erzbistums waren bereits damals die örtlichen Wirtshäuser Schauplätze öffentlicher Spiele. Da es hier neben dem reinen Zeitvertreib häufig um namhafte Geldbeträge ging, versuchte die Obrigkeit reglementierend einzugreifen. Wiederum war es Erzbischof Colloredo, der bereits im ersten Jahr seiner Amtszeit durch ein Generale vom 4. Dezember 1772 die Spielleidenschaft seiner Untertanen einzuschränken versuchte, vornehmlich um den sonntäglichen Kirchenbesuch zu sichern. Neben anderen Einschränkungen war während der Pfarrgottesdienste jegliches „Zechen und Spielen“ zu unterlassen.[2563] Der ursprüngliche Grund für das Spielverbot der Kirche wurde durch zwei Bibelstellen manifestiert: 1. Das erste Gebot: „Ich bin der Herr dein Gott, du sollst keine anderen Götter haben neben mir.“ „Wir sollen Gott über alle Dinge fürchten, lieben und vertrauen.“ Besonders hervorgehoben wurden die Worte „über alle Dinge“ – der Kirchgang sollte dafür nicht geopfert werden. 2. Mt 6, 19–34 „[...] Niemand kann zwei Herren dienen: entweder er wird den einen hassen und den anderen lieben, oder er wird dem einen anhangen und den anderen verachten. Ihr könnt nicht Gott dienen und dem Mammon.“

Um allfällige Exzesse zu vermeiden, wurden die Pfleggerichte, die lokalen Vollzugsorgane der erzbischöflichen Zentralgewalt, überdies angewiesen, derartige Veranstaltungen zeitlich zu begrenzen. Am 21. November 1783 verfügte in diesem Zusammenhang der Hofrat „kein Beamter solle ein Schüssen oder Keglscheiben, so über 3 Täge andauern würde, den Wirthen oder Bräuern gestatten, sondern, wenn es auf eine längere Zeit ankommen sollte, die ad Supplicandum anweißen“.[2564] Ein weiteres Motiv war zudem wahrscheinlich auch der zu erwartende Schaden durch längerfristigen Ausfall von Arbeitskräften, gerade in der Landwirtschaft. Auch die zu befürchtenden finanziellen Verluste der Bauern, die ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen und damit gesamtwirtschaftlichen Schaden anrichten könnten, trachtete die erzbischöfliche Obrigkeit zu verhindern.

Wie dieser kurze Streifzug durch Salzburg gegen Ende seiner Existent als geistliches Fürstentum zeigt, stellte diese Region auch in diesem Bereich keine Ausnahme dar, sondern fügt sich nahtlos in den gesamteuropäischen Kontext – die Bewohner des vergleichsweise kleinen Landes im Gebirge spielten, wann immer sie konnten, egal ob in der fürstlichen Residenz oder im Wirtshaus, und auch die Verbote der Obrigkeit konnten dies nicht verhindern.[2565]

9.13.2.3. Zeitgenössische Texte über Spielverhalten und Spielverbote

Um der „unmäßigen Spielbegierde“ der Bevölkerung Einhalt zu gebieten, erließ Erzbischof Sigmund III Graf Schrattenbach (1753–1771) am 1. August 1771 ein Patent.[2566] Der „bishero vergönnte Betrieb“, das bedeutet also die von der Obrigkeit tolerierten Aktivitäten „einiger auswärtigen Lotterien im Erzstift“, hatte sich nach Meinung der geistlichen und weltlichen Machträger „zu einem schädlichen Missbrauch ausgeartet“. In den in Folge aufgelisteten sieben Punkten wurde verordnet:

Patent

„Es hat sich in der That bewiesen, dass der von Sr. Hochfürstl. Gnaden bishero vergönnte Betrieb einiger auswärtigen Lotterien im Erzstift allgemach zu einem schädlichen Mißbrauch ausgeartet, und das eigenmächtige Unternehmen der Collekteurs eine die Landeskräften überwegende Anzahl solcher Glücksspielen hervorgebracht habe, wodurch nicht nur in denen hierländischen Städten, sondern auch bey dem Landvolk dem Reize eines zufälligen Gewinns mit vieler Verschwendung nachgehangen, und an dem Verdienst, so durch Fleiß und Geschicklichkeit errungen wird, ein merkliches versaumet worden ist. Bey dieser eingeschlichenen Verderbniß wurde zugleich von einigen Collekteurs denen Pflichten entgegen gehandelt, wobey die eingeklagte Entschädigung aus Abgang hinreichender Zahlungsmitteln jedesmal erliegen geblieben. Da überhin der für daurende hohe Werth aller Sachen zu allgemeiner Empfindung gediehen, und der gedruckte Nahrungsstande gegenwärtig nicht erlaubet, auch nur einen Theil seines Vermögens in derley Glückswegen und auf Ungewießheit zu wagen; Als sehen Se. Hochfürstl. Gnaden sich aus solchen dringenden Umständen bewogen, nicht nur denen eingerißenen Mißbräuchen würksam abzuhelfen, sondern auch die eigene Landeswohlfahrt dem vormals gestatten Aufnahm einiger Lotterien nach dem Beyspiele verschiedener Landesherrn, so diese ausländische Spiele mit strengen Verboth beleget haben, in eben der gedeilichen Rucksicht vorzuziehen, in welcher der unnüzen Verschleppung des Geldes außer Lande, dann der unmäßigen Spielbegierde deren Unterthanen der thätigste Einhalt verschaffet worden ist. Höchstdieselbe verordnen demnach

Hofrathspräsident, Hofkanzler und Direktor, Prodirektor, dann andere Hofräthe. Ferdinand Maria Fürst von Lobkowiz, Hofrathspräsident, Felix Anton Edler von Mölk, Hofkanzler, und Direktor.“

  • Erstens: Daß fürohin niemand gestattet seyn solle, eine Einlage auf eine auswärtige Lotterie, von welcher Gattung und Namen sie immer seye, und mit welchen Vorzügen selbe vormal begeleitet gewesen, zu versuchen, noch einiges Geld in dieser Absicht an eine andere Collekt außer Lande zu versenden. Bey deßen wiedrigen Befund der Spieler ohne aller Nachsicht mit empfindlicher Geld- oder gestallterdingen nach mit Leibsbuß beleget werden solle, in welche auch derjenige gerät, der sich vormal in einen sogenannten Geld- oder Leib-Renten-Lotto eingelassen, und dieses Spiel bis zur Herauskunft seines Looßes fortzusetzen, das ungleiche Vorhaben hätte. Gleichwie nun

  • Zweytens: Dieses Veboth die gänzliche Aufhebung der bishero im Lande unternommenen Collekt von selbsten begreift; als hat jedermann sich von der Aufnahm und Betreibung eines solchen Spiels, wenn er gleich mit einer besonderen Erlaubniß vorhin versehen ware, unter obiger Strafe zu enthalten, noch sich in andere Wege gebrauchen zu lassen, die verbotene Einsetzung in fremde Spielplätze heimlich zu befördern, oder sonst einige Leitung und Vorschub an Handen zu geben. Damit nun dieser beziehlte Endzweck mit mehreren Verläßigkeit erreichet werde, als wird

  • Drittens: Allen hierländigen Faktors, Handels- und übrigen Gewerbsleuten gemessenst aufgetragen, sich des Aufnahms und der Versendung solcher Einlaggelder entweder im paaren oder in Anweisungen und Wechsel keineswegs zu unterziehen, noch unter Anwendung eines anderen Vorwands dieser höchsten Willensmeynung bey namhafter Geldstrafe zuwieder zu handeln.

  • Viertens: Sind zwar die allhiesige Buchdrucker mit jenem, was selbe zur Preße zu beförderen vorhaben, in älteren Verordnungen an die gewöhnliche Revisionen angewiesen; deme ohngeachtet aber werden selbe durch gegenwärtigen Verruf gleichfalls abgemahnet, die an auswärtigen Orten vorgegangene oder weiters vorhabende Ziehungen ihren Zeitungs- und anderen Blättern ferner einzuschalten, oder die von solchen Orten ihnen zugesendte Nachrichten deren Lotterie-Ziehungen kund zu machen. Ingleichen haben Se. Hochfürstl. Gnaden, um allen Reiz zu solchen Spielen zu entfernen, gnädigst anbefohlen, daß

  • Fünftens: In denen offentlichen Coffee- und Schank-Häusern oder in privat Orten keine Verzeichnißen der irgendwo herausgezogenen Nummern zur jedermännigen Wissenschaft ausgehangen, oder solche Anschlagung einem anmaßlichen Collekteur unter was immer für einem Vorwand gestattet, noch minder in dem Spiele einiger Unterschleif vergünstiget werde, wo ansonst dem Innhaber des Hauses, Ladens oder Schankplatzes eine gleiche Strafe, wie dem Spieler unt Collekteur, bevorstunde.

  • Sechstens: Wird demjenigen, so über obigen Punkten einen Uebertretter mit gutem Grunde anzeigen wird, eine hinlängliche Belohnung zugesichert, dann

  • Schlüßlich und Siebenden: Jeder Orts Obrigkeit alles Ernstes aufgetragen, diese gegenwärtige Verordnung zu jedermanns Warnung und Wissenschaft ordentlich zu verruffen und die der höchsten Anbefehlung in einem so anderen Stucke zuwieder gehende Erzeugniße an den Hochfürstl. Hofrath geziemend zu berichten. Hieran beschiehet der gnädigst ernstliche Willen und Meynung. Gegeben in der Hochfürstl. Haupt- und Residenzstadt Salzburg den 1. August, 1771. Sr. Hochfürstl. Gnaden unsers gnädigsten Fürsten und Herrn zu Salzburg u. u.

Die vom Hofrat am 21. November 1783 verhängte Forderung, das Schießen und Kegelscheiben, welches länger als drei Tage andauert, zu untersagen, wird wie folgt ausgesprochen:[2567] „[...] Die öftere Abhaltung offentlicher und mehrer Täge andaurender Schüssen, und Kegelscheiben den gemeinen Weßen sehr nachteilig zu seyn erachten, so haben Höchst dieselbe gnädigst anzubefehlen geruhet, das künftig kein Beamter ein Schüssen oder Kegelscheiben, so über drey Täge andauren würde, denen Wirten, oder Brauern gestatten, sondern wenn es auf eine längere Zeit ankommen sollte, die ad supplicandum anhero anweisen solle. [...]“

Auch in diesem Fall stellt sich jedoch die grundsätzliche Frage, inwieweit derartige Verbote langfristige Wirkung hatten – sind sie nicht vielmehr die Reaktion der Obrigkeit auf längst selbstverständliche Praktiken unter der Bevölkerung, die letztlich nur durch langfristige wirtschaftliche und soziale Entwicklungen geändert werden können? Heute verbieten keine legistischen Maßnahmen mehr das tagelange Kegelspielen – es sind die Zwänge der modernen Industriegesellschaft mit ihren festgelegten Arbeitszeiten und Tages- bzw. Wochenabläufen, die derartige Spielpraktiken unmöglich machen.

Versuche der Obrigkeit, in der Gegenwart des Staates und seiner Organe, Spiele zu verbieten oder einer Personengruppe den Zugang dazu zu verwehren, sind dennoch kein Phänomen der Vergangenheit, sondern bis heute ein aktuelles Problem der Tagespolitik. Dies verdeutlicht ein Antrag auf Abänderung des Salzburger Jugendgesetzes im Salzburger Landtag aus dem Jahr 2003. Unter anderem wird gefordert, an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren keine Produkte der Österreichischen Lotterien zu verkaufen. Das Landespressebüro berichtete zum Thema Selbstbeschränkung statt Verbot von Lottospiel in der „Landeskorrespondenz“ vom 15. Jänner 2003:[2568]

„Mit einem Vier-Parteien-Antrag betreffend die Änderung des Gesetzes über die Förderung und den Schutz der Jugend im Land Salzburg setzte der Sozial- und Gesundheitsausschuss unter Vorsitz von Klubvorsitzenden-Stellvertreter LAbg. Josef Mayr (SPÖ) heute, Mittwoch, 15. Jänner, die Ausschussberatungen des Salzburger Landtages fort (Top 9). ÖVP und SPÖ brachten einen Abänderungsantrag dazu ein, der mit den Stimmen der ÖVP und SPÖ gegen die FPÖ angenommen wurde. Die Grünen haben im Ausschuss kein Stimmrecht, signalisierten aber ihre Zustimmung.

