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Bader auf dem Land (Friedrich R. Besl) – Langtext

Ehe sie sich als Bader auf dem Land, das heißt außerhalb der Städte sesshaft machten, hatten sie schon weite Wege zurückgelegt. Zuerst waren sie mit den Klöstern aus Italien über die Alpen, später aus den Klöstern in die Städte Mitteleuropas und aus diesen sukzessive auf das Land in die Dörfer gekommen. In Italien war der „Balneator“ schon den Römern zu Diensten gewesen, doch waren die Bäder des Mittelalters, um die es sich hier handelt, nie die direkten Nachfolger der römischen Balnea. Wie die Bader von dort in die Klöster kamen, ist nicht gesichert, doch hat bereits Benedikt von Nursia für seine Orden den Badegebrauch geregelt. Auch wissen wir, dass dieser nördlich der Alpen von Klosterinsassen gepflegt wurde; der Klosterplan von St. Gallen, im 9. Jahrhundert entstanden[1145], sieht „Balneum“ und „Caldarium“[1146] vor, wie auch Räume für den „Tonsor“ (Scherer), den „Scarificator“ (Aderlasser oder Schröpfer) den „Archiater“ (Arzt) usw. Im Jahr 820 musste der Kaiser bei seinem Besuch in Einsiedeln beim Bad mangels eines Baders von einem anderen Handwerker bedient werden. Überhaupt standen in den Klöstern Badstuben, soweit vorhanden, als ein Teil mönchischer „Hospitalitas“ Pilgern wie anderen Gästen zur Verfügung.

Der Bedarf an einem Bad ergab sich zwangsläufig überall dort, wo Menschen in größerer Zahl beieinander siedelten. Bis zum 12./13. Jahrhundert dürfte es jedoch nur Hausbadestuben als Schwitzbäder gegeben haben. Jedenfalls ist bis dahin eine gewerbliche Ausübung des Baderhandwerks durch professionell ausgebildetes Badepersonal in ehhaften Badstuben[1147] (öffentlichen und behördlich genehmigten) nicht belegt. Erst im 14. und 15. Jahrhundert scheint in den Quellen immer häufiger der Begriff der „stuba balnearis“ auf. In dieser Zeit begann anscheinend das öffentliche Bad eine „Modeerscheinung“ zu werden, hervorgerufen durch das Bedürfnis einer gehobenen Schicht von Bürgern. Eine andere Auslegung sieht in der Rückkehr von Kreuzfahrern aus dem arabischen Raum das Aufkommen eines Bedürfnisses nach Warmbädern, um sich von Schweiß und Rost zu säubern. Bald danach gab es im Mittelalter überall Badstuben, in Städten wie in Dörfern, in Klöstern und in Burgen und Schlössern.[1148] Vor der Einführung geheizter Badstuben in den Städten nördlich der Alpen haben die Menschen dort Flussbäder gebraucht, wie man damals in unseren Breiten überhaupt Kaltwasserbäder bevorzugte.[1149]

Die hier geschilderten Warmwasser- und Schwitzbäder in Badstuben boten Vor- und Nachteile: Das Öffnen der Poren, die Ableitung schädlicher Körpersäfte, eine Erleichterung bei der Verdauung sowie eine allgemeine therapeutische Funktion wurden positiv gesehen; negativ sah man eine durch das Baden eintretende Ermattung, eine Erschlaffung der Muskulatur, eine Beeinträchtigung des Appetits wie auch die Abnahme der sexuellen Libido und der männlichen Potenz.[1150]

Wenn der Bader das Bad bereitet hatte, das heißt, wenn die Badeöfen heiß und die Badstube warm waren, wurde es in den Gassen, im Dorf auf einem bestimmten Platz ausgerufen. Neben den üblichen Wochenbädern, die der körperlichen Reinigung dienten, fanden auch andere statt, die an der Grenze zu überwunden geglaubten heidnischen Gebräuchen lagen: die Maien-, Braut-, Hochzeits- und Seelbäder. Braut- und Hochzeitsbäder fanden mit den Brautleuten, manchmal auch mit so großem Gefolge statt, dass man die Anzahl der Teilnehmer durch Verordnung beschränken musste.[1151] Dieser Brauch war vielen Völkern bekannt und wahrscheinlich Reinigungsritual und eine Art Polterabend zugleich. Anders die „Seelbäder“: Diese waren Stiftungen, die wohlhabende Gönner zu ihrem eigenen Seelenheil oder dem ihrer verstorbenen Vorfahren begründeten. Schon 1336 hat der gut betuchte Marquard Leckher in Salzburg „umb seiner seelen hail willen“ 1 Pfund (lb) Geldes gestiftet. Bekannter noch wurde die Samer’sche Stiftung, die dem Salzburger Bürgerspital zugute kam und mit der jeweilige Spitalbader verpflichtet war, alle „Quatember“ (Vierteljahr) die Insassen des Spitals zu baden und zu waschen, zu scheren und zu schröpfen oder sie zur Ader zu lassen.

Die Bereitung eines Schwitz- oder Wannenbades war jedoch durchaus nicht die einzige Tätigkeit des Baders. Er hatte die Öfen zu errichten und in Stand zu halten, zumal diese aus mit Lehm verbundenen Steinen bestanden und nach einiger Zeit durch Hitze und Feuchtigkeit zerfielen. Er hatte geeignetes Personal zu beschäftigen, er musste Lauge und Seife herstellen etc. Um alle für den Badebetrieb erforderlichen Arbeiten erledigen zu können, brauchte der Bader relativ viel Personal: Es gab da den Lasser für den Aderlass und das Schröpfen und den Scherer, dem das Haareschneiden und -waschen und das Bartstutzen und Rasieren oblag. Ihnen zur Seite standen die Bademägde oder Baddienerinnen als Pendant zu den Badknechten mit der „Rybarinne“ (der Reiberin), die im Schwitzbad das „Abflehen“ (Abspülen) und im Wannenbad das Abreiben zu besorgen hatten. Ihnen ging ein schlechter Ruf voraus, weil sie wegen der Hitze ihrer Arbeit nur leicht bekleidet nachkamen, wodurch die Libido der männlichen Badegäste stark gesteigert wurde. (Die „Rybarinne“ bewegte sich am engsten an der Grenze zur Badhure!)[1152] Allerdings kannte man in Badstuben mit genügendem Geschäftsumfang eine Trennung in „Mansdinarin“ und „Frawndinarin“,[1153] deren eine die „Strählerin“ war, die den Frauen die Haare kämmte und bürstete. Im „Huetgaden“ waltete die „Gwandhüeterin“ als Garderobiere für die sichere Aufbewahrung der von den Badegästen abgelegten Kleidung, für die sie haftete.

Wie es eine Unterscheidung der Baddirnen in eine „Mansdinarin“ und „Frawndinarin“ gab, hatten große Badstuben eine Unterteilung in einen „Mansboden“ und einen „Frawnboden“,[1154] das heißt eine Teilung der Badstube in ein Männer- und ein Frauengemach. Bescheidenere, die nur einen Baderraum hatten, trennten die Geschlechter nach Tagen: etwa die ersten zwei Tage in der Woche waren für Frauen reserviert, gegen Ende der Woche waren Männerbadetage. Diese Einteilung kam den Männern entgegen, die die ganze Woche in ihren Berufen mit Schmutz zu tun hatten und schwitzten. Ein Tag jedoch, häufig der Donnerstag oder Samstag, war Familienbadetag.

Einen deutlichen Unterschied dazu wiesen die meisten Badstuben auf dem Land auf. Sie waren oft in einem kleinen „Gaden“[1155] oder einem zum Haus gehörenden Raum untergebracht, der gleichzeitig der Familie des Baders auch als Wohnküche dienen konnte. Wesentlich war, dass in ihm die nötige Hitze erzeugt werden konnte, um die Leute zum Schwitzen zu bringen. Diese Badstuben unterschieden sich jedoch von den so genannten „Bauernbadln“ oder „Haarbadln“,[1156] die abseits des Hofes standen, dessen Eigentümer sie gehörte.

Der Beginn der wundärztlichen Tätigkeit der Bader

Der Umstand, dass die Ausübung einer Heiltätigkeit – besonders der „wundtartzeney“ der Chirurgie im Gegensatz zur „lipartzeney“, der inneren Medizin) – seit dem IV. Laterankonzil 1215 Geistlichen wie Mönchen endgültig verboten wurde, nachdem sie diese durch mehr als ein halbes Jahrtausend betrieben hatten, ließ die Bader in den öffentlichen Badstuben diese Aufgaben übernehmen. Die Wundarznei wurde schließlich das zweite Standbein des Baderberufes, als nämlich die Scherer die Badstuben verließen und als Barbiere in eigenen Barbierstuben den Badern zur Konkurrenz wurden und das Baderhandwerk durch die immer wieder auftretenden „Kontagionen“ (Seuchen) wie Pest, Aussatz und Lues (Syphilis) in seinen Umsätzen bis zur Existenzunfähigkeit minimiert wurde. So waren die Bader gezwungen, sich der Wundarznei in immer stärkerem Maß anzunehmen – sie wurde bald ihre Haupteinnahmequelle. Besonders auf dem Land, wo das Bad allein zur körperlichen Reinigung weniger gebräuchlich war, stand die Versorgung von Verletzungen nach Unfällen wie überhaupt die gesamte wundärztliche Behandlung durch den Bader im Vordergrund.

