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11.14. Lorenz Hübner: Sitten, Bräuche und öffentliche Sicherheit 1793

11.14.1. Wer war Lorenz Hübner? (Ulrike Kammerhofer-Aggermann)

Lorenz Hübner wurde am 2. August 1753 in Donauwörth geboren, war „ehedem kurbayerischer Professor, nun Herausgeber der oberdeutschen Staats- und der oberdeutschen allgemeinen Litteraturzeitung, wohnhaft im Ritzerbogen“. Hübner führt in seiner Selbstdarstellung eine zahlreiche Liste von Veröffentlichungen zur Numismatik, Philosophie, Naturwissenschaft und Geschichte an, unter denen auch Schauspiele sind. Ebenso finden sich der Salzburger Museumsalmanach für die Jahre 1787 und 1788 darunter, eine „deutsche Rechtschreibung“ sowie „die von ihm ebenfalls ganz neu eingerichtete Salzburger, oder oberdeutsche Staatszeitung von 1784 angefangen, nebst einem Salzb. Intelligenzblatte, [...].“[4127]

Nach seiner Journalistenzeit in München wirkte der geistliche Journalist und Topograf von 1783 bis 1799 als Neuorganisator des Pressewesens in Salzburg. Bedeutsam sind seine „Beschreibung der hochfürstlich-erzbischöflichen Haupt- und Residenzstadt Salzburg“ (82 Bände, 1792 und 1793) – aus welcher hier zitiert werden soll (Zwischenüberschriften wurden bei der Bearbeitung eingefügt) – sowie die „Beschreibung des Erzstiftes und Reichsfürstentums Salzburg“ in drei Bänden (1796). Barbara Krafft (geboren 1764 Iglau/Mähren, gestorben 1825 Bamberg; Tochter des Kammermalers Johann Nepomuk Steiner; 1794 und 1804 bis 1821 in Salzburg)[4128] porträtierte ihn. Er starb am 9. Februar 1807 in München.[4129]

11.14.2. Sitten, Bräuche und öffentliche Sicherheit 1793 (Lorenz Hübner)[4130]

11.14.2.1. Die Salzburger Sittenordnung vom Jahre 1736[4131]

„Salzburg besitzt eine Sittenordnung vom Jahre 1736, welche im Jahre 1756 erneuert worden ist, worin öffentliche Zucht und Ehrbarkeit sehr ernsthaft eingeschärfet werden. Sie ist zu den Zeiten der Missionarien unter Erzbischofe Firmian erschienen, und hat, einige Milderungen ausgenommen, noch immer Gesetzeskraft. Sie schreibt für die Kinder, wenn sie drey Jahre erreichet haben, eine anständige Kleidung („nicht obenhin einen offenen Fetzen“) vor: die dawider handelnden Aeltern werden mit einem Gerichtswandel, oder wenn sie ohne Vermögen sind, mit 3tägiger Keichenbuße gestrafet. Kinder beyderley Geschlechts, über drey Jahre alt, oder auch andere Personen ungleichen Geschlechts, dürfen nicht in einem Bette, oder einer Kammer beysammen schlafen, noch die größeren Kinder in der Aeltern Zimmer ohne Bettwand oder Vorhänge bey 25 bis 50 Rthlr. Strafe, oder 3 monathlicher Schanzbuße. Die Viehzucht an entfernten Orten darf nur gestandenen Personen übergeben werden. Den Mannspersonen wird verbothen, nicht ohne Hemd und Hosen, den Weibspersonen nicht ohne Hemd und Unterrock das Bett zu verlassen. Die Hosen sollen über die Hüfte, vorne ehrbar geschlossen, die Weiberröcke über die halbe Wade reichend, die Hemden, Mieder und Brustlatze so breit gemacht werden, daß sie gehörig über einander schließen, und das Alles unter schwerer Strafe für Schneider, Näherinnen und Hausväter etc. Die Töchter und Mägde sollen den Tanzboden noch vor der Nacht verlassen, oder sie müssen eine ehrbare Frau, oder ihre Aeltern auf der Strasse zur Nachtszeit bey sich haben. Das Gässelgehen (bey nächtlicher Weile die Schlafgemache der Mägde besuchen) wird sehr scharf verbothen. Das Zusammenbaden zweyerley Geschlechter ist bey 25 bis 50 Rthlr. verbothen, welche der Bauer oder Bader, der es erlaubt, zu bezahlen hat. Bey 50 Rthlr. Strafe wurde verbothen, Sendinnen (Alpendirnen) auf die Alpen zu schicken.[4132] Die übrigen Puncte dieser Sittenordnung beziehen sich mehr auf die Land= als Stadtleute, und enthalten noch sogar das kleinlichte Verboth, sich auf den Kellerstiegen nicht betreten zu lassen. Wie düster und allbefürchtend der Jesuiten=Missionar mit seiner Sanchez=Moral überall hervorguckt!“