In dem Abänderungsantrag wird erstens die Salzburger Landesregierung ersucht, in der außerschulischen Jugendarbeit der Glücksspielproblematik besondere Aufmerksamkeit zu schenken und bei den Angeboten von Jugendorganisationen und Jugendzentren Initiativen zur Prävention vom entgeltlichen Glücksspiel zu fördern. Zum Zweiten nimmt der Landtag die verbindliche Erklärung des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten und der Österreichischen Lotterien zur Kenntnis, in der sich diese freiwillig verpflichten, an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren keine Produkte der Österreichischen Lotterien zu verkaufen und bittet um konkrete Informationen über die Umsetzung dieser Selbstverpflichtung.

Im ursprünglichen Antrag wurde die Salzburger Landesregierung beauftragt § 34 des Salzburger Jugendgesetzes (LGBl Nr. 24/1999) dahingehend zu novellieren, dass die Ausnahmebestimmung hinsichtlich der Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an behördlich genehmigten Lotterien und Totospielen gestrichen wird.

LAbg. Mag. David Brenner (SPÖ) sagte, Glücksspiele seien nicht von vornherein eine schlechte Sache, es bestehe aber ein Suchtpotential, daher müsse man das Problem ernst nehmen, auch wenn es im Vergleich ein marginales sei. Man wolle eine Lücke im Glücksspielgesetz schließen. Nach Rücksprache mit Experten und auf Vorschlag der Trafikanten liege eine Lösung des Problems statt eines Verbotes aber auch darin, dass sich Trafikanten freiwillig beschränken, keine Rubbel- und Brieflose oder andere Produkte der Lotterien an Jugendliche unter 16 Jahren zu verkaufen. Auch die Lotterien würden sich zu so einer Selbstbeschränkung bereit erklären.

Für LAbg. Wolfgang Saliger (ÖVP) ist die Grundidee, Jugendlichen keinen allzu großen Anreiz zu bieten, in Suchtgefahr zu geraten. Der Weg der freiwilligen Selbstbeschränkung sei besser als eine Kriminalisierung. Das Angebot der Trafikanten sei effizienter, da eine Kontrolle sehr schwierig wäre.

Klubobmann LAbg. Dr. Karl Schnell (FPÖ) betonte, es sei wichtig, das Ausmaß des Problems von spielsüchtigen Jugendlichen festzustellen. Den Jugendlichen wurden in der Vergangenheit immer mehr Rechte zugestanden, das bringe auch ein hohes Maß an Verantwortung für die Jugend mit sich. Ein Verbot würde diesen Bestrebungen entgegenwirken und die Rechte der Jugendlichen – vor allem jener, die mit Glücksspielen verantwortungsvoll umgehen könnten – massiv einschränken. Viel größer sei die Gefahr bei Glücksspielen im Internet. Die Selbstbeschränkung der Trafikanten sollte allerdings erst bei Jugendlichen unter 14 Jahren angewendet werden.

LAbg. Cyriak Schwaighofer (Grüne) merkte an, ein Verbot wäre übertrieben, wenn man die Umsetzbarkeit betrachte. Die Aufgabe liege darin, sich Spielsuchtgefahren zuzuwenden, wo in Zukunft Handlungsbedarf liegen werde. Man werde keine Gesellschaft ohne Laster schaffen können, ein Verbot wäre unmöglich zu kontrollieren.“

In diesem aktuellen Beispiel zeigt sich in besonders deutlicher Weise das Spannungsfeld, das Spiele um Geld seit Jahrhunderten prägt. Auch hier stehen die Interessen der „Veranstalter“ des Lottospiels den Bestrebungen zum Schutz der Bevölkerung vor finanziellen Schäden entgegen. Besondere Bedeutung bekommt diese „Selbstbeschränkung“ dann, wenn es sich, wie in diesem Fall, um eine besonders schutzwürdige Personengruppe, nämlich Kinder und Jugendliche, handelt.

9.13.3. Andrea Weiß: Öffentliche Unterhaltungen – Tanzen

Das Alltagsleben der Bevölkerung erschließt sich zu einem erheblichen Teil über Verbote und Verordnungen. Auch das Brauchgeschehen wird damit lediglich durch die Übertretung dieser festgesetzten Normen greifbar, die in weiterführenden Gesetzen oder Gerichtsprotokollen ihren Niederschlag fanden. Der für diese Untersuchung herangezogene Aktenbestand des Pfleggerichts Werfen gilt nach Auskunft des Landesarchivdirektors Dr. Fritz Koller als der am besten erhaltene und vollständigste Bestand im Lande Salzburg. Ein Großteil der hier verarbeiteten Gesetze wurde für das gesamte Erzstift erlassen, sodass dadurch ein beispielhaftes Bild für das ganze Land Salzburg entsteht.

9.13.3.1. Der Tanz im Brauch und als Teil des gesellschaftlichen Lebens

Lorenz Hübner beschrieb im Jahr 1796 das Pfleggericht Werfen als ein sehr brauchfreudiges Gebiet. Unter den verschiedenen Volksbräuchen nannte er das Schießen in den Raunächten, das Perchtenlaufen und das Anglöckeln. Als „die vorzüglichste Volksbelustigung“ jedoch bezeichnete er den Tanz.[2569] Der Volkstanz war und ist in Teilen der Gesellschaft ein wichtiger Bestandteil des Lebens. Tanzvergnügungen waren unverzichtbare Gewohnheiten, die Abwechslung in den harten Lebensalltag brachten und zur Bildung einer Gemeinschaft beitrugen.[2570]

Rituelle Tänze wurden als Teil eines Brauches oder eines Kultes ausgeführt, gesellige Tänze dienten der Unterhaltung.[2571] In kultischem Kontext wurde der Tanz innerhalb und außerhalb der Kirche über viele Jahrhunderte hinweg bekämpft, und auch der weltliche Volkstanz „im Brauchtum“ unterlag immer wieder Ge- und Verboten. Der Tanz begleitete sowohl alle wichtigen Stationen des Lebens, wie Taufe, Eheversprechen, Hochzeit, Heilung und Tod, als auch Stationen im Jahreslauf. Die Arbeit im Laufe eines Jahres wurde von Arbeitstänzen, „Fruchtbarkeitstänzen“, Karnevalstänzen und Erntetänzen begleitet. Viele Tanzereignisse bestanden aus einem rituellen und einem unterhaltenden Teil.[2572] Von Mitgliedern verschiedener Zünfte und Bruderschaften wurde erwartet, bei der Aufführung ihrer Tänze aktiv teilzunehmen.[2573] Tanzgelegenheiten gesellschaftlicher Art scheint es in Friedenszeiten immer gegeben zu haben, doch waren diese an bestimmte Anlässe gebunden. Erst im 19. Jahrhundert wurden diese festen Bindungen gelockert.[2574]

Sowohl von kirchlicher als auch von weltlicher Seite wurde das Tanzen sehr ernst genommen. Da die Landesfürsten das Seelenheil und den wirtschaftlichen Wohlstand ihrer Untertanen im Auge hatten, sahen sie beides durch das Abhalten von Tanzveranstaltungen stark gefährdet. Zum einen bestand durchaus die Gefahr der Ablenkung von den Arbeitspflichten – so wurde 1681, 1695, 1706 und 1730 verfügt, erst nach dem Einbringen der Ernte das Tanzen zu gestatten – zum anderen registrierte man auch Verstöße gegen den christlich-ehrbaren Lebenswandel. So sah die Kirche im Tanzen in erster Linie einen Brauch, der die Sittlichkeit und Ehrbarkeit gefährdete. Korrektes Verhalten sollte „in Zucht: und Bescheidenheit auch ohne einige Örgernis“ stattfinden.[2575] Um Sittenwidrigkeiten entgegenzuwirken, wurden einmal strengere, einmal gemäßigtere Verordnungen erlassen, wobei davon ausgegangen werden kann, dass nicht alle erlassenen Maßnahmen auch in der vorgesehenen Form durchgeführt werden konnten.[2576]

9.13.3.2. Die Angst vor Exzessen – wehret dem göttlichen Zorn!

Bei der Obrigkeit herrschte vor allem Angst vor Exzessen und Auswüchsen der Tanzpraxis. Um den Verordnungen mehr Nachdruck zu verleihen, griff man zu Formulierungen wie: „[…] zu Abwendung des Göttlichen Zohrns und dahero erfolgender straff der allzustarkh im schwung gehende Pracht und Luxus, sodan auch das Tanzen […] durchgehents abgeschafft werden solle“[2577] oder, es solle „das ärgerliche Tanzen aller Orthen eingestelt, auch andere abusus scandala, […] zu […] Abwendung des göttlichen Zorns möglichst aufgehebt werden“.[2578]

9.13.3.3. Eine Gefahr für Ordnung und Gesundheit

Durch die Ansammlung vieler Menschen fürchtete die Obrigkeit eine Gefahr für Ordnung und Gesundheit.[2579] Im September 1679 wurde eine Verordnung aufgrund einer um sich greifenden Seuche veröffentlicht: „wegen der in […] Poln, Ungarn, und Wienn grassirenten Laidigen Contagion,[2580] aus tragender vätterlichen obsorg […] und dise greuliche Sucht ausser dem hochfürstl: Erzstüfft gehalten werden möge, [wird] auch die abstellung der Frei: und anderen Tänz gnädigst resolviert.“ Von dieser Anordnung ausgenommen waren die Tanzveranstaltungen bei Hochzeiten.[2581] Eine Verordnung vom 16. September 1713 verfügte ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen ein Verbot des Aufspielens und Tanzens: „bey disen gefährlichen Sterbs=Zeiten […] [solle] das aufspiellen und Tanzen […] durchgehents abgestölt werden“.[2582] Welchen Grund diese „Sterbezeiten“ hatten, geht aus dem Schriftstück nicht hervor.