Rechtliche und materielle Grundlagen ehafter Badstuben

Die ersten „ehaften“ Badstuben entstanden in Salzburg wahrscheinlich schon im 13./14. Jahrhundert in der Haupt- und Residenzstadt. Jedenfalls gaben sich die sieben Bader der Stadt im Jahr 1472 eigenmächtig ihre erste Handwerksordnung, die später durch die Landesherren immer wieder novelliert wurde. Sie hatte im ganzen Erzstift Geltung. Das Recht zum Betreiben einer Badstube war an bestimmte Auflagen gebunden. Es war ein „Realrecht“[1157] und hieß „Gerechtsame“ oder „Gerechtigkeit“.[1158] Ihr Erwerb konnte durch Erbschaft, Übertragung (etwa Schenkung), Kauf oder Heirat einer Meisterswitwe oder -tochter durch einen meisterfähigen Gesellen erfolgen. Eine Meisterswitwe durfte die Badstube nur ein Jahr lang nach dem Tod ihres Mannes mit einem Gesellen weiterführen. Dann musste sie sie abgeben oder einen Meister oder Meisterkandidaten heiraten. So kam es, dass junge Gesellen häufig eine ältliche Witwe heirateten und so zu einer Gerechtsame kamen. Erst nach dem Tod der Meisterin heiratete der nun auch schon älter gewordene Meister eine junge Frau, die ihm Nachwuchs gebar. Wenn er starb, war wieder eine ältliche Meisterin mit Gerechtsame für einen jungen Meisterkandidaten frei.

Wenn von Gerechtsamen oder Gerechtigkeiten die Rede ist, verstehen wir das subjektiv und im Hinblick auf eine Realität als Rechtsträger ein Realrecht zur Ausübung eines Handwerks oder einer Dienstbarkeit. In dem hier behandelten Fall handelt es sich also um eine Bader- oder Barbiergerechtsame und zwar als Rechtsform eines Privilegs zur Nutzung einer Liegenschaft für ein dezidiert darauf zugelassenes Handwerk. So wurden neben anderen Rechten auch das zur Errichtung und Betreibung von so genannten „Ehaften“ – wie zum Beispiel „Ehtafern“ (Gastwirtschaften) – gewährt. In unserem konkreten Fall handelt es sich allerdings um gesetzlich und grundherrlich privilegierte Badstuben.[1159]

Wir dürfen jedoch nicht annehmen, dass es bei der Errichtung einer ehaften Badstube allein auf obrigkeitliches Plazet ankam – es musste vielmehr auch ein öffentliches Bedürfnis bestehen. Als gesichert ist anzunehmen, dass ein solches bereits bestand, als infrastrukturelle Einrichtungen noch nicht urkundlich erfasst waren. Wahrscheinlich aber sind ehafte Badstuben als Einrichtung des Gemeingebrauchs kaum vor dem 12. Jahrhundert entstanden. (Eine der ältesten Quellen, wenn nicht die älteste im deutschen Sprachraum überhaupt, finden wir im Soester Stadtrecht um 1130–1150).[1160] Wir finden zwar noch weitere Erwähnungen von Badstuben in Strassburg, Köln und Basel aus demselben Jahrhundert, keine aber aus unserem Raum.

Grundherren, die als Eigentümer von Badstuben aufschienen, waren vor allem Adelshäuser, geistliche Orden sowie Städte und Stiftungen. Ursprünglich gingen von diesen wahrscheinlich die Realgerechtsamen aus, wenn sie selbst die Badstuben nicht betrieben. Eine solche Übertragung der Gerechtsame konnte als zeitlich befristetes Bestandrecht (Pacht) erfolgen, aber auch auf Lebensdauer als „Leibgeding“ oder sie konnte zu „Erbrecht“ gewährt werden, also vererbbar sein. Eine weitere Form des Bestandrechts war die „Neustift“, die nur bis zum Ableben des Eigentümers, also des Verpächters währte. In allen diesen Fällen war der Inhaber des Realrechts der Grundherrschaft zinspflichtig. Ging hingegen ein Realobjekt vom Besitz in das Eigentum des Bestandnehmers über, wurde es als „freieigen“ bezeichnet; die Zinspflicht gegenüber der Grundherrschaft entfiel in diesem Fall. Auf jeden Fall aber war das Recht zur Ausübung eines Handwerks, eines Gewerbes an eine Realität gebunden.

Voraussetzung für den Erwerb eines Bestandrechts oder des Eigentums einer mit einer Badergerechtsame behafteten Realität war der Erwerb der Meisterschaft in diesem Handwerk, wofür die Ablegung einer Meisterprüfung nötig war. Bevor einer zu dieser Prüfung antreten durfte, musste er eine Lehrzeit – in Salzburg waren es drei Jahre – bei einem Meister absolviert, die Gesellenprüfung abgelegt und eine sechsjährige Wanderschaft hinter sich gebracht haben. Hatte er das alles erbracht, konnte er sich um eine freie Badstube als Meister bewerben. Aber erst, wenn er sich der Übernahme einer Gerechtsame sicher war, konnte er bei der Zeche (beim „Mittel“ oder bei der „Lade“, was alles den in Salzburg bei Badern wenig gebräuchlichen Begriff „Zunft“ bedeutete und im ausgehenden Mittelalter ein „gantzes handtwerch“ hieß) um die Zulassung zur Meisterprüfung ansuchen. Sie bestand aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, bei dem der Kandidat je zwei „Unguenta“ (Salben) und „Emplastra“ (Pflaster) vor den anwesenden Meistern herzustellen hatte. Schon die erste Handwerksordnung der Salzburger Bader schrieb vor:

„Item ... daß man kaine Maister sol lassen werden er kinn dan das handtwerch Alßdann ainem pader zuegehört. Wolt er aber artznney pflegn und treiben So sol er verhört wern wie und er es chun vor den maistern und besinnderlich mit der aderlazz.“[1161]

Eine wesentliche Voraussetzung für eine selbständige Berufsausübung war auch, dass der angehende Meister die nötigen finanziellen Mittel aufbrachte: zuerst die zur Herstellung seines Meisterstücks, dann für den Einkauf in die Zeche und schließlich für die Verleihung des Bürgerrechts und die Übernahme der Betriebsstätte. (Als letzte Taxe kam in der Stadt die für die Verleihung des Bürgerrechts hinzu, die 1472 noch 60 Pfennige kostete, 1772 aber schon acht Gulden, auf dem Land bis vier Gulden betrug.)

Handwerke waren in Salzburg in alter Zeit in Bruderschaften oder Zechen organisiert, wobei erstere eher das religiöse, sozial-karitative Feld, die Zeche (mhd. Zehga) hingegen das handwerklich-wirtschaftliche umfasste. Der Zeche stand ein Zechmeister vor, ein jährlich alternierend gewählter Meister des Handwerks. Er verwaltete die Lade – eine Truhe –, in der Urkunden und Siegel, vor allem aber das in der Zeche eingegangene Geld aufbewahrt wurden.

An den Jahrtagen der Zeche[1162] – bei den Badern meist am Fronleichnamsfest – trafen sich Meister, Gesellen, Lehrlinge und Knechte in der Handwerkszeche, einem Lokal, das gesellschaftliches Zentrum des Handwerks war. Dort wurde auch die Lade aufbewahrt, in der sich die eingehobenen Quartalsgelder befanden. Jedes Mitglied des Handwerks hatte nämlich vierteljährlich seinen festgesetzten Obolus zu entrichten, den jeder Meister von seinem Badpersonal einzuheben und an die Lade abzuführen hatte. Die Hauptlade befand sich in der Haupt- und Residenzstadt Salzburg; ihr angeschlossen waren die Neben- oder Viertelladen in St. Johann im Pongau, Tamsweg, Tittmoning und Zell im Pinzgau (heute Zell am See). Das eingehende Geld wurde in erster Linie für die Abhaltung und Ausschmückung von Gottesdiensten, ein geringerer Teil für die Gestaltung der Jahrtage verwendet, an denen Meistern und Gesellen aufgetischt wurde.