Eine Tanzordnung

„Auch eine eigene Tanzordnung ist zur Erhaltung der guten Sitten im Jahre 1772 ergangen. Diese Tanzordnung hebt alle Freytänze bis auf 4 in der Faschingszeit außer Hochzeiten, Abraitungen (Zahltagen der Hochzeitkosten, insgemein 8 oder 14 Tage, auch später nach der Hochzeit) Kirchweihfesten etc. auf. Von der Tanztaxe 30,45 Kr., auch 1 Fl. 30 Kr. von jedem Tanzplatze, welche die Wirthe jedes Mahl bey Gerichte erlegen müssen, ist ein Drittel zur Armenkasse jedes Gerichts bestimmt, und die 2 übrigen Drittel sind in die Stadtalmosenkasse nach Salzburg einzusenden. Die Walzerischen Tänze sind durchaus verbothen.[4133] Die kurzen Röcke der Weibspersonen werden bey dem Tanze ebenfalls verbothen (gegen diese haben bereits mehrere ältere Generalien geeifert). Da diese und andere frühere sowohl als spätere Tanzordnungen sich größtentheils auf das Landvolk beziehen; so wäre es überflußig, etwas mehreres davon anzuführen.“

Wider das Spielen

„Wider das Spielen ward schon im Jahre 1686 verordnet, daß, ‚was schon selbst den gemeinen Rechten gemäß ist‘, auf keine Klagen wegen Spielschulden von der Obrigkeit Rücksicht genommen werden soll. Die Hazardspiele sind ganz verbothen. Im Jahre 1787 den 22. Jäner ergieng eine Verordnung, welche alles Einsetzen in Lotterien von Zahlen, Classen, oder wie sie immer genannt sind, und alles Colligiren für dieselben auf das Strengste verbiethet. Das nämliche Verboth hatte schon Erzbischof Sigismund im Jahre 1771 den 1. August ergehen lassen: allein es war ganz in Vergessenheit gekommen.“

Verbote, Verbote ...

„Eine Verordnung vom 9. März 1782 verbiethet, sich in öffentlichen Zusammenkünften oder Wirthshäusern in Religionsgespräche, oder gar in Gezänke darüber einzulassen; Hausväter und Wirthe werden mit Strafe bedrohet, hierüber zu wachen. Unterm 6. November 1775 ist das Absingen der Spottlieder bey Tänzen verbothen worden, welches Verboth sich aber eigentlich auf das Landvolk bezieht, das mit solchen Liedern die Obrigkeiten zu necken pflegte.