Ob sich Seuchen und Krankheiten auf Menschen oder Tiere auswirkten, schien beim Gesetzgeber keinen Unterschied gemacht zu haben. Eine Resolution im Oktober 1735 regelte, „daß bey der, in denen benachtbarten Landen bereits eingerissen, auch hierlands besorglich Laidigen Vieh-seuche, und etwo noch anderen hierauß erfolgend allgemainen üblen, alsogleich in den hochen Erzstüfft die Frey- und alle andere Tänz eingestelt, und bis nächstkommend heylich Drey Königen, durchgehents verboten sein sollen.“[2583]

9.13.3.4. Politik und Vergnügungen

Auch politische Ereignisse beeinflussten das Freizeitverhalten der Bevölkerung. Kriegerische Auseinandersetzungen im Reich zogen Verbote von öffentlichen Vergnügungen nach sich. Im Juli 1683 wurden wegen der „grossen Türkhen gefahr“ die Tänze eingestellt und es den Spielleuten lediglich gestattet, den Brautpersonen „allein zu und von der khürchen“ aufzuspielen.[2584] Im September gleichen Jahres kam die erfreuliche Nachricht, dass die Stadt Wien mit „göttlicher Hülffe“ die Belagerung durch den Erbfeind überstanden hatte. Diese Entwicklung war Grund, das Aufspielen bei Hochzeiten wieder zu erlauben. Lediglich bei den „Frey: oder andere sonderbahrer Tänz ausser der Hochzeiten aber, es bey voriger abstellung sein unverändertes Verbleiben haben solle“.[2585] Wieder ein paar Monate später, im Jänner 1684, wurde eine weitere Verordnung veröffentlicht: Aufgrund der guten Nachrichten über die Türkengefahr wurde nun das Aufspielen bei Hochzeiten und in den Wirtshäusern bei ehrlichen Zusammenkünften von Heiligen Drei Königen an bis zur Fastenzeit erlaubt.[2586]

9.13.3.5. Freitänze und andere Tänze

Tänze wurden nach Frei- oder offenen Tänzen und situationsgebundenen Tänzen unterschieden. Während in der Regel die Tänze bei Hochzeiten, Eheversprechen, Abraitungen,[2587] Dünzeltagen,[2588] Andingungen,[2589] Kirchweihen und großen Schießveranstaltungen erlaubt waren, unterlagen die Freitänze starken Einschränkungen. Der Pfleger von Werfen, Felix Anton Patriz Kurz von Goldenstein, bezeichnete als Freitänze solche Tänze, „welche gar keinen titulus haben […]“[2590]

Grundsätzlich war „die unbeschränkte Freiheit zutanzen [...] verbotten“.[2591] Die großen Tanzordnungen unter Erzbischof Colloredo[2592] bestätigten die Abhaltung von Tänzen bei oben genannten Gelegenheiten. Zudem wurde 1773 in jedem Pfleggericht die Haltung von vier Freitänzen gestattet, unter der Auflage, die Aufmerksamkeit darauf zu verdoppeln. 1774 wurde die Abhaltung der Freitänze auf fünf erweitert: Überdies hatte jeder, der berechtigt war, einen Tanz zu veranstalten, „die freyheit des Jahres 5 frey tänze zu halten“, und zwar an „fasnacht“- Tagen. Diese Freitänze sollten im Fasching zwischen Heiligen Drei Königen und der Fastenzeit stattfinden. Ein „allzu grosser zulauf von nicht geladenen Gästen“ bei Versprechen, Hochzeiten und Handwerkstagen usw. sollte jedoch von den Beamten (das Wort ist nicht im heutigen Sinne zu verstehen und bezeichnet aus heutiger Sicht die Amtsträger) verhindert werden, um zu vermeiden, dass die Tänze in Freitänze ausarten.[2593] Einige Zünfte hatten eigene Zunfttänze, wie etwa der Schwerttanz der Dürrnberger Knappen, der Reiftanz der Küfer oder der Schützentanz der Jakobi-Schützen.[2594] Diese Tänze hatten eigene Figuren, die nur von einer speziellen Tanzgruppe innerhalb der Berufsgruppe getanzt wurden und von Außenstehenden nicht beherrscht wurden. Vor diesem Hintergrund muss wohl die Aussage von 1774, „damit nicht ieder der gleichen tanz einem frey-tanz ähnlich sehe“,[2595] betrachtet werden.

9.13.3.6. Gesetzliche Regelungen – Verordnungen den Tanz und die Sitten betreffend

Die Gesetzgebung rund um den Tanz war bis ins 19. Jahrhundert sehr vielfältig. Zuständig dafür war der Landesherr. Neben umfangreichen Mandaten und Verordnungen erschienen zahlreiche, oft in ihrem Umfang geringere Ge- und Verbote, die den Zeitpunkt, die Dauer, die einzuhebenden Tanzsteuern, den Einsatz amtlicher Aufsichtspersonen und die Abhaltung von Tanzveranstaltungen regelten. Weitere Vorschriften befassten sich mit korrektem Benehmen, der Kleidung, der Musik[2596] und den Spielleuten. Selbstverständlich wurde auch über die Art des Tanzes gewacht. Nach der Zustellung der Gesetze an den Pfleger wurden diese vom Trommler ausgerufen und öffentlich angeschlagen. Bei Landgerichtstagen wurden einzelne Gesetze nochmals verlesen, um sie damit der Bevölkerung wieder in Erinnerung zu rufen.

9.13.3.7. Die Sittenordnungen

Mit Sittenordnungen versuchte die Obrigkeit immer wieder unehrenhaftes Verhalten der Bevölkerung in den Griff zu bekommen – dass dies kein leichtes Unterfangen war und die Umsetzung nicht immer im Sinne der Gesetzgeber stattfand, zeigen die zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen.

Die Sittenordnung von 1675 prangerte an, dass das „Tanzen und springen bis auf 1. und 2. Uhr in die Nacht noch immerfort starkh in schwung gehe“, doch sollte dies durch vermehrte unangemeldete Visitationen in den Wirts- und Bräuhäusern abgestellt werden können.[2597] Unter Erzbischof Leopold Anton von Firmian wurde 1736 eine „Verordnung zu Widerherstellung gut Christlicher Sitten- und Ehrbaren Lebens-Wandel“ veröffentlicht: Zum Thema Tänze findet sich folgender Absatz: „daß die jenige Töchter / und Mägd / so denen frey- oder anderen Täntzen beywohnen wollen / eintweders sich so zeitlich wider davon machen sollen / daß sie noch mit dem Tag wider bey Hauß seyn können / oder aber / wo sie zur verlaubten Stund verharren wollten / sich in der Nacht ohne Beyseyn Vatter oder Mutter / respective Hauß-Vatter / oder Mutter / oder eines bedachtsamen Bruders / oder Nachbaren / oder Nachbäuerin auf der Gassen oder Strassen nicht betretten lassen sollen / wo im widrigen die alleinig / oder mit einem Kerl ausserhalb einer der obig-benannten Personen Betrettene [...] abgestrafet werden solle.“[2598]

1755 erging an das Pfleggericht Werfen ein Schreiben,[2599] Erzbischof Sigmund III. von Schrattenbach wäre zu Ohren gekommen, im Innergebirg würden sich in zunehmendem Ausmaß vom Tanzen ermüdete Personen beiderlei Geschlechts auf finsteren Kellerstiegen und in anderen Schlupfwinkeln treffen. Dabei würden diese Personen unkeusche Lieder singen und sich schändlich betasten. Einige Monate später langte ein weiteres Schreiben[2600] „wegen nicht genugsamer handhabung und befolgung der erst unlängst erneuerten Sitten- und andern Ordnungen“ ein: Um die Sitten in diesem Pfleggericht wäre es sehr schlecht bestellt, was die gestiegene Anzahl der unehelichen Kinder zeigen würde. 1756 erschien das Mandat „Verfängliche Abstellung der bey Tänzen und dergleichen Begebenheiten verübten Ungebühren“.[2601] Erzbischof Schrattenbach knüpfte dabei an die Sittenordnung von 1736 an, und zählte einige Ärgernisse auf. Das Mandat scheint dennoch nicht die erwünschte Wirkung gehabt zu haben, denn 1759 forderte der Erzbischof Berichte von den Landgemeinden an, wie die „Höchst schädlich und Sitten verderbliche Freitänz entweder gänzlich abzuschaffen, oder doch die mitunterlauffende vielfalltige Ungebühren verfänglichist abzustellen wären“.[2602]

Unter Erzbischof Hieronymus Colloredo kam es am 4. Juli 1772 zur Veröffentlichung einer Tanzordnung, der 1773 einige Erläuterungen und Ergänzungen hinzugefügt wurden.[2603] Am 21. Jänner 1774 wurde eine neue Generalinstruktion wegen „Verwilligung der Tänzen und denen hierbey zu beobachtenden Mass Regeln“ verlautbart.[2604] 1775 machten „Die bei Tänzen und anderen öffentlichen Lustbarkeiten auf dem Lande spöttischen Lieder und deren Folgen betreff“[2605] ein weiteres Mandat notwendig. „Daß bey offentlichen Lustbarkeiten, und Tänzen auf dem Lande sich die Bauernbursche unter anderem muthwillig herausnehmen, verschiedene auf geist- und weltliche Obrigkeiten, dann Gerichts- und Jägereysverwandte abzielend spöttische Gesänge, und Lieder den Spielleuten anzugeben“, um sich dadurch Hass gegen diese abzukühlen, konnte keineswegs hingenommen werden. Abgesehen von der Verunglimpfung des obrigkeitlichen Ansehens kam es ja dadurch auch zu verschiedenen Raufhändeln, Schlägereien, Verwundungen und sogar zu Totschlägen. Deshalb sollten sowohl jene Personen zur Verantwortung gezogen werden, die diese Lieder singen, als auch die Wirte und Spielleute, die dieses Verhalten geduldet hatten.

9.13.3.8. Die passende Kleidung

In den großen Tanzordnungen von 1772 und 1774 wurde jeweils ein Abschnitt der ordnungsgemäßen Kleidung gewidmet. Alle Personen beiderlei Geschlechts mussten „ehrbar gekleidet“ sein. Für die „weibsleute“ bedeutete das, „nicht mit ärgerlichen kürzen Röcken und Kittlen“ erscheinen zu dürfen (1772). Die Gerichtsdiener waren dafür zuständig, „bey weibs- persohnen [keine] unanständige Kleidungen“ zu dulden (1774).

Kleiderordnungen in dieser Form waren nicht neu. 1684 ärgerte sich die Obrigkeit über die viel zu kurzen Röcke und Schürzen der Bauersfrauen und ihrer Töchter. Deshalb sollte an die Röcke so viel Stoff angestückelt werden, damit sie danach bis „zu den halben Wadl“ reichten.[2606] Die obrigkeitlichen Vorstellungen für ehrbare Kleidung aus dem Jahre 1722 waren mit der Forderung verbunden, „dieselbe [müsse] vor Ehrbaren Augen ohne örgernus und Leichtförttigkeit bestehen“ können.[2607] Dennoch war der Obrigkeit zu Ohren gekommen, dass in Pfleggericht Werfen „schlechter Dingen nachgelebt werde, und unter denen Manns Bildern das allzuweith eröffneten Hosenschrizes: unter denen Weibsbildern aber der allzucleinen, und schmallen Brustflöckh: auch kurzen Khittlen halber eine solche Trächt in schwung zugehen begüne“. Deshalb wurde den Schneidern und Näherinnen aufgetragen, künftig nur mehr solche Kleider anzufertigen, die den „Leib aller orten Ehrbarlich“ bedeckten.

Zehn Jahre später, im Jahre 1732, war eine neuerliche Verordnung notwendig geworden. Diese bezog sich auf die bereits 1671, 1684 und 1709 veröffentlichten Verordnungen, als man der ärgerlichen Kleidung Herr werden wollte. Doch das Problem war offenbar nur schwer in den Griff zu bekommen: Nach wie vor gehe „die so unverschämbt als ärgerliche Klaider Tracht beyderley geschlechts noch immer fort in schwung [...] mithin solches den Zorn und Straff Gottes nach sich“ ziehe. Die Vorstellung der idealen Bekleidung sah folgendermaßen aus: „Bey denen mannsbildern die Hosen länger über die Hüft und vorwerts Ehrbarer zuegeschlossner bey denen weibsbildern entgegen ihre Röckh oder Khüttl über die halbe Wädl in gebührender länge, nicht minder die hemmetter, müeder und brustfleckh [...], damit alles geziemend über einander gehe, und den leib Ehrlich bedeckhen möge“. Den Hausvätern und Müttern wurde aufgetragen, darauf zu achten, dass „die alte schamblose ärgerlich und verführerische Tracht nicht mehr gestattet [...] und [sie] selbst mit guettem exempl vorgehen sollen“. Am 27. September des laufenden Jahres musste unter Androhung von Strafe neuerlich verordnet werden, sich an die Befehle zu halten.[2608]

9.13.3.9. Tanzfreie Zeiten und "Tanzzeiten"

Tanzfreie Zeiten waren zum einen durch den christlichen Jahreskreis festgelegt, zum anderen von äußeren Ereignissen und Anlässen im Arbeitsjahr bestimmt. Strengstes Tanzverbot galt von der Adventszeit bis zum Dreikönigsfest – einer Zeit der Ruhe und Besinnung mit kirchlichem Tanzverbot belegt – sowie während der Fastenzeit, die von Aschermittwoch bis Ostermontag dauerte. Vom 1. Juni bis zum 8. September war das Tanzen nur mit Einschränkungen gestattet,[2609] da grundsätzlich die Gefahr bestand, dass öffentliche Vergnügungen die Menschen von der Feldarbeit abhalten könnten. Tänze bei Hochzeiten, Eheversprechen, Dünzeltagen und Kirchtagen waren erlaubt, Freitänze hingegen nur, nachdem die Feldfrüchte eingebracht worden waren: „Bey disen […] schwären und gefährlichen Zeiten, solang die frücht auf dem feld stehen“ ist „das aufspillen und Tanzen in denen Würths: und Preüheüsern |:ausser der Hochzeiten:| genzlichen abzustellen […] nach eingebrachten feldfrüchten“ ist jedoch „dergleichen auffspillen und Tanzen […] mit gebührender beschaidenheit“ gestattet.[2610] Zudem galten Tanzverbote an Fasttagen, Marienfeiertagen, während der Betstunden und zu Beichtzeiten.[2611]

Auch Todesfälle hochgestellter Persönlichkeiten – dazu zählten die Salzburger Erzbischöfe und die Angehörigen der österreichischen Kaiserfamilie – waren Anlass zu öffentlicher Trauer und damit auch ein Grund, das Tanzen und die Freudenspiele auf Zeit einzustellen.

