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Wider die Betteley (Lorenz Hübner)

Kommentar von Ulrike Kammerhofer-Aggermann

Lorenz Hübner (1753–1807)

Lorenz Hübner wurde am 2. August 1753 in Donauwörth geboren, war „ehemdem kurbayerischer Professor, nun Herausgeber der oberdeutschen Staats- und der oberdeutschen allgemeinen Litteraturzeitung, wohnhaft im Ritzerbogen“. Er gibt bei seiner Selbstdarstellung eine zahlreiche Liste von Veröffentlichungen zur Numismatik, Philosophie, Naturwissenschaft und Geschichte an, unter denen auch Schauspiele sind. Ebenso finden sich der Salzburger Museumsalmanach für die Jahre 1787 und 1788 darunter, eine „deutsche Rechtschreibung“ sowie „die von ihm ebenfalls ganz neu eingerichtete Salzburger oder oberdeutsche Staatszeitung von 1784 angefangen, nebst einem Salzb. Intelligenzblatte, ...“[4994]

Nach seiner Journalistenzeit in München wirkte der geistliche Journalist und Topograf von 1783–1799 als Neuorganisator des Pressewesens in Salzburg. Bedeutsam sind seine „Beschreibung der hochfürstlich-erzbischöflichen Haupt- und Residenzstadt Salzburg“ (82 Bände, 1792 und 1793) – aus welcher hier zitiert werden soll (Zwischenüberschriften wurden bei der Bearbeitung eingefügt) – sowie die „Beschreibung des Erzstiftes und Reichsfürstentums Salzburg“ in drei Bänden (1796). Die Malerin Barbara Krafft (geboren 1764 Iglau/Mähren, gestorben 1825 Bamberg; Tochter des Kammermalers Johann Nepomuk Steiner; 1794 und 1804–21 in Salzburg)[4995] porträtierte ihn. Er starb am 9. Februar 1807 in München.[4996]

Lorenz Hübner: Wider die Betteley[4997]

„Ein eigentliches Armeninstitut verbunden mit der Abschaffung alles Bettelns befindet sich hier nicht, ob man gleich im Jahre 1785 mit großer Thätigkeit bemühet war, nach dem Beyspiele anderer Länder ein ähnliches hier einzuführen. Se. hochfürstl. Gnaden setzten zu diesem Ende wirklich eine eigene Deputation aus den verschiedenen Ständen und Gerichtsstellen des Erzstifts nieder, welche zur Aufhebung des schändlichen Strassenbettelns mit vereinigten Händen zusammen wirken sollten. Man beschrieb den ganzen Stand der sogenannten Bettler von der Stadt und den Vorstädten, welche sich vor der Deputation stellen mußten; theilte sie in arbeitfähige und zum Almosen berechtigte ab; fand eine unglaublich große Menge Bettler; konnte, wollte oder wußte nicht Ernährungsquellen für so viele Hülfbedürftige, und Arbeitsmaterialien für so viele Arbeitsfähige zu finden; kam größtentheils auf den Vorschlag einer neuen Quasi=Pensionsanstalt, obgleich die Pensionen in der Stadt allein schon über 48.000 Fl. jährlich betragen, und mußte also ein mit Eifer und den besten Vorsätzen unternommenes Werk unvollendet wieder fahren lassen, weil man die höchsten Orts bezielte Absicht etwa nicht gehörig zu unterstützen gewußt hatte. – Auf alle Fälle besitzt das Erzstift eine Almosenordnung für die Hauptstadt sowohl, als für das Land vom Jahre 1754, welche aber vielmehr die Benennung Armenpolizey verdiente.