Wider den Wucher ist im Jahre 1754 ebenfalls eine Verordnung erschienen, welche den Darleiher, der den Reichssatzungen zuwider über 5 Procent jährliches Interesse nimmt, zum Verluste des 4ten Theils der Hauptsumme verurtheilt, und alle solche Contracte annullirt.[4134]

Fleischliche Verbrechen

„In Rücksicht auf fleischliche Verbrechen waren die älteren Verordnungen ungemäßigt scharf, und zum Theile höchst unklug: die späteren von 1772 sind gemäßigter: die erst= und zweymahligen Fornicantinnen [Anm. Kammerhofer: eines Unzuchtdeliktes Beschuldigte] sind dadurch von der Zuchthausstrafe befreyet; aber dafür zu 10 Fl. 15 Kr. Strafe auf den ersten Fall, und zur doppelten auf den zweyten, oder wenn sie unvermögend sind, zur Abdienung dieser Strafen im gemeinen Amthause verurtheilet. Die Mannspersonen, welche die Geldstrafe zu erlegen nicht im Stande sind, kommen auf 2 Monathe in die Schanzarbeit unter die sogenannten geringeren Büßer auf dem Mönchberge. Eine zweymahlige Fornicantinn wird in die Geige geschlagen; entgeht aber dieser Strafe, wenn sie sich selbst anzeigt. (Wer hierüber mehr zu wissen verlangt, der findet die ganze, aus 52 Puncten bestehende Verordnung in Zauners Auszuge I. B., wo alle Arten fleischlicher Verbrechen nebst ihrer Bestrafung genau angegeben sind.)“

Kommentar von Ulrike Kammerhofer-Aggermann

Eine eigene Gesindeordnung[4135] bestand für Salzburg nicht, denn allgemeines Verhalten war in der Sittenordnung verankert und zudem war „plötzliches Davonlaufen“ des Gesindes gesondert mit Zuchthausstrafe bedroht.

Die Kleidungs-, Wohn- und Schlafverbote zeigen die Gewohnheiten der Zeit und weisen auf das hin, was üblich war und nun verboten und verbessert werden sollte. Abgesehen von einem offenbar sehr freien Umgang mit Körper und Sexualität, der jenem der Barockzeit entspricht,[4136] finden wir auch ganz einfach die Wohngewohnheiten vor. Zumindest auf Bauernhöfen hatte ja nicht jede Person ein Bett. Die Gollinger Inventare etwa zeigen, dass zwar die Frauen – ob Mägde oder Töchter im Haus – Betten besaßen, dass aber oft außer dem Bauern die übrigen Männer keine hatten. Knechte wie Söhne schliefen im 17. Jahrhundert in der Stube, am Dachboden oder im Stall; der Ort ihres Lagers geht oft aus den Raum-Inventaren hervor, wo ihr Bettzeug oder ein Lagerplatz erwähnt werden. Diese Inventare zeigen auch, dass sich oft Austragsbauern ein Enkelkind als Bettgenossen vertraglich sicherten, wobei man in erster Linie gar nicht an Kindes-Missbrauch denken muss, sondern das Kind eine Wärmequelle für die Alten darstellte.[4137] Viele Schriften dieser Zeit zeigen aber auch, dass Moral und Sitten nicht mit unseren heutigen Vorstellungen davon vergleichbar waren und Sexualität vielfach freizügig und auch rücksichtslos gegenüber Abhängigen ausgelebt wurde. Der Erzbischof hatte also ein Bündel von Gründen für seine Sittenordnung.

Zur Anhebung der Moral und Sitten gehörte sichtlich auch das Verbot der Sennerinnen auf den Almen. Die Bevölkerung nannte diese Bestätigung für die als Ausnahme gestatteten Sennerinnen die „Senninnen-Wappelung“ nach dem Wappen auf der erzbischöflichen Erlaubnis. Denn gerade die Sennerinnen waren weithin in den Alpen für ihre ledigen Kinder bekannt und erfreuten sich, weiter entfernt von der sozialen Kontrolle im Ort, eines freieren Lebens. Der Großarler Liebesbrief eines schreibunkundigen Jägers an seine geliebte Sennerin von 1876 gibt darüber ja bis in unsere Tage Auskunft.[4138]

Das Verbot von Gesprächen über Religion, ja vielfach überhaupt von Zusammenkünften im Wirtshaus, zieht sich durch die Jahrhunderte. Waren es bis ins 18. Jahrhundert die Ängste vor Unruhen zwischen Protestanten und Katholiken bzw. vor einer weiteren Verbreitung des Augsburger Bekenntnisses, so waren es dann in den Folgejahren wohl auch Befürchtungen von Aufständen gegen die katholischen Reformen.