  • Am 17. April 1676 ordnete Erzbischof Max Gandolph an, die „weltliche freyden mit dem Saitten spüllen und Tänzen“ einzustellen. Grund war der Tod von Claudia Felicitas, der Tiroler Gemahlin von Kaiser Leopold I.[2612]

  • Als Erzbischof Max Gandolph starb, wurden am 4. Mai 1687 die Freudenspiele eingestellt.[2613]

  • Am 22. Juli 1687 wurde nach der Wahl des neuen Erzbischofs Johann Ernst Graf von Thun das Tanzen wieder erlaubt. Doch mit den Freitänzen musste bis nach der Einbringung der Ernte gewartet werden.[2614]

  • Im Mai 1705, als Kaiser Leopold I. starb, wurden „die Saiten= und freuden=Spill, auch durchgehends alle Tänz, ja sogar bey denen Hochzeiten biß auf weitere resolution mittelst betrohung schwerer straff alßbalden ernstlich“ verboten. Nicht nur der Todesfall, sondern auch die brisante Frage der Aufgabe des spanischen Erbes der Habsburger wie der Thronfolge in Wien beschäftigte diese Zeit.[2615]

  • Am 20. April 1709 starb Erzbischof Johann Ernst von Thun. Daher wurden tags darauf alle Tänze, Freudenspiele sowie das Aufspielen bis auf weiteres verboten. Bereits am 16. Mai wurde das Verbot wieder aufgehoben, jedoch mit der Bedingung, dass mit den Freitänzen gewartet werden musste, bis die Ernte eingebracht worden war.[2616]

  • Am 19. Juli 1727 wurden nach dem Tod von Erzbischof Franz Anton von Harrach „die Freyden-Spill und Tänz dermahlen ab- und eingestellt [...] bis auf anderwertige resolution“ verboten.[2617]

  • 1740 starb Kaiser Karl VI. und die Freitänze und das Aufspielen wurden an allen Orten und zu allen Zeiten verboten. Die Frage, wer auf den Kaisertrohn folgen würde und ob die Pragmatische Sanktion eingehalten werden würde, war brisant.[2618]

  • Als am 22. Oktober 1744 Erzbischof Leopold Anton von Firmian verstarb, verbot eine Verordnung vom 24. Oktober ohne Ausnahme alle Freudenspiele und Tänze.[2619]

  • Nach dem Tod von Erzbischof Jakob Ernst mussten mit 13. Juni 1747 alle Freudenspiele und Tänze eingestellt werden.[2620]

  • 1753 wurde ein Schreiben veröffentlicht, in dem festgehalten wurde, dass nach der Wahl des neuen Erzbischofs Sigmund III. von Schrattenbach die Freudenspiele – die nach dem Tod seines Vorgängers Andreas Jakob von Dietrichstein eingestellt worden waren – wieder erlaubt werden.[2621]

  • Auch nach dem Tod von Erzbischof Sigmund III. 1772 wurden alle Freudenspiele und Tänze bis auf weiteres eingestellt.[2622]

Welche Zeit blieb nun zum Tanzen übrig? An einigen Tagen des Jahres verankerte sich der Tanz als Fixpunkt im Brauch, etwa zu Lichtmess (2. Februar, häufiger Termin für den Dienstbotenwechsel), Jakobi (25. Juli, der große Almfeiertag) und Martini (11. November, als Beginn des winterlichen Wirtschaftsjahres). Kirchweihfeste und Fasching sowie besondere Familienereignisse nahm die Bevölkerung zum Anlass, Tanzvergnügungen zu veranstalten, die jedoch immer unter dem strengen Auge des Gesetzgebers stattfanden.

9.13.3.10. Dauer der Veranstaltungen

Die Dauer von Tanzveranstaltungen war exakt geregelt. Übertretungen wurden bestraft. Festgelegt waren der Beginn – 4 Uhr nachmittags – und das Ende eines Tanzes: Im Winter endeten die Veranstaltung um 9 Uhr abends,[2623] im Sommer durfte bis 10 Uhr abends getanzt werden. Manchmal waren die Genehmigungen auch an Bedingungen geknüpft: etwa, dass erst „nach eingebrachten feldfrüchten dergleichen auffspillen und tanzen“ gestattet war.[2624] Damit wurde der Tanz so angesetzt, dass er weder die tägliche Versorgung im Hause noch den pünktlichen Beginn der Arbeit am nächsten Tage stören konnte.

Im September 1702 wurde unter Androhung schwerer Strafen verboten, dass sich im Winter nach 9 und im Sommer nach 10 Uhr nachts fremde Gäste im Haus aufhalten dürfen „vill weniger [ist] jenen selben das Tanzen und springen, Juchzen und andere dergleichen insolentien“ erlaubt.[2625] Zu einer Erweiterung der Tanzzeiten kam es im Jänner 1755, als bei Hochzeiten, Versprechen, Kirchtagen, Jahrtagen und Faschingstagen der „Zöchlins Termin biß auf 10 auch längstens halber 11 Uhr“ gestattet wurde.[2626]

Im Tanzmandat von 1772 galten die Beschränkungen von 21 Uhr bzw. von 22 Uhr.[2627] Zu einer Einschränkung der Tanzzeiten kam es ab 1773. Die Erläuterungen zum Tanzmandat von 1772 begrenzten das Ende der Tanzveranstaltungen im Winter mit 20 Uhr, im Sommer mit 21 Uhr. Nur „bey hochzeiten der Beamten [...] und ansechlicheren Bürgern besonders in denen Landstätten soll die Tanztermin Verlängerung dem bescheidnen gut Befinden der Beamten anheim gestellet sein“.[2628] Durch die Tanzverordnung von 1774[2629] wurde das Ende der Tanzveranstaltungen um eine weitere Stunde vorverlegt: Am Land musste das Tanzen im Winter um 7, im Sommer um 8 Uhr abends beendet werden. In den Landstädten und Märkten lag eine Verlängerung um ein paar Stunden weiterhin im Ermessen des zuständigen Organs.

Besuchte man anstelle des Gottesdienstes ein Wirtshaus, konnte das schwere Strafen nach sich ziehen. Die öffentliche Kontrolle erfolgte durch die Gerichtsdiener, die berechtigt waren, in Privathäusern Kontrollen durchzuführen.[2630] Die Verordnung zur Verminderung und besseren Heiligung der Feiertage vom 4. Dezember 1772[2631] verfügte, dass „alle Tänze und sonstige Saitenspiele [...] in den Schank- und Gasthäusern, wie auch in den Privatwohnungen hiemit abgestellet seyn“. In den Fällen, in denen ein Tanz erlaubt war, durfte dieser erst nach dem Ende des nachmittägigen Gottesdienstes stattfinden. Weiters galt für die Wirts-, Bräu-, Met-, Branntwein- und Bierschankhäuser während der vor- und nachmittägigen Gottesdienste Sperrstunde. Damit waren auch die Tänze von den allgemeinen und vor allem den religiösen Reformen betroffen, die alle Ablenkungen verboten und auf eine ernsthafte und spirituellere wie intellektuellere Religionsausübung abzielten.

9.13.3.11. Tanzsteuern

Die Abhaltung von Tanzveranstaltungen war neben dem Ansuchen um eine Bewilligung auch von Tanztaxen abhängig. Dies war für den Landesherrn neben der Einhebung von Bußgeldern[2632] ein lukrativer Aspekt, da man so auf zusätzliche Einnahmen und eine Aufbesserung der Almosenkasse zählen konnte.

Im Juni 1758 veröffentlichte der Hofrat ein Schreiben,[2633] in dem er die „schlechte Beschaffenheit“ der Almosenkasse zur Sprache brachte und den „besorglich noch mehrere Verfall derselben“ befürchtete. Als Gegenmaßnahme sollte künftig bei Hochzeiten, Dünzeltagen, Freitänzen und anderen Tänzen „ohne ausnam [von] jedweder zu Tanzen verlangende Person“ Geld eingehoben werden: für Bauern und Handwerker waren 3 Kreuzer veranschlagt, Bürger sollten 6 Kreuzer und Personen höheren Standes 15 bis 20 Kreuzer bezahlen, und zwar unabhängig vom Geschlecht. Das Geld sollte dem Wirt vor dem Anfang des Tanzes ausgehändigt und in die „Almosenbichse“ eingelegt werden. Die Zustellung des eingehobenen Geldes an das Pfleg- oder Landgericht war vierteljährlich vorgesehen.

Dass diese Preise für die Bevölkerung sehr hoch waren und durchaus mit heutigen Veranstaltungspreisen verglichen werden können, zeigt der Vergleich mit Preisangaben von Gebrauchsgütern aus einer Verlassenschaftsabhandlung von 1759 im Pfleggericht Werfen. Ein ausgewachsener Ochse kostete 14 Gulden, Kälber verschiedenen Alters zwischen 4 und 10 Gulden. Ein Pflug (als kostbares Gerät mit eiserner Schar und Sech) wurde mit 5 Gulden bewertet, dasselbe kostete ein großer kupferner Käsekessel. Wesentlich billiger waren jene Güter, die durch örtliche Handwerker oder im Hause aus Holz hergestellt werden konnten: ein Tisch erschient mit 20 Kreuzern, ein Küchenkastel und ein fester Aufbewahrungskorb gemeinsam mit 30 Kreuzern, zwei Rechen, eine Mistgabel, ein Korb und eine Heugabel mit 50 Kreuzern und 200 Dachschindeln mit 40 Kreuzern. Dagegen erhielt der Schreiber für seine Tätigkeit 8 Kreuzer bzw. für einen Brief 4 Kreuzer.[2634] Material- und Herstellungskosten standen also in umgekehrter Relation zu heute.