Erstere (für die Hauptstadt) enthält 30 Puncte: sie verordnet 1) daß alle Personen, welche hier nicht ansessig sind, aus dem Burgfrieden fortgeschaffet, und in ihren Geburtsort, oder wenn sie verehlicht sind, in den Ort ihrer Copulation verwiesen werden sollen; 2) daß niemand betteln soll, wenn er nicht ein obrigkeitliches Sammlungspatent aufzuweisen hat. 3) Der Bettelrichter hat die Bettelnden Anfangs zu warnen, dann vor Gericht zu bringen, wo sie abgestraft, und im Wiederbetretungsfalle aus dem Lande geschaffet werden sollen. 4) Wer über 14 Jahre, oder noch nicht 60 alt ist, soll außer dem Falle schwerer Gebrechlichkeit des Almosens nicht fähig seyn; worüber die hierzu bestimmte Commission ein eigenes Buch halten soll. 5) Die Armen, welche viele Kinder haben, sollen mehr bekommen. 6) Verschämte Arme und Kranke sollen das Almosen durch Vertraute erhalten. 7) Bürgerliche Hausarme sollen so viel möglich von dem Armen=Säckel verpflegt werden. 8) Die einverleibten Bettler sollen vom Stadtgerichte Herbergzettel erhalten. 9) Das vagirende Gesindel ist vor den Stadtthoren abzuhalten. 10) Handwerkspursche, wenn sie mit frischen, nicht über 3 Monathe alten Urkunden versehen sind, werden zwar zu den Thoren hereingelassen, aber vor dem Betteln gewarnet, und wenn sie geschenktes Handwerk treiben, auf die Herberge angewiesen. Ist das Handwerk ungeschenkt, so werden ihnen auf ein Zeugniß des Herbergvaters und Vorgehers der Geschwornen 10 oder 12 Kreutzer von der Almosencommission gegeben, und sie dann weiter geschafft. (Gegenwärtig werden sie immer durch einen Soldaten von der Thorwache auf die Hauptwache geführet, wo ihre Pässe untersuchet werden). 11) Studenten, welche excludirt werden, müssen auf Anzeige des Rectors sogleich von dem Stadtgerichte aus der Stadt geschaffet werden. Kein Student darf betteln; jeder muß einen Matrikelzettel aufzuweisen haben, um hier bleiben zu dürfen. 12) Soll niemand den Bettlern vor der Thüre, oder in Küchen und auf den Strassen Almosen reichen. 13) Die Spenden sind noch ferner erlaubt. 14) Die in jedem Viertel der Stadt aufgestellten Sammler sollen wöchentlich einmahl in allen Häusern, zu Marktzeiten bey den Hütten und Gewölben, eine geschlossene Büchse umhertragen, und dann das erhaltene Almosen der Commission übergeben. 15) Solche Büchsen sollen bey der Stadtgerichtskanzley, und in allen Wirthshäusern aufgestellet werden etc. etc.

Die Almosenordnung für das Land enthält 20 Puncte, und verordnet, daß 1) alle fremde Bettler fortgeschaffet werden; 2) keine fremde an den Gränzen und Pässen hereingelassen werden sollen (die Handwerkspursche allein ausgenommen). Unter den fremden Bettlern werden abgedankte Offiziers, Soldaten, Pilgrime, Eremiten, Convertiten, Terminanten, Quacksalber, Musicanten, Waldhänsel, Pfannenflicker und Hafenbinder verstanden, wenn sie nicht 5 bis 10 fl. zur nöthigen Zehrung aufzuweisen haben. 3) Die gesunden und starken Bettler sollen zur Arbeit angehalten, die untüchtigen beschrieben, und in die Kreutztrachten oder Rotten (Gemeinden) eingetheilet, und für sie eine abwechselnd umher veränderte Einlegung oder Einquartirung angewiesen werden: diejenigen, zu denen sie eingeleget werden, sollen sie mit christlicher Liebe verpflegen. 4) Wegen der Almosenbüchsen ist es beynahe wie in der Stadt zu halten. 5) Der öffentliche Bettel auf den Strassen, in Häusern und Kirchen ist ebenfalls sehr streng verbothen. 6) Ausländische Bettler werden nach etlichen Karbatschstreichen aus dem Lande mittelst eines Schubpasses fortgeschaffet. 7) Den auf dem Schube zurückgehenden Erwachsenen sollen zu ihrer Nothdurft bey jeder Nachtstation 4 Kr., den Kindern unter 7 Jahren aber 2 Kr., aus der gemeinen Anlagskasse gereichet werden. 8) Zur Unterschreibung der Pässe für Handwerkspursche etc. hat jede Ortsobrigkeit einen Schreiber oder Accessisten aufzustellen, und ihm jährlich für seine Mühe 8 bis 12 Fl. aus der Almosenkasse zu geben. Etc.