11.14.2.2. Eine Sicherheitsordnung für die Hauptstadt

Weiters schildert Lorenz Hübner die von Erzbischof Max Gandolf am 12. Februar 1678 erlassene Sicherheitsordnung für die Hauptstadt Salzburg, die 19 Punkte enthielt. Sie wurde notwendig, da es im März 1675 und im Jänner 1678 zu Händeln zwischen Studenten, Handwerkern und Militär gekommen war: 1675 „[...] war es zu Thätlichkeiten gekommen, welche [...] Augustin Freyherr von Hegi, ein bekannter Feind aller Studenten, zuerst mit Stock und Degen unterstützte, und dann mit einer Compagnie Bewaffneter zu dämpfen suchte. Die Studenten stellten sich tapfer zur Gegenwehre, und gegen 300 standen unter Waffen auf dem Brodmarkte. [...] Im Jahre 1685 im April wurde dieser Salzburgische Sejan [Anm. Kammerhofer: Hegi, dem das Schloss Ursprung gehörte], [...] vom Hofe verstossen, und aller seiner Aemter entsetzet, weil er, als ein gar muthwilliger, sein Ansehen mißbrauchender Günstling, aufstellte und absetzte, belohnte und strafte nach eigener Willkühr, [...].“[4139]

11.14.2.3. Wider Feuersgefahr und Freudenfeuer

Brandschutzmaßnahmen und ein gutes Brandmeldesystem (Seite 464–467) waren in Salzburg wichtig, obwohl die Grabendächer und Feuermauern die Situation bereits verbesserten. Am 3. Jänner 1619 hatte Erzbischof Markus Sittikus von Hohenems (1612–1619) die „Newe Fewer= und Aufläuff=Ordnung“ erlassen, am 27. September 1678 wurde sie von Erzbischof Kardinal Max Gandolph Graf Kuenberg (1668–1687) auf 30 Punkte erweitert und war 1793 noch in Gebrauch. Von ihm stammt auch die Feuerordnung für Märkte, Flecken und Dörfer.

In der Feuerordnung wurden für die Stadt zwei Rauchfangkehrermeister bestellt, die vierteljährlich die Rauchfänge zu beschauen hatten. 1703 wurde eine Brandversicherungsanstalt für das Erzstift begründet. Als Brandalarm wurden auf der Festung Kanonenschüsse abgegeben: einer für das Umland der Stadt, zwei für die Vorstadt, drei für die Altstadt und vier für die Festung.

„Zur Verhütung aller Feuersgefahr sind übrigens eine Menge unnütze Freudenfeuer, das sogenannte Sonnwend= oder Joannis-Feuer, alle Feuerwerke ohne höhere Genehmigung, und mehrere dergleichen mit Feuersgefahr verbundene Handlungen im J. 1782 den 3. August auf das Strengste verbothen worden.“[4140]

11.14.2.4. Wider Diebereyen und nächtliche Gefahren

Die Sicherheit in der Stadt sollte eine Aufenthaltsordnung (Seite 467–470) gewährleisten, nach der ein Aufenthalt für Personen, die nicht seit zehn Jahren in der Stadt ansässig waren, nur für 14 Tage erlaubt war, beziehungsweise nach Begründung genehmigt werden musste. Hausinhaber und Wirte waren verpflichtet, Gäste mit „Nachtzetteln oder Verzeichnissen“ am Rathaus anzumelden. „Landstreicher werden, wenn sie zum Soldatendienste tauglich sind, einer Verordnung vom Jahre 1788 zu Folge an die österreichische Werbung abgeliefert.“[4141]