Im August 1759 verschickte der Hofrat ein weiteres Schreiben.[2635] Das Anliegen diesmal war Auskunft darüber zu erhalten, ob für alle Tänze der gleiche Betrag eingefordert werden solle und mit welchem Betrag an Steuereinnahmen über das Jahr hinweg gerechnet werden könne. Die Anfrage beantwortete der Pfleger Felix Anton Patriz Kurz von Goldenstein im September desselben Jahres. Als schwer wiegendes Problem schilderte der Pfleger die Einhebung der Tanztaxe durch die Wirtsleute, da „sich die würth beschweren, das auf ihr anforderen die tanzendte Persohnen selbe nur auslachen, undt ihnen nichtes geben, die würth hingegen dem erforderlichen gewalt weeder gebrauchen wollen noch können“. Als Verbesserung der Situation schlug der Pfleger vor, der Wirt sollte doch im Vorhinein eine pauschale Taxe hinterlegen, und zwar dann, wenn er um die Tanzlizenz ansuche. Zur Frage, wie viel diese Steuer im Jahr abwerfen werde, meinte der Pfleger: Im Pfleggericht Werfen und Landgericht Bischofshofen werde sie „bey 30 fl wenigist abwerffen, und […] zu Verminderung der […] frey tanzen geraichen“.[2636]

Die Tanzverordnung aus dem Jahr 1772 legte fest, dass ein Drittel der Steuereinnahmen der Armenkassa des Pfleggerichts, die übrigen zwei Drittel der gemeinen Stadt-Almosen-Kassa zukommen sollten.[2637] Zwei Jahre später wurde in der Tanzordnung vom 21. Jänner 1774 die Tanztaxe neu geregelt: So war der Wirt nun befugt, bei Hochzeiten, Versprechen, Abraiten und Dünzeltagen jedem der Gäste 2 Kreuzer mehr an Zeche zu berechnen. Bei Tanzveranstaltungen an mehreren Plätzen mussten vom Wirt je 30 Kreuzer, bei Kirchweihen 1 Gulden hinterlegt werden. Bei Freitänzen war es von der Zahl der Tänzer und vom Entscheid des Amtsträgers abhängig, wie viel pro Person kassiert werden sollte. Der Rahmen dafür betrug zwischen 45 Kreuzer und 1 Gulden 30 Kreuzer. Über die Einnahmen führte der Gerichtsdiener ein Register. Für seine Bemühungen durfte er sich 2 Kreuzer pro Gulden einbehalten. Das verbleibende Geld wurde zu einem Drittel der Armenkassa des jeweiligen Gerichts und zu zwei Drittel der Almosen- Kommission zugeführt.[2638]

9.13.3.12. Verschiedene "Unehrbarkeiten"

Eine Beschreibung von Unehrbarkeiten findet sich im Mandat „Verfängliche Abstellung der bey Tänzen und dergleichen Begebenheiten verübten Ungebühren“[2639] von Erzbischof Sigmund III. von Schrattenbach aus dem Jahre 1756. Beanstandet wurden unter anderem das Überschreiten der erlaubten Zeit, das Absingen „verabscheuender“ Lieder, die ärgerlichen Betastungen, das Zusammentreffen von Personen unterschiedlichen Geschlechts in eigenen Zimmern und auf Kellerstiegen, das eigenständige Ausrichten von Tänzen durch einige Wirte, das zu lange Aufspielen der Spielleute oder auch das Spielen ohne obrigkeitliche Bewilligung sowie das Verhalten der Gerichtsdiener und -schreiber.

Im Dezember 1759 wurde der Pfleger von Werfen, Felix Anton Patriz Kurz von Goldenstein, aufgefordert, ein Gutachten abzugeben, wie die „höchst schädlichen und Sitten verderbliche Freitanz entweder gänzlich abzuschaffen, oder doch die mitunterlauffene vielfalltige Ungebühren verfänglichist abzustellen wären“. Seine Antwort lautete: In Werfen wäre die Situation folgende, dass „in der mir untergebenen jurisdiction die aigentlichen frey tänz dergestalt selten vorfahlen, das ein ganzes iahre hindurch kaumb 3. biß 4. mahl umb deren bewilligung angegangen werdte. ich verstehe aber under denen frey tänzen nur solche, welche gar keinen titulus haben […]“ Auch sah sich der Pfleger veranlasst, „die gänzliche abschaffung deren freytänzen vor dermahlen aus folgendten ursachen nicht einzurathen“. Es hätte keine Klagen oder Beschwerden deswegen gegeben, weiters wären die genannten Ungebühren die gleichen, die bei den anderen Tänzen ebenso vorkommen, die in „unehrbar ausgelassenster arth und Manier zu tanzen, in heimblichen verbottenen liebs conversationen und zusammenkonften, in suechendten schlupfwinkhlen zu frechen betastungen und noch schindhafteren undernehmungen“ bestehen. Die Missfallen erregenden Ungebühren wurden weiters beschrieben „in manicherley frech undt ausgelassener arth undt Manier zu tanzen […] Manns undt weibs Persohnen, so gar zu sehr entcleydet herumb tanzen, mit denen= Händt= und füessen verschiden ärgerliche stöll=wendtung= oder wohl gar betastungen machen, oder sonst wider dem wohlstandt ungestimb frech undt unehrbahre leibs üebungen anstöllen“. „Haben dan nicht die soliche laster suechendt: und liebendte Persohnen genuegsamme gelegenheit, auch bey denen Hochzeitten, Versprechen undt anderen ordinaria […] die erzöhlte Ungebühren zu verüben? Ja, ich wollte fast nicht wetten! obe nicht mehr ungebühren bey lezteren als bey den frey tenzen vorgehen? Mithin folgerte hieraus das alle tänz glatt wekh abzuschaffen weren.“ Die hochfürstlichen Gebote und Verbote werde er jedoch „genauist beowachten lasse[n] undt selbst beowachte[n] […] alle mögliche aufmerkhsambkeit zu herstöllung guetter sitten trage[n].“ Als weiteres Argument gegen die Abschaffung der Freitänze führte er an, dass dies ein Anlass sein könnte, „das die leithe heimbliche zusammenkhonfften Spill undt andere belustigungen in privat heuseren suecheten, wobey denen hierbey vorgehendten Ungebühren noch weniger gesteuert werden khan, als bey offenen in würthsheuseren abhaltendten Tänzen.“ Weiters würden sich die Wirtsleute beschweren. Denn durch die Abstellung der Tänze würde ihr Gewerbe Schaden erleiden und die aus der Tanzsteuer eingehenden Gelder fehlten dann der Almosenkasse.[2640]

Die Verbote zeigen ganz deutlich, dass Tänze und Zusammenkünfte aller Art auch der sexuellen Annäherung der Geschlechter und der Partnersuche dienten. Dass die Obrigkeit ein so großes Augenmerk darauf legte, ist wohl nicht nur mit religiösen Einwänden zu begründen, sondern auch mit der Tatsache, dass Dienstboten keinen Hausstand gründen und nicht heiraten durften. Ledige Kinder aber mussten von ihren Müttern mitversorgt oder frühzeitig in Dienst gegeben werden und stellten weitere, schlecht versorgte Landesbürger dar. Insgesamt wird in diesen Tanzverboten auch das Elend der Besitzlosen sehr deutlich, denen vom harmlosen Vergnügen bis hin zum Sexualleben weitgehend alles verwehrt war. Dass die Sitten nicht dem entsprachen, was wir heute als „Sitte und Anstand“ oder als Wahrung der Rechte der Person ansehen, zeigt auch nachfolgende Verordnung. Ebenso kommt darin die neue Sozial- und Bildungsfürsorge der Herrscher der Aufklärungszeit zum Ausdruck.

9.13.3.13. Kinder verboten!

Ein paar Jahre zuvor hatte die Anwesenheit von Kindern bei Tanzveranstaltungen Ärger erweckt. Im Februar 1754 wären im Markt Werfen bei Hochzeiten und öffentlichen Tänzen viele Kinder bis spät in die Nacht anzutreffen gewesen. Ziel der darauf folgenden Verordnung war es, diesen Missbrauch abzustellen, da vieles „das unschuldige alter nit wissen solle“, auch mit dem Hinweis darauf, dass „damit der Sütten-ordnung strackhs nachgelebet“ werden sollte.[2641] Die Kinder waren auch in einer Verordnung vom November 1770 Mittelpunkt des Interesses. Bei den Tänzen der Handwerkszünfte waren nämlich Kinder beiderlei Geschlechts unter 16 Jahren ohne Begleitung Erwachsener gesehen worden. Nicht nur, dass sie nicht zu dem abhaltenden Handwerk gehörten, sollten sich „bey dem tantz allenfals auch nur als zuschauer einfinden [...], um hierdurch alle daraus entstehend ärgerniß und jungen unverständigen Leuthen zu Sünd und Laster anlaß gebende gelegenheit zu benehmen“.[2642] Die Tanzordnung von 1772 bestätigte die vorangegangenen Verordnungen, dass Kinder zu den Tänzen nicht mitgenommen werden durften.

9.13.3.14. Der Walzer - ein Sonderfall des Ärgernisses

Da „in denen Würths-Häusern der sogenante ärgerliche Walz-Tanz eine zeithero im schwung gehe, derley ohnehrbare Tänze aber […] stark verbotten seyend“, wurden zur Überwachung der Tänze vertraute Personen in den Wirtshäusern abgestellt, die die Leute vom Tanzen dieser Tänze abhalten und diejenigen, die daran teilhaben wollten, exemplarisch abstrafen sollten. Diese Verordnung stammt aus dem Jahr 1752.[2643] 20 Jahre später wurden die Walzertänze in den großen Tanzordnungen gesondert behandelt: Die so genannten „wälzerische[n] Tänze“ sollen „durchaus abgestellet und verbotten seyn“ (1772), „heimliche unbefugte und winkl-tänze“ (1774) sind unter Androhung von Strafen abzustellen.

Was hatte dieser Walzer-Tanz, der übrigens im Jahr 1800, von Graf Spaur geschildert, bereits erlaubt und selbstverständlich war, an sich, dass er Missfallen der Obrigkeit erregte? Legte man die Sittenvorstellungen als Maßstab für korrektes Verhalten an, musste der Walzer wohl als sittenwidrig gelten, denn er wurde eng umschlungen getanzt. Diese Paarbezogenheit wurde als skandalös angesehen. Entwickelt hatte sich der Walzer aus den bäuerlichen Dreh- und Hüpftänzen. Die Bewegungen des Walzers um 1800 waren „unbeherrscht“ und lustbetont und erschienen manchen Beobachtern vielleicht ungezügelt und exzessiv. Der zwischenmenschliche, gesellige Charakter trat bei der Form des Tanzens wesentlich stärker hervor, als es bei den von höfischen Tanzelementen beherrschten Tänzen der Fall war. Das Drehen und Hüpfen galt bei der Oberschicht als zu volksnah und wurde deshalb von ihr abgelehnt.[2644]

9.13.3.15. Die "Tanzpolizei"

In den Stadt- und Pfleggerichten wurden bei Tanzveranstaltungen Gerichtsdiener als Aufsichtsorgane eingesetzt, welche die Einhaltung der Tanzordnungen beaufsichtigen sollten. Diverse Vergehen sowie unsittliches Betragen wurden bis 1756 mit der Einhebung einer Geldbuße bestraft, die bei Bedarf sowohl von den Wirten als auch den Spielleuten und Gästen eingefordert werden konnte. Der Gerichtsdiener war mit einer Prämie von einem Drittel der Geldstrafe finanziell beteiligt. 1756[2645] wurde die Geldstrafe durch eine Leibesbuße ersetzt. Dass die Gerichtsdiener nicht wirklich beliebt waren, verwundert nicht. Die Bevölkerung hielt sie für geldgierig und bestechlich, die Geistlichkeit beschwerte sich über deren mangelnde Arbeitsmoral.[2646]

1752 wurde die Aufstellung vertrauter Personen in den Wirtshäusern verfügt, die auf die Art des Tanzes achten bzw. jene Leute abstrafen sollten, die an verbotenen Tänzen teilnehmen wollten.[2647] Auch 1755 wurden die Amtsträger dazu angehalten, Sorge zu tragen, dass ein Gerichtsdiener „Ungebühren“ zu verhindern und bei Bedarf abzustellen hatte. Weiters wurden sämtliche Amtsinhaber angewiesen, „daß weder an der gleichen Tägen, noch an mehreren orthen solche frey Tänz verwilliget, sondern villmehr zu jeden frey Tanz ein gerichtsdienner abgeordnet werden solle“.[2648] Obwohl im März 1760 aufgrund der „gegenwärtig misslich- und gefährlichen Zeiten“ alle Freitänze bis auf weiteres verboten worden waren, war das Tanzen bei Hochzeiten, Handwerks- oder Dünzeltagen jedoch dergestalten erlaubt, wenn „jederzeit ein Amt- Mann darbey erscheine“.[2649]

Das heißt, alle Tanzveranstaltungen mussten damals von einer Amtsperson überwacht und beobachtet werden, um eine Gefährdung der Staatsgewalt auszuschließen. Erst seit dem Staatsgrundgesetz von 1867 sind die Grundrechte und bürgerlichen Freiheiten geregelt. Seit 1867 ist die Durchführung von Versammlungen und die Bildung von Vereinen (unter behördlicher Aufsicht) rechtlich zulässig. (Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Art. 12 Staatsgrundgesetz – StGG). Diese Regelung sollte die Ausübung von politischen Grundrechten ermöglichen. Durch gesetzliche Einschränkungen (Vereins- und Versammlungsgesetz) wurden die Bürger dennoch einer strengen behördlichen Kontrolle unterworfen. Der Schutz und die Sicherheit der einzelnen Person standen damals sicherlich im Hintergrund.