Für Almosenbeyträge ist durch eine Verordnung vom 22. July 1783 dadurch gesorgt worden, daß man verordnete, alle Grundherrschaften oder ihre Verwaltungen sollten bey gerichtlichen Handlungen eine proportionirliche milde Gabe oder Almosen aufrechnen, und das Gesammelte an die Pfleg= Stadt= und Landgerichte senden; auch die Vermächtnisse für die Armen, worüber im Jahre 1772 den 15. December eine Verordnung ergangen war, nachdrücklich bestätigte. Dieser letzteren Verordnung zu Folge soll jeder Erblasser nach dem Maße seines Vermögens einen ergiebigen Beytrag zu den vorhandenen Armenkassen oder milden Stiftungen bestimmen. Wenn ein Vermöglicher ohne Testament stirbt, so müssen die Obrigkeit, oder die Erben das Unterlassene ersetzen.

Im Jahre 1785, als man mit Errichtung eines Armeninstituts schwanger gieng, wurde durch eine neue Verordnung vom 27. April alle Gassen= Strassen= und Häuserbetteley auf das strengste verbothen. Man hatte damahls die Verpflegung der Armen im Auge; und konnte also in dieser Hinsicht schärfer wider öffentliche Betteley zu Werke gehen. Allein nun – – ist das Betteln in der Hauptstadt geduldet, obgleich immer sehr erträglich; indem die Polizey wenigstens auf Arbeitsfähige ein scharfes Augenmerk hat; in den übrigen Städten des Erzstiftes, und auf dem Lande ist es aber für Fremde und Reisende desto beschwerlicher.

Der Einwohner der Hauptstadt ist überhaupt von Natur sehr mildthätig und mitleidig. Es ist aus Erfahrung bekannt, daß er für Leidende ein sehr empfindsames Herz hat, und bey Unglücksfällen gerne und reichlich mittheilt. Die zahlreichen Armen bleiben also, obgleich ohne öffentliche Gesammthülfe, dennoch nicht ohne alle Hülfe; sie genießen beynahe mehr als zureichende Unterstützung. Es gibt hier mehrere ansehnliche Handels= Bürger= und andere Häuser, vor denen an den Mittwochen, Frey= und Samstagen jeder Woche regelmäßig Brod oder Geld unter große Haufen Bettler, welche unter den Befehlen des Bettelrichters stehen, ausgetheilet wird. Kein Stift oder Kloster ist ohne eine dergleichen öffentliche Spende, aus deren obrigkeitlicher Einsammlung ein reichliches Almosen für ein eigenes Armeninstitut zusammengebracht werden könnte.

Die Stadtarmenanstalten sind der Armen=Säckel, besonders für erarmte Bürgerliche bestimmt, und das gemeine Stadt=Almosen, welches aus milden Gaben, Vermächtnissen, Almosenbüchsen, Strafgeldern etc. zusammengebracht, und für Findlinge, die Erziehung armer Kinder, Verpflegung unvermöglicher Kranken u. d. gl. angewandt wird. Erstere steht unter der Direction eines Mitgliedes aus dem Stadtmagistrate, letzteres unter Verwaltung des hochf. Stadtgerichtes. Für arme Studenten sind auf der Universität verschiedene Almosenanstalten […].