Seit 24. November 1775 war die Stadt Salzburg nachts mit 187 Laternen beleuchtet, für die an den beiden Rupertitagen vom Stadtmagistrat Laternensteuern eingehoben wurden. Vom Rathaus wurde mit einem Glöckchen täglich das Signal zum Anzünden der Laternen erteilt. Die Laternen wurden von den Nachtwächtern betreut, deren Ruf lautete: „Merkt auf, ihr Herrn und laßt euch sagen; der Hammer hat (z. B.) neun Uhr gschlagn. Gebt Acht aufs Feuer und aufs Liecht, damit Niemand kein Schaden geschiecht. So loben wir Gott den Herrn und unsa liebe Frau, die unbefleckte Jungfrau. Neun Uhr!“[4142]

11.14.2.5. Wider die Gefahre vor wüthenden Hunden

„Wider die Gefahre vor wüthenden Hunden sind im Erzstifte von Zeit zu Zeit verschiedene Verordnungen erschienen. Die Hunde sind schon in den spätesten Zeiten Gegenstand der hiesigen Polizeysorgen gewesen, so, daß man ihre Verfolgung beynahe erblich nennen kann. Schon lange vor Erzbischofe Wolf Dieterich war es dem Hundeschläger erlaubt, und zu gewissen Zeiten sogar anbefohlen, die Hunde an den Wochenmärkten todtzuschlagen. Unter eben genanntem Erzbischofe ward dieser Befehl noch verschärfet, und dem Hundeschläger wurden alle Tage in der Woche, die Freytage allein ausgenommen, zur Freybeute eingeräumet.[4143] In den Jahren 1695, 1701, 1710 und 1714 wurde wiederhohlt verordnet, daß die Bauern ihre Hunde an Ketten halten, die Fleischhacker aber über Land in Stricken führen sollten. Im Jahre 1778 wurde befohlen alle Hunde ohne Halsband, oder welche mit Räude oder anderen sichtbaren Gebrechen behaftet wären, an den gewöhnlichen Wochenmärkten auf offener Gasse zu tödten, so auch die Hunde, welche im Winter nach 9, im Sommer nach 10 Uhr Nachts auf der Strasse umherlaufen. Personen, welche vom Almosen leben, sollten die Hunde weggenommen werden. Die Hundswuth ist wohl zu beobachten, und der Hund sogleich todtzuschlagen oder zu erschießen, und es dem Stadtgerichte anzuzeigen. Der Unterlassungsfall soll sehr scharf geahndet werden. Wer einen wüthigen Hund tödtet, soll mit einem Speciesthaler, den der Eigenthümer zu bezahlen hat, belohnet werden: die That entehrt nicht. Hunde, welche Menschen und Vieh anfallen, sind wegzuschaffen. Hunde sollen in die Kirche nicht mitgenommen werden. Im J. 1783 wurde zwar den distinquirten oder vermöglichen Ständen die Haltung eines Hundes zum Vergnügen erlaubet; aber denjenigen, die vom Almosen leben, dieselben wegzunehmen anbefohlen. Die Hunde sollen hübsch zu Hause behalten werden, wenn sie nicht von den Stadtsäuberungsknechten ohne alle Rücksicht todtgeschlagen werden sollen: diesen ist die Hülfe der Wachen zugesagt, wenn sie jemand in ihrer Verrichtung stören sollte. Im Jahre 1789 ist diese Verordnung bestätiget, und das Todtschlagen der umherlaufenden Hunde erneuert worden. In Rücksicht der großen oder Fanghunde ist befohlen worden, daß alle Eigenthümer derselben sie zu Hause verwahren sollen, widrigen Falls sie für einen aufgefangenen Hund einen Dukaten Strafe bezahlen, oder die Abnahme desselben sich gefallen lassen sollen. Hunde mit Maulkörben sind ausgenommen. Die Mißhandlung des Stadtsäuberers wird mit Geld= und Leibsstrafe bedrohet. Diese Executionen gehen nun ohne viel Geräusche von Zeit zu Zeit vor sich, und man kann sagen, daß die Anzahl der Hunde wirklich nichts weniger als übermäßig ist; und daß man von wüthenden Hunden sehr seltene Beyspiele hat.“[4144]



[4127] [Hübner 1793], S. 596 f.