Zusammenkünfte sind seither zwar nicht absolut frei, aber nur soweit geregelt, als sie Staatsgefährdung ausschließen und den Schutz der Person garantieren. Trotz aller Liberalisierung wird daher besonderes Augenmerk auf bau-, feuer- und sicherheitspolizeiliche Bestimmungen bzw. bei Großveranstaltungen auf Ordnerdienste, Ärzte und Sanitäter gelegt.

Das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 (VAG 1997), LGBl Nr 100/1997 in der Fassung 43/1998, 54/2000, 46/2001, 62/2002 (Die Novellierungen 43/1998ff betreffen Tanzveranstaltungen nicht) regelt heute die öffentlichen Veranstaltungen. Die Anmeldung einer Tanzveranstaltung hat beim Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde bzw. in der Stadt Salzburg bei der Bundespolizeidirektion zu erfolgen. Meist fallen diese aber sogar unter die Ausnahmebestimmungen und bedürfen keiner Anmeldung, etwa wenn sie in einem genehmigten Gastgewerbebetrieb mit weniger als 300 Personen abgehalten werden. Hochzeiten sind heute grundsätzlich keine öffentlichen Veranstaltungen im Sinne des Salzburger Veranstaltungsrechts.

Die Überwachung einer Veranstaltung erfolgt heute gem. § 24 VAG 1997, Gesetzestexte können im Internet eingesehen werden.[2650] Zusätzlich zum Veranstaltungsgesetz regelt das Jugendschutzgesetz (Salzburger Jugendgesetz, LGBl. Nr. 24/1999 vom 1.4.1999, heute geteilt in ein Jugendförderungs- und das Jugendschutzgesetz) die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen.[2651]

Heute lautet das Leitbild des Landes Salzburg im Internet dazu wie folgt: „Das Land ist wesentlicher Träger der staatlichen Ordnung. Seine Verwaltung ist den Prinzipien der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Bundesstaatlichkeit verpflichtet. Die staatliche Ordnung sichert die Grund- und Freiheitsrechte des Einzelnen und das Zusammenleben in der Gesellschaft. Die Aufgaben der Landesverwaltung ergeben sich aus den Verwaltungsvorschriften.“[2652]

Offenbar wurden die obrigkeitlichen Befehle im 18. Jahrhundert nicht so befolgt wie die Geistlichkeit das vor Augen hatte. So hatte sich der Pfarrer von Werfen 1764 beim Hofrat über Ärgernisse, die in Bischofshofen vor sich gehen würden, beschwert. Der Hofrat schickte im Februar 1765 ein Schreiben, dass dieser Unfug – Raufhändel und Unordnung in den Wirtshäusern sowie das Herumstreichen mit lautem Geschrei bis spät in die Nacht – abzuschaffen wäre. Auch bei den erlaubten Tänzen wären unterschiedliche Unehrbarkeiten zu beobachten gewesen, wie etwa dass den „Kindern ohne unterschied zu denen tänzen der freye zutritt gestattet“ werde. Um den Vollzug dieser Anordnungen sicherzustellen, sollte ein „gut gesitteter Gerichtsdiener-Knecht“ – von der Amtskasse bezahlt – eingestellt werden. Vorraussetzung für diesen Posten war es, dass man „von dessen ohntadlhafter aufführung [...] gesicheret wäre, und der nicht etwo selbst wie es zu zeiten Beschichet, entweder einen üblen, oder freyeren Umgang, Besonders mit dem anderen geschlecht führt, oder auch sich Bestechen Lasset, und welcher Meistentheils zu Bischofshofen wohnen muss“. Ein Bericht „über alles, was daselbst wider die Sitten Ordnung vorbey gegangen“ ist, musste beim Pflegamt abgelegt werden. Diesem Akt liegt ein Schreiben des Pflegers Felix Anton Patriz Kurz von Goldenstein an den Pfarrer bei, in dem er sich gegen die vom Pfarrer erhobenen Beschuldigungen wehrt. Denn erst durch die Anschuldigungen des Pfarrers war die Sache überhaupt in Gang gekommen. Die Antwort des Pfarrers ist ebenfalls erhalten.[2653]

Die Tanzordnung von 1772 bestätigte die Funktion der Gerichtsdiener, die die Tänze beaufsichtigen sollten und „Ungebühren mit grund ahnden, sowohl von dem Würth als denen gästen“. Als Bestrafungen waren je nach Bedarf Geld-, Zuchthaus- und Rekruten-Stellungs- Strafen vorgesehen.[2654] Die Strafen waren also streng und besonders unliebsame Personen konnten sogar aus ihrem sozialen Umfeld entfernt und auf Jahre zum Militär eingezogen werden. In der Tanzordnung von 1774 wurde ergänzt, dass bei den erlaubten Tänzen die Gerichtsdiener dafür zuständig waren, weder Raufereien, Ausschweifungen, ungebührliches Betragen und noch „bey weibs-persohnen unanständige Kleidungen“ zu dulden. Grundsätzlich wurde ihnen aber auch zugestanden „sich nach eigener Willkühr in der fasnacht mit ein und anderen tänzen [...] ein Vergnügen zu machen“ und sich „gleichfahls zu tanzen erlauben“.[2655]

9.13.3.16. Konflikte mit dem Gesetz – Auswirkungen von Tanzveranstaltungen

Sei es die Einhaltung und der Vollzug der Tanz- und Sittenverordnungen oder die Ahndung der Übertretungen, Tanzveranstaltungen boten Konfliktstoff vielerlei Art zwischen den Bürgern und der Obrigkeit.

9.13.3.17. Konflikte mit Amtspersonen

In den Akten des Pfleggerichts Werfen findet sich das Protokoll einer Anzeige[2656] des Gerichtsdienerknechts Georg Härbakhriegseisen, der im Jahr 1715 beobachtet hatte, dass bei einer Hochzeit neben den geladenen Hochzeitsgästen auch andere Personen „wider Herrn Pflegers abbott“ mitgetanzt hätten. Der Gerichtsdienerknecht gab am 4. März zu Protokoll, dass er den Wirt Simon Niclas im „clain stübl“ darauf angesprochen habe, jener jedoch geantwortet habe „er halte sich seiner bevelch […] eß hälfe alles zusamen das man Ihme Verderben brächte“. Als der Gerichtsdienerknecht zurück in die große Stube gehen wollte, habe ihn der Wirt „bey der Prust ergriffen, und zurückgerissen, […] die Haltter[2657] zerrissen, die faust […] anders gsicht gehebt“, ihn einen Hund tituliert und ihn mit den Worten „schere dich fort“ unter verbaler Mithilfe seines Eheweibes Gertraud aus dem Haus geschafft.

Am 6. März wurde jener Wirt, der Pfarrwirt Simon Niclas, zu den Vorgängen in seinem Wirtshaus befragt und im Gegensatz zur Aussage des Gerichtsdienerknechtes sagte dieser aus, dass er am Sonntag „in seinem Hauß niemanden tanzen [ge]sehen“ habe und auch am Montag erst um 5 Uhr nachmittags, hätten „neben deren Hochzeitgästen andere leith tanzen anfangen lassen […] im übrigen halte er sich an der bevelch, und dessen waß seine Vorfahren getrieben haben“. Er warf dem Gerichtsdienerknecht vor, die Unwahrheit zu sprechen, denn er habe weder die Obrigkeit geschmäht noch jenen aus dem Haus geschafft. Die Halter des Gerichtsdienerknechts habe er auch nicht mit Absicht zerrissen. Dies sei passiert, als er den Gerichtsdienerknecht in die kleine Stube zurückgezogen habe, um zu warten, bis die zur Uhr geschickte Person zurückkomme und dieser dann selbst hören könne, dass es bereits 5 Uhr sei.

Der Gerichtsdienerknecht bestätigte jedoch seine eigene Aussage und setzte folgende Erläuterung hinzu: Der Wirt habe „under verächtlicher minen“ gesagt „Er halt sich seiner bevelch, Er wolte woll sehen, ob Herr Pfleger ein anderen bevelch hat und es ihme abschaffen khonnte, in seinem Hauß zutanzen“.

In dem Bericht des Pflegers an den Hofrat bat dieser um ein Urteil über die Eheleute Niclas, da der obrigkeitliche Respekt in jedem Fall bewahrt werden müsse und die Gerichtsdiener in ihrer Tätigkeit „in wort alß in werckhen unbelaidigt“ gelassen werden müssten. Weiters war auch von einer anhängigen „Gewerbsstreittsache“ in erster Instanz die Rede.

Das Urteil wurde am 7. Februar 1716 gesprochen: „Gewester Würth bey der Pfahr Werfen“ wurde wegen der gegen den Gerichtsdiener verübten „fravel-müthigkeit“[2658] zu viertägiger Keuchen[2659] und seine Frau wegen ausgestoßener Beschimpfungen auf die Obrigkeit zu öffentlicher Abbitte und zu vier Tagen Keuchen verurteilt. Zudem scheint es so, als wäre Simon Niclas das Gewerbe als Wirt entzogen worden, da im Urteil vom „gewesten Wirt“ die Rede ist. Zu einer Verurteilung wegen unerlaubten Tanzens war es nicht gekommen, bestraft wurde die Aufmüpfigkeit gegen die Obrigkeit.

9.13.3.18. Beschwerden der Geistlichkeit

Die Geistlichkeit verfolgte das „Freizeitverhalten“ ihrer Untertanen mit wachsamen Augen. Dass das Verhalten der Bevölkerung Konfliktstoff bot und immer wieder mit den sittenstrengen Vorstellungen und Vorgaben kollidierte, überrascht nicht.

Ein Beispiel hierfür ist eine Beschwerde, die der Vikar von Hüttau, Joseph Freynenter, im August 1749 beim Hofrat eingebracht hatte. Stein des Anstoßes war, dass in Hüttau „daselbst das Tanzen biß in spatte nacht, und öfters auch zu denen verbottenen Zeiten benantlich“ am Stephanitag, Oster- und Pfingstmontag stattfand und dies sowohl der Gemeinde als auch den durchreisenden Personen ein Ärgernis war. Weiters würden die durchreisenden Fuhrleute „aus unerhöblichen Ursachen die schuldige anhörung der Heyligen gottes-diensten unterlassen“. Es wäre demnach offensichtlich, dass „die Inwohner in ersagtem Hüttau und selbiger gegend khundbar in religions Sachen gutter obsicht Bedürftig sind“.