Eine sehr beträchtliche Unterstützung gewähret den Armen das hochf. Eleemosinariat, welches gegenwärtig einem Geistlichen aus den Domvikarien anvertrauet ist, und wovon jährlich gegen 13.000 fl. an Gnadengehalten und an andern Almosen auf eingereichte Bittschriften ausgetheilet werden.

Auch das hochwürdige Domcapitel, und die hohe Landschaft theilen sehr beträchtliche Almosen aus. (Von den übrigen milden Stiftungen geschieht unten weitläufigere Meldung).

Der Stadtmagistrat hat vor wenigen Jahren unter Aufsicht des Stadtrathes Hrn. Fr. X. Weiser eine Spinnanstalt im Kleinen für arme Kinder errichtet, welche vielleicht seiner Zeit erweitert werden dürfte. Sie befindet sich gegenwärtig in einem Zimmer des Gebäudes zur Hauptwage.

Gesundheitsanstalten.

In der Hauptstadt befindet sich eine Art von Sanitätsrathe oder Collegium medicum, das aus den hiesigen Leib= Landschafts= und Stadtärzten unter dem Vorsitze des hochf. Leibmedicus, nunmehr, nachdem dieser resignirt hat, des Hrn. Landschaftsphysikus D. J. Ernst von Helmreich zu Brunfeld besteht, und dem hochf. Hofrathe untergeordnet ist, von dem es von Zeit zu Zeit zu Gutachten und Rathschlägen aufgefordert wird. Gegenwärtig zählet dasselbe 7 Mitglieder und einen Sekretär. Dieses Collegium hat die Bader und Hebammen vor ihrer Anstellung zu prüfen, und mit Attestaten zu versehen; die Aufsicht wider alle Quacksalbereyen, welche scharf verbothen sind, wider alle Stümper und Afterärzte, und besorgt die schleunigsten Anstalten und Mittel wider Menschen= und Viehseuchen. Sie hat ihre collegialische Errichtung unter Erzbischofe Max Gandolph zwischen 1679 und 81 erhalten; ihr erster Director war der damahlige erzbischöfl. Leibarzt J. Theobald Murer von Ystein.

Der hochf. Hr. Leibchirurgus und Rath D. Jakob Hartenkeil unterrichtet in einem dazu bestimmten Hörsahle der Universität in der Anatomie und Wundarzneykunde die angehenden Wundärzte halbjährig, und wird dafür von der hohen Landschaft bezahlet. Er ertheilet auch Unterricht in der Entbindungskunst, zu welchem Unterrichte alle Hebammen des ganzen Landes hier erscheinen müssen.

Außer den HH. Aerzten, wovon die meisten Entbindungskunst und Chirurgie zugleich verstehen, befinden sich hier noch 4 gerichtlich aufgestellte Hebammen.

Den Wundärzten sind die bekannten Vorschriften, wie Ertrunkene, Erhängte und Erstickte zu behandeln sind, mitgetheilet, und in mehreren Fällen ist bereits darnach mit sehr gutem Erfolge verfahren worden.

Unter die Anstalten zur Wiederherstellung der Gesundheit gehören das hochf. Johannesspital, ein noch im Entstehen sich befindendes Gebährhaus, das Stadtbrüderhaus, und verschiedene andere milde Stiftungen, wovon weiter unten ausführlichere Nachricht geschehen soll.

Gesundbrunnen, an denen Badgäste aufgenommen werden, sind im Erzstifte nur zwey, einer zu Gastein, eigentlich ein warmes, mineralisches Wildbad, und der zweyte zu Aigen, eine kleine Stunde von der Hauptstadt entfernt, dessen Wasser aus einer kalten, sehr seifenartigen Quelle aufgefangen, und erhitzet wird. Von dem ersteren ist eine Beschreibung in L. Hübners Physikal. Tagbuche enthalten, welche auch einzeln gedruckt in der Duyleschen Buchhandlung zu haben ist. Von dem zweyten hat man zwar ein Par sehr alte und höchst unzureichende Beschreibungen: allein auch diese werden nun bald vergessen seyn; indem das Bad selbst ganz in Verfall gekommen ist.