[4130] [Hübner 1793], S. 459–463, S. 466, S. 467–470, S. 477–480.

[4131] [Hübner 1793], S. 459–463, Zwischenüberschriften durch Ulrike Kammerhofer-Aggermann eingefügt.

[4132] Anm. Hübner: Im Jahre 1767 wurde dieses Verboth abgeändert, und den Alpenbesitzern aufgetragen, von der Geistlichkeit einen Sittenschein für die bestimmte Sendinn zu begehren. Man nannte dieß spottweise der Sendinnen=Wäpplung und nun ist es vermuthlich ganz davon abgekommen.

[4133] Anm. Hübner: Dieses Verboth wird nicht beobachtet. Eine andere Verordnung vom 22. Juny 1671 verboth, die Weibsbilder und Tänzerinnen dergestalt umzutreiben und zu drehen, daß hiedurch die Kleider sich so hoch erheben, daß derselben bloßer Leib nicht ohne große Aergerniß ersehen werden mag.

[4134] Anm. Hübner: Se. itzt regirende hochfürstliche Gnaden haben bald nach dem Antritte Ihrer Regirung die landesüblichen Zinsen von 5 auf 4 Procent herabgesetzet, und dem Schuldner noch den Abzug von 24 Kr. an den 4 Gulden erlaubt; also das Interesse auf 3 3/5 reducirt.

[4137] [Schwarzkogler 1992]. – Dort: SLA, Pfleggericht Golling, Schuber 485–486, Inventare zwischen 1691–1750.

[4139] [Hübner 1793], S. 463 f.

[4141] [Hübner 1793], S. 468 f.

[4143] Anm. Hübner: Der anonymische Lebensbeschreiber Erzbischofs Wolf Dieterich, der überhaupt ein sehr drollichter Knasterbart gewesen seyn mag, erzählt die Veranlassung zu dieser Hundeverfolgung auf die ihme eigene Weise: Vast um diese zeit, demnach sich ein klains zuvor Ihr hochfürstl. Gn. von seinem bewohnten zimmer im Rinderholz in ein anders Zimmer gegen den aschhof hinaußbegeben, vnd die Hunde etwaß zuuill, vnd maniche nacht an denselben orth vmb seiner Fürstl. Gn. zimmer gekhallet und gehennet, vnd ihme gleichsam den Schlaff benommen haben, Er ihme auch ain andre Bedeutung imaginiret, mechte Er solches kaines weegs lenger gedulten, liesse alsobald Wachthütlein vmb den hof aufrichten, bestelte dahin nachtwachter, die ain ganze Nacht mit grossen Sorgen vngeschlaffen auf das pellen vnd hennen der hundt acht geben, vnd dieselben alsbald wie sie kunten stillen vnd vertreiben mußten. Es ist auch mit Gebühr zu melden, dem hundschlager frey erlaubt, zuegelassen, vnd anbefollen worden, daß er durch die ganze wochen alle Tag, die Freytag ausgenommen, welches aber zuvor nur an den Wochenmärkten passirt worden, hundt hat schlagen derffen: also ist dießmahls über die hund ein grosse Verfolgung, die auch zimlich lang gewehret, ergangen. Es mueßte ainer, welcher ain lieben hund het, denselben nit vil aus den hauß lassen, oder wolte Er nit darum khomen, sein fleissige acht auf ihme geben: es wolten auch die Zaichen der halsbändter nit mehr helffen, dann dissmahls bin ich auch umb ainen hund kommen, wolt mich Lieber eines Thallers verwegen haben.

[4144] [Hübner 1793], S. 477–480.

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