Ein paar Tage später kam die Antwort des Pflegers Franz Felix von Schaffmann: In Hüttau werden im Jahr vier Kirchtage und Viehmärkte abgehalten, und zwar am Stephanitag, am Oster- und Pfingstmontag und am Sonntag nach dem Jakobitag. Das Tanzen an den Kirchtagen sei nicht verboten und „auch alda zu Hittau practiciert worden, ich also solches nit abstöllen khönne“. Doch wurden die Wirte und Spielleute darauf hingewiesen, dass nicht über eine bestimmte Zeit hinaus aufgespielt werden darf, da sie sich sonst strafbar machen. Etwas verwundert kommentierte der Pfleger weiters: „Übrigens nimmet mich etwas wunder, das sich die gemeinde an dem tanzen geörgert haben sollte“.

Die Angelegenheit war damit jedoch noch nicht abgeschlossen. Im Februar 1751 ordnete das hochfürstliche Konsistorium an, dass die Tänze gemäß den Generalien und der Sittenordnung abgestellt werden sollen. Die Antwort des Pflegers ließ nicht lange auf sich warten: Er weist darauf hin, dass an den obigen Kirchtagen und Viehmärkten das Tanzen nach den ergangenen Generalien gestattet sei. Der Vikar sei vom Gerichtsschreiber darüber informiert worden, demnach könne es auch nicht verboten werden. Dass jedoch das Tanzen „in die spatte nacht zu Hittau geschehen seyn solle, von deme ist mir [dem Pfleger] nichts wissend oder angedeitet worden“. „Das nun besagten tanzen zu weillen Rauffereien gottes lesterungen und Leichtfertigkheiten entstehen, khan ich nit widersprechen, welches auch ohne tanzen [...] geschehen kann.“[2660]

Die Angelegenheit zeigt also, dass die willkürliche Anlassgesetzgebung[2661] jener Zeit soziale Konflikte und Übereifrigkeiten bis hin zur Denunziation förderte. Das Empfinden der Bevölkerung, der Obrigkeit und der Geistlichkeit für das, was „Recht“ oder „Unrecht“ wäre, lag oft sichtlich weit auseinander. Übertretungen waren damit vorgegeben und auch die Akzeptanz, die dem Staat und seinen Organen entgegengebracht wurde, war nicht immer groß.

9.13.3.19. Die Spielleute

Zu den Hochzeitstänzen und anderen „ehrlichen Tänzen“ spielten Musikanten auf, die eine Erlaubnis dafür hatten und Abgaben entrichten mussten. Bis Ende des 18. Jahrhunderts wurde dieses Spielmannswesen durch das Spielgrafenamt, vertreten durch den Spielgrafen, geregelt. Kaiser Josef II. hob 1782 das Privileg des Spielgrafen auf, „weil es der Freiheit des Broterwerbs durch Kunst widersprach.“[2662] Nach 1782 übernahm die Polizei die Zuständigkeit für diesen Bereich.

Die soziale Situation der Spielleute war meist recht schlecht. Zum einen galten sie als liederliche Leute, zum anderen machten ihnen die in regelmäßigen Abständen wiederkehrenden Verbote und Einschränkungen das Leben schwer, brachten diese doch Armut und Elend.[2663] In den Tanzordnungen von 1773 und 1774 ist den weiblichen Spielleuten ein eigener Absatz gewidmet. Das Aufspielen von Frauen, ob ledig oder verheiratet, wäre dem weiblichen Geschlecht nicht angemessen und wurde deshalb grundsätzlich verboten. Allerdings machte man „aus bloser Barmherzigkeit“ für Frauen, die über 40 Jahre alt waren, keinen anderen Broterwerb hatten und „sich sonst einer unstraflichen aufführung befleissen“ eine Ausnahme. Ihnen wurde das Aufspielen in den Wirtshäusern erlaubt. Allen anderen drohte man eine Zuchthausstrafe an. Den Amtspersonen wurde auch eingeschärft, dass kein Spielmann ins Land gelassen werden sollte, der nicht neben der Musik noch einen anderen, „dem land mehr nüzliche arth von verdienste“ nachweisen konnte. Nur dann war ihm das Heiraten gestattet.

Im Aktenbestand des Pfleggerichts Wartenfels[2664] befindet sich ein Akt von 1785,[2665] der Einblick in den Alltag und den Konkurrenzkampf der Spielleute gibt. Es handelt sich um eine Beschwerde und eine Bitte des Mathies Doll und der übrigen Spielleute von Thalgau, die sich über den Mesnersohn und den Schulmeister beschwerten, da diese beiden seit einiger Zeit in den Wirtshäusern aufspielten. Dadurch würden sie dem ohnehin schon schmalen Verdienst der Spielleute empfindlichen Schaden zufügen. Ziel des Schreibens war es, dass denselben das Aufspielen verboten werden sollte, denn „der Mesner und der Schulmeister [haben] ohnehin einen sehr einträglichen Dienst, so das Sie es keinesweegs nöthig [hätten] den armen Spilleuten ihr Stüklein brod abzuzwaken“. Ein Thalgauer Gutachten kam jedoch zu dem Schluss, es sei „nicht die Bedrangnis der Armuth sondern lediglich der Neid“, der die Thalgauer Spielleute dazu angetrieben hätte, diese Beschwerde zu führen. Das Urteil erlaubte dem Mesnersohn weiterhin das Aufmachen in den Wirtshäusern, nicht jedoch dem Schulmeister.

Wieweit sich in diesem Streit die unter Maria Theresia begonnene neue Ausbildung der Lehrer dokumentiert, geht aus den Akten nicht hervor. Die Allgemeine (österreichische!) Schulordnung von 1774 dürfte nach dem Ausgang dieses Rechtsstreites keine Geltung gehabt haben, denn in ihr wird in §21 den Schulmeistern verboten, öffentlich bei Tanzveranstaltungen und ähnlichen Anlässen aufzuspielen: „1. Schulmeister sollen keine Schankhäuser haben. Obschon Wir auf dem Lande den Schulmeistern gönnen, daß sie neben ihrem Schuldienst auch einen anderen ehrlichen Erwerb in soweit solcher ihrer Hauptpflicht unabbrüchig ist, haben mögen, so wollen wir doch in Ansehung der Schankhäuser festgesetzet, und hiemit verordnet haben, daß keiner derselben, sobald er einmal für seinen Schuldienst hinlänglich besoldet seyn, und seyn Auskommen dabey wird finden können, unter Strafe der Absetzung von seinem Schuldienste, ein Schankgewerbe treiben solle. Eben wenig können wir gestatten, daß die Schulmeister bey Kirchtägen und Hochzeiten, oder anderen Gelegenheiten in den Wirths- oder dergleichen Häuser musicieren; welches daher ebenfalls für das Künftige bey Strafe der Absetzung soll verbothen seyn.“

In Salzburg wurde die Ausbildung der Lehrer unter Erzbischof Colloredo fortschrittlicher. Dennoch wurde noch bis ins 19. Jahrhundert auch in der öffentlichen Meinung der zum Tanz aufspielende Lehrer als ungehörig empfunden. Alois Gabl (1845–1893, zum Defregger-Kreis gehörig) hat das in seinem Bild „Verbotener Tanz“, 1874, dargestellt: In einer Wirtsstube tanzen vier Paare einen Landler. In diesem Augenblick tritt der Pfarrer durch die Türe und ‚erwischt‘ den Lehrer beim verbotenen Aufspielen. Der Lehrer versucht, die Geige hinter seinem Rücken zu verstecken.[2666] Dass sich die Einschätzung des Tanzens als „unernste“ und „ungehörige“ Sache bis heute fortsetzt, zeigt sich darin, dass immer noch viele Menschen, etwa bei Pfarrfesten, den tanzenden Pfarrer, die Pastoralassistentin oder Pfarrschwester, verwundert betrachten.



[2551] Salzburger Landesarchiv (SLA), Frank-Beamtenkartei; hier wird berichtet, dass er am 8. 7. 1786 im Alter von 47 Jahren starb.

[2553] SLA, Pfleggericht Werfen 2 (1776–1810) Fach 38, Bund 8, Nr. 483; siehe S. 5/6.

[2555] SLA, Geheimes Archiv XXIII 70.

[2557] Ergänzungsliteratur: [BauerGG 2003], S. 35–78. Weitere Hinweise sind in den Mozartbriefen zu finden oder in [Nefzger 2002].

[2559] [BauerGG 1991], S. 126ff.

[2562] [Pirckmayr 1886].

[2564] SLA Pfleggericht Werfen 2 (1776–1807/1810), Fach 38, Bund 9, Nr. 575, siehe S. 6.

[2565] Vgl. Zirkularbefehl von EB Colloredo, 21.11.1783, SLA, Hofrat Generale Nr. 39.

[2566] SLA, Pfleggericht Werfen 2 (1776–1810) Fach 38, Bund 8, Nr. 483; siehe S. 5/6.

[2568] Landespressebüro des Landes Salzburg, Landeskorrespondenz vom 15.1.2003: Selbstbeschränkung statt Verbot von Lottospiel ÖVP/SPÖ-Abänderungsantrag akzeptiert Angebot der Trafikanten / FPÖ stimmte im Ausschuss dagegen.

[2569] Vgl. [Hübner 1796]. Bd. 2, S. 385–399.

[2571] Vgl. [Dahms 2001], S. 190.

[2572] Vgl. [Dahms 2001], S. 191.

[2573] Vgl. [Dahms 2001], S. 191.

[2574] Vgl. [Dahms 2001], S. 191.

[2575] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 39 Bund 1/Nr. 30/Karton 296: Hofratsbefehl vom 20. Februar 1680.

[2577] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 2/Nr. 96/Karton 288: Verordnung vom 24. Jänner 1701.

[2578] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 39 Bund 5/Nr. 193/Karton 298: Verordnung vom 7. September 1702.

[2580] Contagion = Seuche, Ansteckung, vgl. [Kaltschmidt 1865], S. 148.

[2581] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 1/Nr. 15/Karton 287: Verordnung vom 18. September 1679.

[2582] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 4/Nr. 229/Karton 289: Verordnung vom 16. September 1713.

[2583] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 5/Nr. 338/Karton 289: Verordnung vom 5. Oktober 1735.

[2584] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 39 Bund 2/Nr. 57/ Karton 296: Verordnung vom 14. Juli 1683.

[2585] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 39 Bund 2/Nr. 58/ Karton 296: Verordnung vom 22. September 1683.

[2586] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 39 Bund 2/Nr. 59/ Karton 296: Verordnung vom 4. Jänner 1684.

[2587] Abraitungen = Abrechnung, vgl. [GrimmJ/GrimmW 1971]. Bd. 1, Sp. 85 und Sp. 89.

[2588] Dünzeltag = Handwerkertag, Tag der jährlichen Versammlung einer Zunftgenossenschaft, vgl. [Brockhaus 1928]. 4 Bd., S. 783.

[2589] Andingen = antragen, verdingen, vgl. [GrimmJ/GrimmW 1971]. Bd. 1, Sp. 315; Verdingen = durch Vertrag binden, in fremde Dienste gehen, vgl. [GrimmJ/GrimmW 1971]. Bd. 25, Sp. 234.

[2590] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 39 Bund 9/Nr. 394/Karton 300: Bericht des Pflegers Felix Anton Patriz Kurz von Goldenstein an den Hofrat vom 24. Dezember 1759.

[2591] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 8/Nr. 506/Karton 291: Tanzordnung von 1774.

[2592] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 8/Nr. 492/Karton 291: Tanzmandat 1772; SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 8/Nr. 492/Karton 291: 1773: Ergänzungen zum Tanzmandat von 1772; SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 8/Nr. 506/Karton 291: Tanzordnung von 1774.

[2593] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 8/Nr. 506/Karton 291: Tanzordnung von 1774.