Wider das Lebendigbegraben ist erst in diesem Jahre eine hofräthliche Verordnung erschienen, worin die genaueste Aufmerksamkeit wider den Scheintod empfohlen, und das Fortschaffen der Leichen vor 48 Stunden verbothen wird. Die Todtenbeschau wird den Aerzten gegen eine mäßige Vergütung übertragen, und sonst noch verschiedenes zu dem vorgesetzten Endzwecke dienliches verordnet.“ (Seite 470–477)[4998]

Von den milden Stiftungen.

„Die Verpflegung der Kranken geschieht auf folgende Art: Jeder derselben hat sein eigenes Bett, welches aus einem Strohsacke und solchem Küssen, einer roßhärenen Matraze und solchem Küssen, zwey feinen Bettlacken, einem kleinen Kopfküßchen, und einer warmen Bettdecke besteht. Einige Kranke haben auch gute Unterbetten von Flaumen und ähnliche Bettdecken, und jedes Bett hat einen Vorhang. Auch bekommen Manns= und Weibspersonen im Falle der Nothwendigkeit Leinwäsche und Schlafröcke.

Die Speiseordnung besteht in Folgendem:

1) Die Halbviertel=Portion besteht frühe um 7 Uhr in einer kleinen Schale lauterer Fleischsuppe mit Essig gesäuert. Mittags um 10 Uhr in einem Trinkpanatel [Anm. Kammerhofer: Pandelsuppe = Brotsuppe, von frz. la panade = geriebenes Weißbrot], oder Gersten= oder Haberschleim, oder einer Fleischsuppe mit einem gebähten Semmelschnittchen, und in einem gebratenen Apfel, oder einigen gesottenen Zwetschgen. Abends wie Mittags in einer Suppe, doch ohne Obst. Sollte der Kranke in der Nacht wach seyn, so soll man ihm, wenn er es benöthiget ist, eine lautere Suppe wie Morgens um 7 Uhr reichen. 2) Die Viertel=Portion besteht frühe um 7 Uhr in einer Schale Fleischsuppe mit einem gebähten Semmelschnittchen, Mittags in einem Panatel oder aufgesottenen Semmelsuppe, oder einem Gersten= oder Reisschleim mit Semmelbrod, oder in einer feingeschnittenen Nudelsuppe oder Eyergerste u. dgl., womit fleißig abgewechselt werden muß, nebst einer wohl zubereiteten grünen Speise, wie sie die Jahreszeit gibt, wovon aber auszunehmen alle Gattungen Bohnen, Erbsen, Kohl, süßes Kraut, Kohlrüben und Birnen. Abends in einer Suppe wie Mittags und in einer Obstspeise. Auf den ganzen Tag für einen halben Kreutzer Brod, auf zwey Mahle zu geben. 3) Die halbe Portion besteht frühe um 7 Uhr wie bey der Viertel=Portion. Mittags in einer gerollten Gerstensuppe, Reis oder Eyergerste, oder wohl ausgesottener Suppe von Hausbrod oder Habergrüze, in einer gesäuerten Lunge oder in eingemachten Kälberfüssen, oder einer gesäuerten Brühe mit Einmachfleisch, Rind= oder Kalbfleisch nach Beschaffenheit der Krankheit, und in einer grünen Speise, wie bey der Viertel=Portion, nur mit dem Unterschied, daß hier auch gutes Sauerkraut gegeben werden darf. Abends in einer Suppe, wie Mittags, nebstdem in einer Obstspeise. Auf den ganzen Tag auf zwey Mahle um 1 Kreutzer Semmelbrod. 4) Die Dreyviertel=Portion besteht in der Frühe um 7 Uhr, wie bey der Viertel=Portion, Mittags in einer Suppe wie bey der halben Portion; nebstdem in einem halben Pfund Rindfleisch, Kalb= oder Lammfleisch gebraten, oder in einer gesäuerten Brühe eingemacht, oder in einem in Meerrettichsauce zugerichteten Stücke von einem Kalbskopfe, und in einer grünen Speise wie bey der halben Portion. Abends in einer Suppe, wie bey der halben Portion, in einer Lunge oder eingemachten Kälberfüssen oder gesäuertem Einmachfleisch und in einer Obstspeise, wie bey der Viertelportion; auf den ganzen Tag auf zwey Mahle um 1 1/2 Kr. Semmelbrod. Endlich 5) die ganze Portion besteht in der Frühe um 7 Uhr in einer Rindsuppe mit 2 gebähten Semmelschnittchen, Mittags in einer guten Mehlsuppe, einem halben Pfund Rindfleisch in einer Meerrettichsauce, in einem halben Pfund gebratenem Kalb= oder Lammfleisch, und in einer grünen Speise wie bey der halben Portion. Abends in einer Mehlsuppe wie zu Mittag, nebstdem in einem halben Pfund eingemachtem Kalb= oder Lammfleisch, und in einer Obstspeise, wie bey der Viertelportion; für den ganzen Tag auf 2 Mahle um 2 Kreutzer Brod. – Weinschnittchen, Wein oder Bier werden ebenfalls nach Gutbefinden des Arztes gereicht. Auch können bey Lungen= und Dörrsüchtigen nach Verordnung des Arztes zum Frühstücke, Mittags= und Abendessen von Milchspeisen verschiedene Gattungen, z. B. Milchsuppen, Brey, Reis in der Milch etc. gegeben werden.