Auf dem Lande waren die Beiträge wesentlich geringer als in der Stadt: zahlte in der Stadt ein Meister pro Quartal einen Gulden, so musste ein solcher auf dem Lande nur 15 Kreuzer, also einen Viertelgulden entrichten. Zu den Jahrtagen waren ursprünglich alle männlichen Handwerksangehörigen aus dem ganzen Land verpflichtet, bei der Hauptlade zu erscheinen. Erst im 18. Jahrhundert wurde die Teilnahme an den Jahrtagen weniger streng gehandhabt: von den vier Nebenladen mussten jeweils nur Delegationen entsandt werden, weil die Zechenangehörigen dieser Laden es sich nicht leisten konnten, ihre Badstuben tagelang geschlossen zu halten und mit ihren „Ehalten“[1163] in die Landeshauptstadt zu reisen.

Ausstattung und Betrieb in den Badstuben

Die Ausstattung einer gut geführten und stark frequentierten Badstube, gleichviel ob in einer Stadt oder auf dem Land, war auf das Zweckhafte und Notwendige beschränkt: In einem Vorraum war die Garberobe untergebracht, von der aus man die eigentliche Badstube betrat. Sie wurde von einem Feldsteinofen beheizt, der stundenlang von außen befeuert wurde, bis die darauf aufgeschichteten Steine heiß waren, was immerhin sechs bis acht Stunden dauerte und fünf bis acht Klafter Holz verschlang. Wenn der Raum ausreichend erwärmt war, setzten sich die Badbesucher je nach Hitzebedürfnis bzw. -verträglichkeit auf die an den Wänden um den Raum herumlaufenden Bänke, die Ober- oder die Unterbank, wie es auch in modernen Saunen geschieht. Hatten sie genug geschwitzt, wurden sie von einer Baddirn oder einem Badeknecht „abgefleht“, das heißt abgespült.

Eine andere Möglichkeit des Badens bot das Wannen- oder Vollbad, für das in einem Kessel bei einem anderen Ofen heißes Wasser bereitet wurde. Es war die luxuriösere Art des Badens, denn man konnte neben der Annehmlichkeit des warmen Wassers auch einen Imbiss einnehmen, der vom Badepersonal auf einem quer über die Wanne gelegten Brett serviert wurde. Man konnte aber auch zu zweit in die Wanner steigen, und das nicht nur, um zu baden. Manche Badstuben waren dafür berüchtigt, mancherorts aber war das nur Ehepaaren gestattet, wie in Salzburg. Artikel 19 der Handwerksordnung der Bader aus 1560[1164] schreibt vor:

„Wöllicher Maister Zuesäch, das Man/ oder Frauen Personen, so nit in Ehelichem Stanndt, beieinander weren in ainem Vollpath beieinander säßen Unnd die Raiff von den wanen nit hackheten, der sollIn die Zech umb zöchen Pfundt wax Verfallen und sich mit dem Stat Richter umb das Wandl[1165] Zuuerdragen Noch schuldig sein.“[1166]

Bader und Wundärzte auf dem Land

Die Quellenlage betreffend die Badergerechtigkeiten auf dem Land ist einigermaßen konfus und lückenhaft.[1167] Zum einen finden wir in sehr alten Urbaren Angaben über Badstuben, die es später nicht mehr gab, zum andern scheinen solche erst um 1600 in den unter Erzbischof Wolf Dietrich begonnenen Urbarverzeichnissen auf und schließlich finden wir Badergerechtsame im „Hieronymuskataster“ aus der Zeit um 1780. Die Angaben im Hieronymuskataster umfassen ungefähr die Zeit von 1750 bis in das zweite Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts. In ihm sind meist Bader- und Wundarztgerechtsame nicht mehr enthalten, die in älteren Urbaren aufscheinen. Zusammen mit diesen und dem „Prothocoll eines löbl. Mitl der Bader und Wundtarzt in Salzburg“[1168] – das die Zeit von 1736 bis 1820 umfasst – lässt sich die wundärztliche Versorgung der Bevölkerung im Erzstift Salzburg einigermaßen rekonstruieren.

Die systematische Erfassung ländlicher Badstuben, die seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts im Erzstift forciert erfolgte, ist auf die Tätigkeit des Collegium medicum zurückzuführen. Dieses wurde 1679 von Erzbischof Max Gandolf von Kuenburg ins Leben gerufen und sollte Ordnung in das Medizinalwesen des Erzstifts bringen. Es stand unter der Leitung des erzbischöflichen Leibarztes Theodor Murner von Ystein (Theodor Meurer).[1169] Ein Fehler des Landesherrn dabei war, dass er die Leitung des Kollegiums zwar einem Mediziner anvertraute, diese Einrichtung aber dem aus Juristen bestehenden Hofrat unterstellte, anstatt dem Leiter desselben hofrätliche Vollmachten zu erteilen. Die Folge war, dass Entscheidungen mit bürokratischer Umständlichkeit getroffen wurden. Der Einfluss des Kollegiums blieb vorwiegend auf den Bereich der Haupt- und Residenzstadt beschränkt, seine Entscheidungen auf dem Land drangen kaum wirklich durch oder wurden einfach ignoriert. Waren nämlich in der Stadt genügend Kontrollorgane und Beschwerdestellen vorhanden – von dem jährlich gewählten Zechmeister über Bürgermeister und Gemeinderat, den Stadtphysikus und den Stadtsyndikus[1170] und schließlich den Hofrat –, so kümmerte sich auf dem Land bestenfalls der Richter des zuständigen Pflegschaftsgerichts um Missstände, wenn sie zu augenfällig waren.

Dazu kam, dass ursprünglich auch die Ausbildung der Baderlehrlinge in der Stadt gründlicher und gediegener war als auf dem Land, obwohl im Prinzip dasselbe hätte gelehrt werden müssen. Das ging so weit, dass es in der Stadt Meister gab, die sich überwiegend mit der Ausbildung von Lehrlingen befassten, vor allem mit solchen von ländlichen Gerechtsamen. Hauptzweck der Verbesserung der Ausbildung der Bader und Wundärzte war, das Überhandnehmen der „Stimpfler“ und „Störer“ einzudämmen, worauf sowohl die Behörden als auch die Zeche bedacht waren; die Behörden deshalb, weil sie das Gesundheitswesen im Land im Interesse der Bevölkerung ordnen wollten, was mit ungelernten und selbst ernannten Wundärzten nicht möglich war. Die Zeche konnte Schwarzarbeiter aus Konkurrenzgründen nicht dulden und weil sie die vorgeschriebenen Quartalsgelder, seit 1770 als Jahrgeld abgerechnet, nicht an die Lade einzahlten.

Ursprünglich unterschied man Störer und Stimpfler. Erstere waren zumeist Gesellen, die noch „auf der Walz“, das heißt auf Wanderschaft waren und die bislang noch keine Gerechtsame gefunden hatten. Sie gingen also auf die „Stör“, das heißt, sie arbeiteten dort, wo eben Bedarf war, ohne einer Zeche anzugehören, auch ohne Meisterprüfung. Die Stimpfler hingegen (das heutige Wort Stümper ist davon abgeleitet) waren nur mangelhaft ausgebildete Leute, die das Baderhandwerk nicht von Grund auf gelernt hatten und Quacksalberei betrieben. Sie zogen vielfach von Ort zu Ort, oft von Jahrmarkt zu Jahrmarkt, maßten sich unsachgemäße ärztliche Behandlungen und chirurgische Eingriffe an, die oft letal ausgingen. Sie wanderten nach solchen Missgriffen rasch weiter und waren kaum jemals zu fassen.

Ein ähnlich unstetes und oft dubioses Volk waren die „Olitätenhändler“, die ihre Ware auf weiten Wanderungen an ihre Kunden brachten. Diese Ware bestand meist aus Theriak, der aus landschaftlich unterschiedlich ausgewählten zahlreichen Grundstoffen zusammengesetzt war sowie Mithridat[1171] und außerdem aus Steinöl, einem aus Ölschiefer gebrannten Öl versteinerter Fische, besonders der Ichthyosaurier. Ferner handelten sie mit pflanzlichen Drogen wie z. B. auch Mandragora, Bilsenkraut, Stechapfel, Schlafmohn usw., die, direkt an die Bevölkerung bzw. an Quacksalber verkauft, großen gesundheitlichen Schaden anrichten konnten. Während seriöse Händler an Ärzte und Apotheken vorwiegend in Städten verkauften, gaben dubiose ihre oft minderwertige Ware an Laien und Quacksalber.[1172]

Während in den Städten Badstuben bzw. Wundarztoffizinen nur nach den oben geschilderten Auflagen und Vorschriften eröffnet werden durften, geschah das in den kleineren Orten auf dem Land oft auch ohne obrigkeitliche Zustimmung und wurde, sofern der neue Zunftgenosse die Meisterprüfung nachweisen konnte und an die Lade sein Jahrgeld bezahlte, stillschweigend geduldet. Dazu kam eine gewisse Korruption. Man sagte den Meistern der Lade, die die Gesellen- und Meisterprüfungen abnahmen, nach, dass sie „ds gelt an statt deß examinis“ genommen hätten, das heißt, dass sie die Kandidaten aus den ländlichen Bezirken nur oberflächlich oder überhaupt nicht geprüft, sondern nur die Prüfungstaxen eingestrichen hätten.