[2595] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 8/Nr. 506/Karton 291: Tanzordnung von 1774.

[2596] Aufzeichnungen über Tanzmusik und Hinweise zur Spielpraxis finden sich bei Johann Michael Schmalnauer (1771–1845), der in Bad Ischl und Hallstatt eine Beamtenkarriere durchlief und ein Ausbildung als Geiger und Komponist erhalten hatte. Seine Aufzeichnungen weisen ihn als hervorragenden Kenner der Tanzmusikpraxis aus. Vgl. [HaidG 1996].

[2597] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 1/Nr. 1/Karton 287: Sittenordnung vom 18. November 1675.

[2598] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 5/Nr. 341/Karton 289: Hochfürstlich Salzburgerische Verordnung zu Widerherstellung gut-Christlicher Sitten- und Ehrbaren Lebens-Wandel, 1736, gedruckt bey Johann Joseph Mayrs, Hof- und Academischen Buchdruckers und Handlers seel. Erben.

[2599] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 39 Bund 8/Nr. 372/Karton 299: Schreiben vom 15. April 1755.

[2600] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 39 Bund 8/Nr. 372/Karton 299: Schreiben vom 14. Juli 1755.

[2601] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 6/Nr. 418/Karton 418: Mandat „Verfängliche Abstellung der bey Tänzen und dergleichen Begebenheiten verübten Ungebühren“ vom 26. März 1756.

[2602] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 39 Bund 9/Nr. 394/Karton 300: Auftragserteilung eines Gutachtens vom 1. Dezember 1759.

[2603] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 8/Nr. 492/Karton 291: Tanzmandat 1772; SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 8/Nr. 492/Karton 291: 1773: Ergänzungen zum Tanzmandat von 1772.

[2604] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 8/Nr. 506/Karton 291: Tanzordnung von 1774.

[2605] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 8/Nr. 521/Karton 291: Verordnung vom 6. November 1775 gegen die bei Tänzen und anderen öffentlichen Lustbarkeiten auf dem Lande spöttischen Lieder und deren Folgen.

[2606] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 1/Nr. 35/Karton 287: Verordnung vom 1. Februar 1684.

[2607] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 4/Nr. 268/Karton 289: Verordnung vom 23. März 1722.

[2608] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 4/Nr. 322/Karton 289: Verordnungen vom 29. Juli und 27. September 1732.

[2609] Vgl. [Mittendorfer 1991], S. 86.

[2610] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 39 Bund 4/Nr. 128/Karton 297: Verordnung vom 1. August 1695. Weitere Verordnungen mit ähnlichem Inhalt finden sich in: SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 39 Bund 2/Nr. 40/Karton 296: Verordnung vom 24. April 1681 und vom 16. Mai 1681; SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 2/Nr. 152/Karton 288: Verordnung vom 3. Juli 1706; SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 5/Nr. 308/Karton 289: Verordnung vom 8. Mai 1730.

[2611] Vgl. [Mittendorfer 1991], S. 85ff.

[2612] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 1/Nr. 3/Karton 287: Hofratsbefehl vom 17. April 1676.

[2613] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 1/Nr. 44/Karton 287: Verordnung vom 4. Mai 1687.

[2614] 67 SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 39 Bund 3/Nr. 82/Karton 297: Verordnung vom 22. Juli 1687.

[2615] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 2/Nr. 140/Karton 288: Hofratsbefehl vom 11. Mai 1705.

[2616] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 3/Nr. 178/ Karton 288: Verordnungen vom 21. April und 16. Mai 1709.

[2617] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 4/Nr. 291/Karton 289: Verordnung vom 19. Juli 1727.

[2618] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 6/Nr. 360/Karton 290: Verordnung vom 4. November 1740.

[2619] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 6/Nr. 372/Karton 290: Verordnung vom 24. Oktober 1744.

[2620] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 6/Nr. 386/Karton 290: Verordnung vom 13. Juni 1747.

[2621] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 6/Nr. 398/Karton 290: Hofratsbefehl vom 14. April 1753.

[2622] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 8/Nr. 485/Karton 291: Hofratsbefehl vom 20. Dezember 1772.

[2623] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 1/Nr. 23/Karton 287: Anordnung vom 24. Jänner 1681. SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 39 Bund 5/Nr. 193/Karton 298: Anordnung vom 18. September 1702. SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 2/Nr. 136/Karton 288: Anordnung vom 27. Jänner 1705. SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 39 Bund 6/Nr. 218/Karton 298: Resolution vom 29. Jänner 1706.

[2624] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 39 Bund 4/Nr. 128/Karton 297: Resolution vom 1. August 1695. SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 5/Nr. 308/Karton 289: Resolution vom 8. Mai 1730.

[2625] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 39 Bund 5/Nr. 193/Karton 298: Anordnung vom 18. September 1702.

[2626] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 39 Bund 8/Nr. 369/Karton 299: Anordnung vom 25. Jänner 1755.

[2627] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 8/Nr. 492/Karton 291: Tanzmandat 1772.

[2628] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 8/Nr. 492/Karton 291: 1773: Ergänzungen zum Tanzmandat von 1772.

[2629] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 8/Nr. 506/Karton 291: Tanzordnung von 1774.

[2630] Vgl. [Mittendorfer 1991], S. 114.

[2631] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 31 Bund 2/Nr. 641/2/Karton 229: Verordnung zur Verminderung und besseren Heiligung der Feiertage vom 4. Dezember 1772.

[2632] SLA, Pfleggericht Werfen 3 (1675–1775), Fach 65 Bund 1/Nr. 36/ Karton 479: Bericht vom Mai 1681, dass Ferdinand Stainer und Konsorten wegen verbotenen Tanzes eine Geldstrafe erhalten haben.

[2633] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 9/Nr. 394/Karton 300: Schreiben des Hofrats vom 20. Juni.

[2634] SLA, Pfeggericht Werfen, Nr. 704, Notelbuch 1759, Verlassenschafts-Abhandlung. Herrn Dr. Oskar Dohle ist für die Archivauskunft herzlichst zu danken.

[2635] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 9/Nr. 394/Karton 300: Schreiben des Hofrats vom 25. August 1758.

[2636] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 9/Nr. 394/Karton 300: Antwort des Pflegers vom 10. September 1758.

[2637] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 8/Nr. 492/Karton 291: Tanzmandat vom 4. Juli 1772.

[2638] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 8/Nr. 506/Karton 291: Tanzordnung vom 21. Jänner 1774.

[2639] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 6/Nr. 418/Karton 418: Mandat „Verfängliche Abstellung der bey Tänzen und dergleichen Begebenheiten verübten Ungebühren“ vom 26. März 1756.

[2640] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 39 Bund 9/Nr. 394/Karton 300: Auftragserteilung eines Gutachtens vom 1. Dezember 1759; Bericht des Pflegers Felix Anton Patriz Kurz von Goldenstein an den Hofrat vom 24. Dezember 1759.

[2641] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 6/ Nr. 406/Karton 290: Verordnung vom 9. Februar 1754.

[2642] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 7/Nr. 476/Karton 290: Verordnung vom 24. November 1770.

[2643] SLA, Pfleggericht Werfen 1(1675–1775), Fach 38 Bund 6/Nr. 394/Karton 290: Resolution vom 26. Februar 1752.

[2644] Vgl. [HerzogM 1999]; [Mittendorfer 1991], S. 158–160.

[2645] Hochzeit und Tanzverordnung vom 26. März 1756, zitiert nach: [Mittendorfer 1991], S. 195.

[2646] Vgl. [Mittendorfer 1991], S. 119f.

[2647] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 6/Nr. 394/Karton 290: Resolution vom 26. Februar 1752.

[2648] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 6/Nr. 415/Karton 290: Resolution vom 10. Oktober 1755.

[2649] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 7/Nr. 446/Karton 290: Befehl vom 18. März 1760.

[2651] Herrn Mag. Michael Bergmüller, Präsidialabteilung, Wahlen und Sicherheit, und Frau Mag. Sylvia Hittmair-Haller, Kulturabteilung, Kulturrecht, der Salzburger Landesregierung danken wir sehr herzlich für die Fachauskunft und Beratung.

[2652] http://www.salzburg.gv.at/themen/se/salzburg/dienststellen/landesamtsdirektor.htm/leitbild_lad.htm/aufgaben_lv.htm. [Anm.: Zum Zeitpunkt der Publikation nicht mehr online.]

[2653] SLA, Pfleggericht Werfen 3 (1675–1775), Fach 65 Bund 11/Nr. 733/Karton 487: Befehl vom 17. Oktober 1764; Befehl vom 22. Februar 1765; Brief vom Pfleger Felix Anton Patriz Kurz von Goldenstein an den Werfener Pfarrer vom 11. März 1765; Antwortbrief vom Pfarrer an den Pfleger im März 1765.

[2654] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 8/Nr. 492/Karton 291: Generalbefehl von 1772, wann und mit welchen Bedingungen das Tanzen erlaubt ist.

[2655] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 8/Nr. 506/Karton 291: Neue Generalinstruktion von 1774 wegen „Verwilligung der Tänzen und denen hierbey zu beobachtenden Mass Regeln“.

[2656] 109 SLA, Pfleggericht Werfen (1675–1775), Fach 39 Bund 6/Nr. 256/Karton 298: Protokolle vom 4. und 6. März 1715, Bericht vom 2. April 1715 und Urteil vom 7. Februar 1716.

[2657] Gegenstand zum Festhalten eines anderen Gegenstandes, hier verm. Hosenträger, vgl. [GrimmJ/GrimmW 1971]. Bd. 10, Sp. 301.

[2658] Damit ist kühnes, vermessenes Verhalten gemeint. – Fravel, Frevel, vgl. [GrimmJ/GrimmW 1971]. Bd. 4, Sp. 173. Müthigkeit: Eigenschaft des Mutigseins, vgl. [GrimmJ/GrimmW 1971]. Bd. 12, Sp. 2799.

[2659] Keuchen = Gefängnis, hauptsächlich im bayerischen Sprachgebiet verwendet; vgl. [GrimmJ/GrimmW 1971]. Bd. 11, Sp. 434.

[2660] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 39 Bund 8/Nr. 345/Karton 299: Beschwerde vom 13. August 1749; Anordnung des Hofrats an den Pfleger des Pfleggerichts Werfen vom 23. August 1749; Bericht des Pflegers zu Werfen an den Hofrat vom 9. September 1749; Anordnung des Hofrats vom 27. Februar 1951; Bericht des Pflegers an den Hofrat vom 12. März 1951. SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 31 Bund 2/Nr. 351/2/Karton 229.

[2661] Zur Art der erzbischöflichen Gesetzgebung vgl. [Kammerhofer-Aggermann/Dohle 2002].

[2662] Vgl. [HaidG 1996], S. 29.

[2663] Vgl. [RothH 1983], S. 19 und [Mittendorfer 1994], S. 115. Im Oktober 1739 wurde beispielsweise den Spielleuten das Aufspielen im ganzen Land bewilligt, ausgenommen während der verbotenen Zeiten. SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 5/Nr. 352/ Karton 289.

[2664] Burg Wartenfels in Thalgau war Sitz des Pfleggerichts bis zur Übersiedlung des Pflegers nach Thalgau 1590. Vgl. [Dehio 1986], S. 444.

[2665] SLA, Pfleggericht Wartenfels, Konsistorialsachen I Bund 2/Nr. 19/Karton 1, Beschwerde- und Bittschreiben vom 15. Dezember 1784, Gutachten vom 3. Jänner 1785 und Urteil vom 10. Jänner 1785.

[2666] [Papouschek 1880]; [Öbelsberger 1993], S. 170; Gabl, Alois: Verbotener Tanz, Gemälde 1874. In: [Ammann/Dankl 1987]; Frau Univ.-Prof. Dr. Monika Öbelsberger, Mozarteum, danken wir herzlich für die Beratung.

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