Die Hausmeisterinn und Köchinn haben sich genau nach dieser Vorschrift zu halten; doch steht es ihnen frey, die verordneten Portionen verschieden zuzubereiten, indem sie für tägliche Abwechslung und für die gute Auskochung der Speisen zu sorgen haben.

Ueber dieser Tagesordnung und Diät wird sehr genau gehalten, und das angestellte Personal hat hierüber von Zeit zu Zeit, besonders unter itziger Regirung, die geschärftesten Befehle empfangen.

Aus dem Angeführten läßt sich ermessen, daß der Stiftungsfond sehr ansehnlich seyn müsse. In Wahrheit ansehnlich! Er müßte aber heutiges Tages noch weit größere Einkünfte geben, wenn immer eine wohlgeordnete Haushaltung für die Forterhaltung desselben gewacht hätte.“ (Seite 525–527)



[4994] Hübner, Lorenz: Beschreibung der hochfürstlich-erzbischöflichen Haupt- und Residenzstadt Salzburg und ihrer Gegenden verbunden mit ihrer ältesten Geschichte. 2. Band Statistik. Salzburg bey F. X. Obereder 1793, S. 596f.

[4995] Haslinger, Adolf: Peter Mittermayr (Hg.): Salzburger Kulturlexikon. Bd. 2. Salzburg 2001, S. 252.

[4996] Mittermayr, P.; A. Haslinger: Salzburger Kulturlexikon. Salzburg 1987, S. 258.

[4997] Hübner, Lorenz: Beschreibung der hochfürstlich-erzbischöflichen Haupt- und Residenzstadt Salzburg und ihrer Gegenden verbunden mit ihrer ältesten Geschichte. 2. Band Statistik. Salzburg bey F. X. Obereder 1793, S. 470–477 und S. 525–527.

[4998] Anm.: Vgl. Jontes, Günther: Die Beraubung der scheintoten Frau. Neue Belege zu einem alten Motiv in Volkserzählung und Sage. In: Hänsel, Volker; S. Walter (Hg.): Volkskundliches aus dem steirischen Ennsbereich. Festschrift für Karl Haiding zum 75. Geburtstag. Liezen 1981, S. 303–316.

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