Es gab allerdings mancherorten behördliche Kontrollen der Arbeit der Bader und Wundärzte, wie etwa aus dem „Notularbuch des Urbargerichts Abtenau annis 1625 bis 1630“ hervorgeht:

„Erscheint vor Gericht Meister Hannß Hindterberger, Pader, Wundtarzt und Bürger in der Abbtenau gehorsamblich fürbracht. Wie das er im hochfürstl. Landtgericht Wie daselbsten ain Zeit herörtlicher persohnen an Undterschidlichen gebröchen vnd schmerzen des Leibs, curiert heil frisch vnd gesundt gemacht habe.“

Hinterberger bringt vier Beispiele vor, die er durch Zeugen belegt: die Heilung eines verletzten Beines, das vereitert war, eine Versengung des Gesichts und der Augen, eine Bein- und Knöchelfraktur und ein Brustdurchschuss mit einer „Pürsch Püxen aus unversehener Ding an der Lingkhen seithen an der schuldern hinein und Vorn beim Dütl wiederum hinauß“, was alles Hinterberger zu kurieren verstand.

Das Beispiel zeigt, dass es auch durchaus tüchtige Wundärzte gegeben hatte, doch dürfte das nicht die Regel gewesen sein. Die üblicherweise desolaten Verhältnisse des Medizinalwesens im Erzstift veranlassten – spät aber doch – den damals regierenden Landesfürsten Erzbischof Max Gandolf von Kuenburg am 15. Februar 1677 „per decretum“ seinen Leibarzt und Vorsitzenden des „Collegium medicum“ dafür zu sorgen, dass in Hinkunft Chirurgen, Bader, Barbiere, Apotheker wie auch Hebammen ohne Prüfung vor einem der Physici im Beisein der geschworenen Meister oder sonst autorisierten Vertreter der jeweiligen Handwerkslade ihren Beruf nicht ausüben dürfen.[1173] Damit waren besonders die Angehörigen der genannten Berufe auf dem Land betroffen, die sich oft ungeprüft eine Gerechtsame erworben hatten und sie ohne genügende Kenntnisse und ohne die nötige Einrichtung betrieben.

Zur Ignoranz dieser Leute kam ihre mangelnde Kapitalisierung, wie man es heute bezeichnen würde, die ihnen nicht gestattete, ihre Offizinen entsprechend einzurichten und sich das nötige Instrumentarium anzuschaffen, zumal dieses Ende des 17. Jahrhunderts für eine entsprechend eingerichtete Wundarztoffizin umfangreicher und vor allem wesentlich teurer war als die Einrichtung einer früheren Badstube. Im 18. Jahrhundert scheiterte der käufliche Erwerb einer Gerechtsame fast immer an den hohen Kosten, die ein Geselle kaum aufbringen konnte. Die Folge war, dass Wundarztoffizinen auf dem Land so primitiv ausgestattet waren wie es die Kenntnisse des Wundarztes waren.

Die systematische Erfassung und Überprüfung privater ländlicher Badstuben in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts in den ländlichen Regionen des Erzstifts ist auf die grundlegende Tätigkeit des „Collegium medicum“ und namhafter Ärzte zurückzuführen. Es war für diese allerdings kennzeichnend, dass sie ihre Praxen partout nicht auf dem Land einrichten wollten, weil die Stadt wesentlich bessere Verdienstmöglichkeiten und die Aussicht bot, eine Stelle im Hofrat zu ergattern. Aus gleichem Grund strebten die wenigen auf dem Land praktizierenden Mediziner ihre Versetzung in die Haupt- und Residenzstadt an.

Einer von diesen war Dr. med. Franz Duelli aus Radstadt, der in einem vom Hofrat aufgetragenen Bericht im Januar 1688 zu den Zuständen des Medizinalwesens auf dem Land Stellung nahm. Darin beschrieb er die ländlichen Bader-Wundärzte als schlecht ausgebildet, oberflächlich geprüft und auch, dass sie zu Meistern gemacht worden seien, ob sie ihr Handwerk beherrschten oder nicht. Sie hätten dabei nichts verdienen und Weib und Kind nicht ernähren können, sodass sie sich zusätzlich mit Hilfsarbeitertätigkeiten fortbringen mussten. Dadurch hätten die „Empirici“ (gemeint sind die Störer und Stimpler) überhand genommen. Obwohl seit einiger Zeit im handwerklichen Prüfungswesen eine Besserung eingetreten ist, seien viele, die schon Meister sind, „liederlich und verdrunkhen“ und nicht einmal für den Notfall ausgestattet. Viele hätten auch zu großes Selbstvertrauen, aber nicht genug Verstand und Können, sodass sie den Menschen äußerlich wie innerlich Schaden zufügten. Es gäbe im gesamten Land nicht einen Ort, in dem sich ein Bader, der sein Handwerk versteht und fleißig ist, ehrlich und gut durchbringen könne. Allerdings müssten die „Empirici“ abgeschafft werden.[1174] Duellis Bericht dürfte unter anderem bewirkt haben, dass die städtischen Bader und Wundärzte in der Folge auf hofrätlichen Befehl vom 14. Juni 1690 auf Visitationstour auf das Land geschickt wurden. Bald darauf wurden mit solchen Visitationen auch die Zechmeister der Viertelladen für ihren Gau beauftragt.

Die Bader-, Barbier- und Wundarztgerechtsamen außerhalb der Residenzstadt Salzburg

Das Land Salzburg wurde damals nicht (wie heute) in Bezirke eingeteilt. Auch die wieder oft gebrauchte Bezeichnung „inner“ und „außer Gebirg“ entspricht nicht der heutigen Usance der Gaueinteilung, die den Pongau, Pinzgau und Lungau als Gaue inner Gebirg, den Flachgau und den Tennengau als Gaue außer Gebirg bezeichnet. Besonders den heutigen Tennengau kannte man früher weder als Bezirks- noch als Landschaftsunterteilung, sondern als „vor dem Gebirg“, während Flachgau und der 1816 an Bayern gefallene Rupertigau als Gaue außer Gebirg galten.

Dementsprechend wurde gewerberechtlich hinsichtlich der Zuständigkeit der Laden folgende Einteilung getroffen: Die Hauptlade mit Sitz in der Haupt- und Residenzstadt Salzburg war als erste Instanz den Bad- und Wundarztgerechtsamen in der Stadt sowie im Flachgau und Tennengau übergeordnet. Der Viertellade in Tittmoning unterstanden die Bader und Wundärzte im Rupertigau, die im Pongau der Viertellade St. Johann, im Lungau jener in Tamsweg und die im Pinzgau der Viertellade in Zell im Pinzgau.

Die politische Einteilung erfolgte nach Stadt-, Land- und Pfleggerichten, wobei wir diese hier in die außer Gebirg und jene inner Gebirg unterteilen.

A. Gerechtsame außer Gebirg

1. Land- und Pfleggericht Abtenau

In diesem Ort vor dem Tennengebirge gab es die „heruntere Badergerechtigkeit“ mit Haus, Bad und Gartl, das 1700 einem Blasius Höll und dessen Ehefrau Magdalena gehörte, später das Haus mit Garten bei dem Weierbachl genannt wurde und als Unterbad dem Pfarr-Widum zinsbar war.[1175]

Daneben bzw. darüber gab es die „obere Badergerechtigkeit“ mit Haus, Bad und Garten am Lippenbründl, ebenfalls dem Pfarr-Widum zinspflichtig, das schon vor 1700 einem Balthasar Hinterberger gehörte, der das Bad mit einem Gesellen betrieb. Nach wiederholter Erbfolge kam das Bad mit Gerechtsame durch Kaufübergabe 1778 an den Wundarzt Rochus Hinterberger.[1176]

Die Hinterberger sind als Bader und Wundärzte schon seit 1621 auf dem Haus, Padt und Gärtl nachgewiesen, wo ein Hanns Hinterberger 1628 vor Gericht eindrucksvolle Beweise seiner Heilkunst erbrachte.[1177]

2. Land- und Pfleggericht Alten- und Lichtenthann

Ein Bad außerhalb einer dörflichen Siedlung befand sich schon 1609 beim Schloss Altentann vor der Brücke. Bei dieser Erwähnung ist keine Gerechtsame vermerkt. Es ist anzunehmen, dass das Bad zum Schloss gehörte und vorwiegend für den Gebrauch durch dessen Bewohner und die zum Schloss gehörenden Dienstboten und Knechte bestimmt war.[1178]

Eine Badergerechtigkeit bestand auch in Seekirchen mit einer Behausung und einem Gartl, welche 1767 ein Franz Fiederer durch Kauf erwarb.[1179]

Das Bad in Neumarkt mit Haus und Garten sowie einer Badstube in Köstendorf waren schon 1560 nachweisbar und wurden bis 1874 betrieben.

Die Ehbadgerchtsame in Unter-Henndorf mit Bad und Garten bestand schon 1648.[1180]

Neben diesen Badergerechtsamen sind im Urbarverzeichnis des Pfleggerichts Alten- und Lichtenthann 1609 Badstuben bei Bauernhöfen verzeichnet, die nicht ehhafte, doch auch keine Dörr- und Brechelstuben waren. Insgesamt konnten bei 18 Gütern solche Padtstuben nachgewiesen werden.

3. Land- und Pfleggericht Glanegg

Hier bestand die Badergerechtsame zu Straß (bei Eugendorf), die früher zum Gericht Neuhaus gehörte und mit Regierungsbefehl vom 1. Dezember 1810 nach Kleingmain transferiert wurde.

Ferner bestand in Oberalm eine Badergerechtigkeit, die 1776 Joseph Bauer et uxor[1181] Agnes Auerin durch Kauf an sich gebracht hatten.

4. Land- und Pfleggericht Golling

Im Markt Golling bestand eine Badergerechtigkeit auf dem „Gemainbad“; am Markt mit Hofstatt und Garten sowie einem Krautgarten, das schon 1605 als einem „Gemainen Padt“ unter dem Schloss erwähnt wurde. Der Bader Georg Gayßmayr und seine Frau Magdalena Hülzlingerin hatten es mit einem kleinen danebenliegenden Häuschen käuflich erworben.[1182]

Ein weiteres Bad in Golling war zwischen der Straß am Stein und dem Straßhof gelegen; es dürfte zu einer umfangreichen Liegenschaft gehört haben.[1183]

In Kuchl war ursprünglich die Rosarybruderschaft Eigentümerin der Badgerechtsame und des Failbades mit Haus, Hofstatt, Garten und Ziehbrunnen, bis sie nach mehrmaligen Besitzwechsel 1777 durch Kauf an Mathias Gebhard überging.

In Adnet übernahm 1775 ein Joseph Wenger die Badgerechtigkeit mit der Badbehausung. Sie wechselte bis 1811 ihre Besitzer mehrmals, bevor sie durch Gantkauf[1184] an einen Georg Brunauer kam, der Bad und Gerechtsame wenig später wieder verkaufte.

5. Stadtgericht Hallein

Einen ersten Hinweis auf eine Badstube finden wir in der Notiz: „Arena in salina ... Item de area loco Stuba Balneari ...“ nach 1496[1185] einer Margareta und ihres Ehemannes Leonhard sowie des Sohnes Johannes und der Tochter Margaretha. Eine weitere Badstube befand sich in der so genannten Wimbacher-Behausung „Am Hausen“ mit darin stehendem „Badl, Brunn und Hofstatt“.[1186]

1722 wurde Johann Cunrad Pürcheil und seine Ehefrau Maria Helma Zechentnerin Besitzer eines Bades mit Burgrechtsbehausung, anschließendem Garten, einer Holzhütte und Wasserleitungsservituten. Diese Gerechtsame wurde mit dem angrenzenden „Zoghner-Häusl“ mehrfach vererbt bzw. veräußert, so 1798 an einen Rupert Prossinger und 1802 an Franz Adam Pirnpacher.[1187] Ferner wird 1747 das so genannte „Cleuzler-Baadt allda zu Hällein“ erwähnt.

Auf dem Dürrnberg befand sich ebenfalls eine Badergerechtsame, die 1770 ein Josephn Pertl innehatte. Er musste 1770 beim Pflegamt Hallein um eine ständige Unterstützung ansuchen, weil die Behandlung der zumeist armen Bergleute nicht einmal den Aufwand für Heilmittel deckte.

6. Pfleggericht Hüttenstein

Das Urbaramt Hüttenstein weist 1608 ein Gut am Mühlpichl auf, das einem Philopp Matziunger und seiner Ehefrau Catharaina Eyßlin gehörte. Zu diesem Gut gehörten auch eine Taverne mit Schankrecht, zwei Hofstätten, ein gemauertes Haus mit Stall und Stadl sowie einen Pflanz- und einen Obstgarten an. Außerdem gehörte dazu ein Bad, das die Eigentümer als „Ehbad“, als ein öffentliches Bad pachtweise vergaben.[1188]

7. Stadt- und Pfleggericht Laufen

Zum Bezirk dieses Gerichts gehörten die „Baaderey“ Hofbeuern, Leibgeding des Klosters Michaelbeuern, als deren Inhaber im Jahr 1704 Anton Perndl aufscheint.[1189] Ferner bestand zu Beginn des 19. Jahrhunderts eine „chirurgische Konzession“ zu Anthering. Es handelte sich um eine persönlich verliehene, nicht veräußerbare Chirurgenkonzession, die die früheren Gerechtigkeiten ablöste.

Ferner bestand eine Badergerechtigkeit bei St. Niclas in Laufen, zu der ein Haus mit Badstube, Hofstatt und Garten gehörten.[1190]

8. Land- und Pfleggericht Mattsee

Auf dem Bad mit Gerechtsame zu Mattsee finden wir 1775 einen Anton Ritter als Bader und dessen Frau als Erben des Vorgängers.[1191] Dieser Wundarzt Ritter war 1802 der Obrigkeit besonders aufgefallen, weil in Mattsee die Kindersterblichkeit gegenüber Seeham und Obertrum wesentlich niederer war.[1192] Im Jahre 1702 hatte der Wundarzt in Mattsee, Joh. Ch. Hudler, einen so schlechten Ruf, dass die Baderzeche in Salzburg gegen ihn Einspruch erhob.

In Obertrum bestand eine Ehbadgerechtsame samt Behausung, deren Inhaber gegen Ende des 18. Jahrhunderts ein Joseph Sigl war.[1193]

In Berndorf hatte bereits am 24. November 1617 der Tavernwirt und Bräu Thomas Sperl um Bewilligung zum Betrieb eines Ehbades bei seinem Bräuhaus angesucht, das seit „urdenklichen Zeiten“ ein „Zuepad“ bestanden habe, das aber seit einiger Zeit nicht mehr gehalten wurde. Er erhielt die Genehmigung am 23. Februar 1619.

9. Stadt- und Pfleggericht Mühldorf

Hier bestand eine Badergerechtigkeit mit der freieigenen Grießbader-Behausung, die 1782 von Hieronymus Graf Lodron verkauft wurde.

Die Badergerechtigkeit am Mitterbad zu Mühldorf mit der freieigenen Behausung gehörte ab 1777 Sebastian Krieger und Gattin Klara Schlagerin. Durch folgende Vererbung kam sie schließlich 1802 an den Chirurgen Konrad Demele und dessen Ehefrau Katharina Unterfellnerin, seit 1799 zusammen mit ihrem Ehemann Benno Seilböck. Die gut betuchte Witwe kaufte noch 1797 die freieigene Thurner-Behausung.[1194]

10. Land- und Pfleggericht Neuhaus

Die Badergerechtigkeit des Joseph Per und seiner Frau Dorothea Vogtin wurde auf Bewilligung 1777 errichtet.[1195] Die Badergerechtsame in der Straß hatte eine Christina Guglin durch Kauf 1777 erworben und sie 1811 an das Stadtgericht Salzburg übertragen.[1196]

11. Stadtgericht Salzburg, Stauffenegger Anteil

Hier scheint eine Badergerechtigkeit auf dem Badhaus in Siezenheim des Baders und Wundarztes Philipp Gugg auf, der diese mit einer Therese Paurin durch Gantkauf 1764 erworben hat.[1197] (Die Geschichte dieses Simon Gugg ist bemerkenswert: Er zeugte einer in seinem Haushalt lebenden jungen Frau einen Sohn und vermählte dann diese Frau mit einem Müllergesellen namens Aigner, dem er in Thalgau eine Mühle kaufte. Als der Sohn, den der Müller Aigner legitimiert hatte, alt genug geworden war, nahm ihn Wundarzt Gugg in die Lehre und machte ihn schließlich zu seinem Erben und Nachfolger. Seither sind die Aigner in Siezenheim als Ärzte in nunmehr bald der achten Generation tätig.)[1198]

12. Land- und Pfleggericht Strasswalchen

In Strasswalchen bestand eine Ehbadgerechtigkeit mit einer Badbehausung und Garten im Markt.

13. Land- und Pfleggericht Wartenfels

Hier bestanden das Ehbad in Thalgau mit den dazugehörigen Gäu-Bädern in Ebenau, Faistenau und Brunn, die seit 1770 in der Hand des Mathias Guntersberger und der Katharina Pertin waren.

14. Pfleggericht Tittmoning

Zwei Badergerechtsame bestanden auf dem „Fider-Haus“ und dem „Finsterl-Haus“, wo in beiden Fällen das Gewerbe gut ging. Laut Stadtrechnung 1575–1803 war der Chirurg Franz Anton Fiderer 1739–1759 Ratsmitglied und 1760–1766 zweiter Bürgermeister.

Franz Joseph Finsterl war ebenfalls Bader und Chirurg und 1722–1735 Ratsmitglied. Ein weiterer Chirurg namens Zacharias Engelbert Finsterl ist 1740 belegt.[1199]

Belegt ist auch die reale Badergerechtigkeit auf dem Badhaus zu Palling, wo das Gewerbe gut florierte, sowie die „Baderey zu Tyrlaching“, wo der Geschäftsgang wegen der Nähe der Stadt nur mittelmäßig verlief.[1200]

15.–17. Pflegegerichte Teisendorf, Tettelham und Waging

Im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte waren Badergerechtigkeiten in Friderfing (heute Friedolfing), Ölbergskirchen (heute Anger), Piding, Waging und Teisendorf etabliert. Die Badergerechtigkeit und ein ehhaftes Bad mit dem Baderhaus zu Tengling hatten die Baderleute Mathias Bernhard und seine Frau Erta Järdingerin nach Übergabe am 17. Oktober 1766 inne. Ebenfalls durch Übergabe kamen 1801 Johann Kofler und Theresia Bernhardin zu diesem Besitz.[1201]

B. Gerechtsame inner Gebirg

1. Hofmark Bischofshofen

Hier ist die Badergerechtigkeit mit einem Failbad[1202] zu nennen, das bereits 1605 nachweisbar ist und damals vom Bader Hans Riedl und seiner Frau Barbara betrieben wurde. Dazu gehörte die Badstube, ein Rübenfeld und ein Garten, die 1666 zwei Frauen und einem Mann gehörten, die sie 1677 einem Christian Rössler und dessen „Conweib“[1203]übereigneten.

2. Pfleggericht Fügen

In Fügen bestand ein Heilbad, das 1773 im Besitz von Severin Ramers Erben war und 1774 in den Alleinbesitz des Franz Ramer gelangte. Ob damit eine Bader- und Wundarztgerechtsame verbunden war, scheint nicht auf.

3. Land- und Pfleggericht Gastein

Gastein hatte infolge seiner naturwarmen Quellen im Verhältnis zu seiner Einwohnerzahl viele Bäder (Badstuben), die jedoch nicht alle von geprüften Badern geführt wurden.

Dem „Unter-Bad“ im Graben in Wildbad Gastein war eine Taverne angeschlossen. Das Unterbad fand schon um 1400 als „Balneo inferiori ad s. prunn“ in einer Urbarialeintragung Erwähnung.[1204] Ursprünglich befand sich hier das Spitalbad, das aber 1639 zum neuen Spital verlegt wurde. 1640 erlaubte Fürsterzbischof Paris Graf Lodron dem Wundarzt Hans Wagner ein neues Bad zu errichten und aus der Quelle des Spitals Thermalwasser zu entnehmen. 1714 scheint als Inhaber der Bader Hans Franzin auf, der einen „warmen Brunnen“ und einen „Lassbrunnen“ dazukaufte.[1205] Bad und Gerechtsame wechselten ihre Besitzer: 1772 Michael Arztberger, 1782 durch Gantkauf Christian Schernthanner.[1206] Im Jahr 1821 wechselte das Bad wieder seinen Eigentümer und wurde 1865 abgerissen.

Eine weitere Badergerechtsame bestand am Mitteregg in Wildbad Gastein, der ebenfalls eine Taverne angeschlossen war. Sie gehörte seit 1754 nach Übergabe dem Anton Straubinger. Außerdem gab es eine Badergerechtsame des Spitals in Gastein, die seit 1759 zu Erbrecht von Johann Weiß betrieben wurde.[1207] Ebenfalls dem Spital in Wildbad Gastein gehörte ein „Badl“ mit fließendem Warmwasser und einem Lassbrunnen, das schon seit 1560 bestand.[1208]

Seit 1501 belegt ist das „Kriklbad“ mit eigener Thermalquelle. 1638 kam es in den Besitz des Georg Nußpamer und seiner Frau Margaretha Mangusin, die es von Veit Straubinger gekauft hatten. 1615 wurde der Bau der Badstube laut Kammerbefehl bewilligt und dem Gasteinerischen Urbar zugeteilt.[1209] 1771 scheint auf dieser Gerechtsame Franz Gschray auf.[1210]

Zum „Geislerischen Fideikommiss“ gehörte eine Schmiede mit Badstube, die 1784 einem Johann Oberpichler gehörte.[1211] Ferner entstanden in den 90er-Jahren des 18. Jahrhunderts Thermaldunstbäder, die jedoch keine Gerechtsame hatten, von Ärzten (Dr. Ignaz Niederhuber und Dr. Franz Paul Stock) betrieben wurden und schon bald wieder eingingen.[1212]

Es bestanden außerdem noch folgende Badstuben: Eine zu Plahütten seit mindestens 1608[1213]; eine Badstube mit Hofstatt und Garten, die von Haus und Garten am Ingelsberg abgetrennt worden war[1214]; eine Badstube mit Viehstall und Garten zu Hundsdorf laut Hofkammerbefehl aus 1618. Später kam diese Badstube 1740 durch Übergabe an Bartholomä Mayr.[1215] Ferner bestand eine Badstube „Auf der Frey“, die infolge der 1708 bewilligten Waldstraße errichtet wurde. Neben diesen Badstuben, die wir als private Failbäder annehmen dürfen, finden wir auch in Gastein Einrichtungen, die eher der Kategorie der Brechl- und Haarbäder zuzuordnen sind. Laut Urbarialverzeichnis waren da ein Bad des Bartlmee Engelhart und seiner Frau Margaritha, ein Bad mit Holzhütte und dahinter gelegenem Haus mit Stall und Hofstatt im Markt, die an des Georg Putschelins Peunt und der Barbara Bognerin Garten grenzten. Sodann noch ein Bad mit Hofstatt am Gries, das früher als Badstube verzeichnet war, sowie ein Badstübl, das vordem ein Backofen war mit Holzhütte zu Harbach.[1216]

Das Gebiet um das Wildbad Gastein war schon lange vor diesen im 18. Jahrhundert errichteten Bädern eine von Badern gerne aufgesuchte Gegend – entfielen bei ihrem Betrieb doch die größten Aufwendungen, nämlich jene für die Warmwasseraufbereitung.

4. Land- und Pfleggericht Goldegg

In Goldegg selbst bestand seit 1763 laut Hofurbar die „Baaderey“ des Georg Holzner, die nach dessen Tod 1796 an dessen Kinder kam, die es noch im selben Jahr verkauften.

Eine weitere Badergerechtigkeit bestand in St. Veit, die 1763 der Johann Sebastian Piernbacher nach Ablegung der Meisterprüfung vor dem Collegium medicum durch Kauf erworben hatte. Zu der Gerechtsamen gehörten das so genannte „Bockenhaus“ mit Garten sowie 3/4 Gemeingarten. Nach Johann Sebastian Piernbacher übernahmen 1785 Johann Piernbacher und Anna Seidlin Handwerk und Liegenschaft, denen 1789 Sohn Johann zur Hälfte nachfolgte.[1217]

In einem der ältesten Urbare finden wir den Vermerk „de area et orto ... idem balnei stuba in der Seepoint ...“ Diese Badstube in der Seepoint finden wir auch in einem späteren Urbar wieder:[1218] 1531 wurden Steffen und Katharina Schönberger, 1569 Sigmund und Ursula Schönberger erwähnt; 1623 erwarb die Badstube Alexander Mayrhofer „et uxor“ (und Ehefrau) und 1625 Simon Graf. Zahlten die Schönberger 8 Pfennige (d) Zins, musste Simon Graf, der dazu auch noch ein Haus mit Garten erwarb, schon 1 Schilling (ß) 10 Pfennige (d) als Jahreszins, beim Besitzwechsel 1 ß 24 d für Stiftwein und 2 d Schreibgelder bezahlen.[1219]

Weitere Badstuben in Goldegg waren die des Hanns Sigmundt Khurer 1626 bzw. des Andre Goldt „et. ux.“ nach Kauf 1630. Ferner die des Georg Schißling mit einer Wagenhütte seit 1622 und die 1624 vermerkte von Peter Poschners Erben. Ferner war eine neue Badstube 1582 in einem erst 1569 erbauten Haus eingerichtet worden, die ein Christoph Zäche durch Übergabe 1627 erwarb.[1220]

Das Gebiet um Goldegg hatte nach Gastein eine der höchsten Pro-Kopf-Quoten an Badstuben im gesamten Erzstift.

5. Land- und Pfleggericht Großarl

1776 bestand in Großarl eine Badergerechtigkeit bei dem Haus am Grieß, die Bader Johann Straub durch Kauf um 600 Gulden (fl) erstanden hatte. Gerechtsame und Haus wechselten 1789 und 1800 den Besitzer.[1221]

6. Land- und Pfleggericht Hopfgarten

Die Badergerechtsame im Markt Hopfgarten lag auf dem Kranegger- oder Baderhaus, die ein Johann Ortner im Februar 1756 gekauft hatte.[1222]

Ebenfalls zum Gericht Hopfgarten gehörte die Badergerechtsame zu Degenmoß und die Badergerechtsame am Kirchberg, die in einer ehemaligen Ledererwerkstätte untergebracht war und 1792 zum Baderhaus umgebaut worden war; es stand auf einem „Einfang“ „in der Zeinlein“.

Die freieigene Badergerechtsame zu Brixen (im Tal) war mit dem so genannten „Ertl-Häusl“ verbunden; sie wechselte zwischen 1768 bis 1807 sechsmal den Besitzer und gehörte zuletzt einer Magdalena Neumayerin.

7. Land- und Pfleggericht Kropfsberg

Die Badstube in Zell im Zillertal gehörte vor 1781 Jakob Lochgrabers Erben und wurde kraft behördlicher Anordnung mit einem Anlagewert von 850 fl an Martin Rothart übertragen, der einer der Nachlasserben gewesen sein dürfte.[1223] Neben dieser Baderei scheint in Zell auch ein „Mithridatmacher“ namens Nikolaus Egger auf, der seine Produkte bis weit nach Deutschland lieferte.

Die Badergerechtigkeit in Mayrhofen erhielt durch Kauf 1763 ein Sebastian Loithaller. 1790 war diese Baderei noch immer unbesteuert. Man schätzte sie auf 425 fl Anlagewert.

8. Land- und Pfleggericht Liechtenberg

Auf der Badergerechtsame auf dem Hammerlbach, dem „Hämerlbad“, scheinen zwischen 1502 und etwa 1800 insgesamt 27 Bader auf, von denen Badermeister Walthauser der erste und Jakob Hilzensauer der letzte war.

Die Badergerechtigkeit auf dem Palfen in Saalfelden oder das Vorderbad samt Haus und Stallung erhielt samt Zubehör durch Übergabe Bader Urban Leotfeldner um 400 fl, 1786 auf Hofratsbefehl sein Schwiegersohn Mathias Gschray, der die Liegenschaft wegen schlechter Bausubstanz verkaufte. Er hatte das Baderhaus, auch „Bader-Urban-Haus“, nach dem Tod seiner Gattin Magdalena Leotfeldnerin 1790 geerbt. Mathias Gschray erwarb mit dem Verkaufserlös 1793 ein neues Haus im Markt.[1224]

Die Badergerechtsame in der Alm in Hinter-Urslau samt dem Haus erhielt der Bader Johann Pflugbeil und dessen Gattin durch Übergabe, dem 1788 der Bader Joseph Aglassinger und 1806 Bader Alexander Straubinger folgten.

In Vorder Leogang war Bader Georg Narrholz auf der Badstube, dem 1795 sein Sohn Joseph folgte.

9. Land- und Pfleggericht Lofer

In Lofer bestand bereits 1562 ein Badhaus, genannt das „Hundt-Haus“, das zwischen dem alten Bräuhaus und dem Haus des August Pösl gelegen war. Es grenzte an die Lofer und gehörte dem Hanns Prechta.[1225] 1562 wechselte der Besitz zu Michael Bumpinger. 1771 erwarb Joseph Leotfeldner durch Kauf um 2560 fl die dort befindliche Badergerechtsame. Gleichzeitig erstand er ein Tagewerk Land von der hinteren Seite des Angers neben der Lofer sowie ein Frühgärtl. Gerechtsame und Liegenschaften gingen 1789 durch Kauf an Simon Reiter und Franziska Hächelmüller. In den folgenden Jahren wechselten Gewerberecht und Liegenschaft mehrmals.

10. Land- und Pfleggericht Mittersill

In Neukirchen bestand eine Badergerechtsame auf Haus und Hofstatt, genannt „Schlechtl-Gütl“, wozu 1790 Bader Stephan Reiter durch Tausch das äußere Trattenbachfeld erwarb.[1226]

In Bramberg hatten die Bader Hans Pader im Jahr 1550, Konrad Gfellner um 1590, Hanns Paur 1597–1607, Martin Fingerl 1617–1626, Hans Eder 1626–1643, Thomas Eder und Wolf Radenspacher 1646–1656 das Bad in Besitz. Zwischen 1656 und 1720 waren weitere sieben Bader in Bramberg tätig. Bartl Herzog hat sie durch Übergabe erhalten.[1227] 1720 scheint ein Hanns Herzog aus Saalfelden auf, von dem ein Alois Herzog das Bad übernahm.

Bader Hans Hönigschmid war bereits vor 1540 „Bader am Stangenhäusl“ in Bramberg, nach dem ein Conrad Jettenbacher oder Gottenbacher Gerechtsame und Badstube übernahm. 1590 war Konrad Gfellner in Weyer am Heilbad, von dem ein Hanns Paur das „Pader- und Artzney-Handtwerch“ erlernte, der dann dessen „nachgelassene Wittib“ heiratete.

Hanns Herzog begründete in Bramberg eine Baderdynastie. Nach ihm folgten in ununterbrochener Reihe seine Nachkommen: Barthlmee Herzog um 1752, der am 5. Juni 1751 vor dem „Mitl der Bader und Wundartzt“ in Salzburg sowie einem Physikus und einem Apotheker die Meisterprüfung abgelegt hatte; sodann sein Sohn Augustin Herzog. 1806 verkaufte dann Alois Herzog das „Neue Baderhaus“ in Bramberg ohne Gerechtsame. Michael Herzog, Sohn des Alois, war der erste Bramberger Absolvent der „Medicinisch-chirurgischen Lehranstalt“ in Salzburg, die er 1828–1830 besucht hatte.

In Mittersill selbst war damals eine Frau, nämlich Rosina Eggerin, durch Kauf Inhaberin der Gerechtsame und des Baderhauses, dessen Grundherrschaft die Kirche zu Mittersill war.[1228]

Eine weitere Badstube bestand im Oberpinzgau in Uttendorf, auf der vor 1783 Johann Rendl Meister war.[1229] 1783 erwarb sie Johann Holzecker, 1788 Johann Baptist Pflugbeil, 1793 wieder Johann Holzecker und 1788 abermals ein Johann Baptist Pflugbeil. 1807 kam die Bader-, nunmehr schon Wundarztgerechtsame, durch Kauf an Anna Ronacherin und deren Tochter Maria Pflugbeil.

11. Land- und Pfleggericht Mauterndorf

In Mauterndorf bestand im Ort eine Badergerechtigkeit mit Haus, Stadel und Garten, die 1771 ein Johann (oder Joachim) Kren durch Übergabe erhalten hatte. Am 6. November 1798 erhielt Gewerberecht und Anwesen ein Joseph Tscharpf durch Übergabe.

12. Land- und Pfleggericht Moosham[1230]

Das erste Bad, das im Gerichtssprengel Moosham erwähnt wurde, bestand schon 1464 in St. Michael und wurde damals von Cristan Bader betrieben, der 1 lb an jährlichen Abgaben dem Domkapitel zu Salzburg leisten musste. 1603 übernahm die Gemeinde selbst den Betrieb des Bades, gab ihn aber acht Jahre später wieder auf. Danach wechselten Bader bzw. Wundärzte als Inhaber dieser Badstube.[1231]

In Tamsweg kaufte der Bader Ferdinand Vogt im Jahre 1750 die Badgerechtsame. Die Nachfolge trat 1765 sein Sohn Joseph an, der zu seinem Besitz eine Wiese in Atzmannsdorf, die „Zaggraben“ genannt, erwarb. Außerdem gehörten ein Stadel, eine „Peunt“ (Grundstück) in Ottenfeld und ein Acker beim Feldtor dazu.

13. Stadtgericht Radstadt

In Radstadt scheinen schon in den Urbaren von 1566 mehrere Bäder auf, die nicht unbedingt ehhafte und mit Badgerechtsamen verbunden gewesen sein mussten. Wieweit es sich dabei um Dörr- und Brechelbäder handelte, geht aus den Urbaren nicht hervor. Als Badstube gesichert scheint jedenfalls jene am Lerchenbach zu Radstadt, die um 1566 die Erben des Heinrich Grafnegg neben zwei Ställen und einem „Thennzimmerl“ sowie einer Hütte zwischen den Ställen in Besitz hatten. Sie zahlten dafür zu Radstädter Burgrecht insgesamt 12 dn.[1232]

Ein weiteres Bad gehörte der Baderin Katharina, die vom Badhaus allein 12 dn Burgrechtszins zahlte. Ferner gab es 1566 das Bad des Hanns Schmitzberger und des Hanns Senger jun.[1233]

In den Urbaren aus dem Jahr 1604 des Pfleggerichts Radstadt scheinen weitere Bäder auf: Das des Martin Khäßpiß mit Conweib Margaretha am Lerchenbach, das vorher ein Brauhaus gewesen ist. Diesem Ehepaar gehörte außerdem das „Patzenhaus“ mit Hofstatt beim Rathaus. Daneben lag ein nicht näher benanntes „Padl“, ebenfalls am Lerchenbach zwischen dem Bad des Khäßpiß und der Straße. Ebenfalls am Lärchenbach lag das „Pädl“ des Martin Landsteger, das aber ein Dörr- und Brechelbad gewesen sein dürfte. Ein Badhaus mit Hofstatt war hingegen das des Philipp Maisl, für das der Inhaber ebenfalls 12 dn zu entrichten hatte. Ebenfalls als Badstube ausgewiesen ist das Bad am Lerchenbach bei der Mautmühle.

In der zum Urbaramt Radstadt gehörenden Altenmarkter Hofstatt sind ebenfalls mehrere Bäder belegt, von denen aber keines auf Grund einer Gerechtsame betrieben wurde. Auch hier ist bei den „Padln“ eine Unterscheidung zwischen Dörr- und Brechelbad einerseits und Badstube andererseits nicht leicht möglich. Gesichert ist die Badstube in der Gasse nach Urbaiß des Matthäus Scheffauer sowie das des Thomas Kohlmaisser und seiner Gattin Gertraut. Ebenfalls besaßen Michl Lankhmayr und seine Frau Elß Haus und Bad.[1234]

14. Land- und Pfleggericht Rauris

Im Landgerichts-Urbarium von Rauris finden wir die „Pädl“ oder „Haarstübln“ deutlich von den Badstuben unterschieden.

Ein Haus mit Badstube und Garten in Rauris-Gaispach war seit 1729 im Besitz der Katharina Ruepprechtin. Die Liegenschaft bestand schon laut Urbareintrag „Idem de area Balnei extra Gayspach in Rauris“ gegen Ende des 15. Jahrhunderts.[1235] Knapp vor 1500 finden wir eine weitere „Area Stuba Balnei“ eines Johannes Visther. Und 1690 wurde u. a. der Badermeister Jacob Clauspeuntner in Rauris von Badermeistern und Wundärzten aus der Stadt Salzburg auf hofrätlichem Befehl visitiert, was ergab, dass der Rauriser Wundarzt in seinem Metier wenig beschlagen gewesen sein soll.[1236]

Eine weitere Badstube in einem Haus auf der Lend, genannt das „Meishäusl“, war 1730 im Besitz des Hans Schamberger und seiner Frau Salome Schneggin und kam 1750 an andere Besitzer und 1767 an die Witwe Gertrud Oberhauserin.[1237] Schon vor 1608 bestand eine Badstube in Wörth bei Rauris, die aber durch Hochwasser der Rauriser Ache fortgeschwemmt wurde.

15. Pfleggericht zu St. Johann im Pongau

1568 scheint ein Haus mit Garten und Bad auf, das den drei Kindern eines Blasius Magnus gehörte. 1591 gehörte es Elias Froter und 1601 hatte es die Baldburga Stoplenterin in Besitz. 1764 hatten ein Mathias Schmidt und seine Frau Anna Kendlbacherin eine „Baderey“, d. h. eine Badergerechtsame in St. Johann erworben, die 1787 an Johann Holzecker und wiederum zwei Jahre später durch Kauf an das Ehepaar Meinrad Kempfwolf und Leopoldine Weixlbaumerin übergeben wurde. Schließlich erbten diese Badergerechtsame deren Kinder, die 1807 die dazugehörige Baderbehausung samt Garten sowie zwei Einfängen in der Bürgerau getrennt von der Gerechtsame veräußerten.[1238]

16. Land- und Pfleggericht Taxenbach

Eine Badergerechtigkeit in Markt und Burgfried Taxenbach mit neu erbauter Behausung und Küchengarten erstanden 1769 Johann Gugg und Gattin durch Kauf.

In der Flächer Rott erwarb 1775 Joachim Erlmoser die Badgerechtsame samt Haus. Die Badgerechtsame wurde 1840 eingezogen, nachdem eine persönliche Konzession zum Barbieren, Schröpfen und Aderlassen 1814 erteilt worden war.

17. Land- und Pfleggericht Wagrain

Nachweislich seit 1564 bestand eine Urbargerechtigkeit, die am Goldanger lag.[1239] Viel später, 1770, erstand Martin Pauer eine Badergerechtigkeit auf dem Reindl-Haus samt Failbad um 1100 fl. Eine weitere Gerechtsame bestand auf einer Burgrechtsbehausung, das „Badl-Haus“ genannt. Nach Martin Pauer waren Franz Schmid und seine Ehefrau Barbara Hieblin seit 1780 durch Kauf Besitzer.[1240]

18. Land- und Pfleggericht Werfen

Eine Badergerechtsame sowie den „oberen Boden“ (Obergeschoss) in der Liechtenberger Behausung im Markt Werfen samt einem angrenzenden Garten erstand der Bader und Wundarzt Franz Gugg im Oktober 1765. Nach seinem Verzicht übernahm Joseph Gugg Gerechtsame und Realität um 1200 fl, der es aber sofort an Joseph Perwein und Anna Pfefferin um 1600 fl weiterverkaufte.[1241]

19. Land- und Pfleggericht Windisch Matrei

Eine Badergerechtsame auf einem halben Bürgerhaus erhielt Franz Remler durch Erbschaft am 20. Juni 1797 als freieigen.

Die zweite Badergerechtigkeit in Windisch Matrei sowie ein dazugehörigen Haus mit Garten, ebenfalls freieigen, stand betreffend die Realität seit 1768, hinsichtlich des Realgewerberechts seit 1784 im Eigentum des Joseph Prantner sowie der Theresia Prantnerin.[1242]

20. Zell im Pinzgau

1756 übernahm ein Johann Abraham Häußlmann die im Hofurbar bestehende Badergerechtsame. Häußlmann besaß in Zell bereits eine laut Hofurbar zu Erbrecht bestehende Liegenschaft, nämlich Haus, Hofstatt und Garten. 1769 erwarb diese Realität ein weiterer Johann Abraham Häußlmann durch Kauf; nach dessen Tod übernahmen das Objekt seine fünf Kinder.[1243]

Auch in Piesendorf bestand eine Badergerechtsame ohne Grundherrschaft. 1580 zu Urban (25. Mai) hatte Bader Mathias Forsthofer laut Kaufbrief das „Pädl“ zu Piesendorf in Besitz und es damals als „Failbad“ verwendet. Es lag unterhalb der Spänglerbrücke am Pürsenbach und wurde auf 100 Fl geschätzt. Diese Badstube wurde bereits im Urbar von 1606 erwähnt. 1766 gehörte zu diesem Baderhäusl noch ein Garten und ein Joch Moos im Wert von 400 fl.[1244]

In Mitterglemm (heute Saalbach) bestand ebenfalls eine Badergerechtigkeit, die einem Mathias Höller gehörte und nach dessen Tod im Februar 1778 an Joseph Höller durch Übergabe fiel. Dabei wurde das Häusl unterhalb des Passes Spielberg, das „Einsiedel-Häusl“ genannt, zu neuerlichem hofurbarlichem Erbrecht im August 1796 verliehen und dem Joseph Höller übertragen.

Eine weitere Badergerechtsame dürfte in Bruck im Pinzgau bestanden haben.

C. Die Dörr- und Brechelbäder (Bauernbadln)

Bei fast jedem größeren stehenden Lehen standen in respektvoller Entfernung einfache kleine Gaden, Blockhütten, die mit einem von außen zu heizenden Ofen versehen waren. Die Entfernung vom Hof sollte die Brandgefahr für das Haupthaus vermindern. Solche Gaden waren Brechelbäder. Die Öfen bestanden aus Feldsteinen und Lehm. Sie wurden geheizt, wenn der Flachs zu dörren war. Um nämlich aus den Flachsstängeln die feinen, spinnbaren Fasern zu gewinnen, musste man die Hülsen der Halme entfernen und das gelang nur dann, wenn sie trocken und brüchig waren. Dazu aber mussten sie getrocknet werden, was in diesen Haarbädern geschah. Nach dem Trocknen kamen die Schwaden in die Brechel und wurden dort so lange bearbeitet, bis die Flachsfasern – genannt das „Haar“ – frei waren, die dann versponnen werden konnten.

Um die schon vorhandene Wärme voll auszunutzen, nahmen die Bauersleute mit ihrer Familie und dem ganzen Gesinde sowie oft auch Nachbarn ein Schwitzbad im Brechelbad. Das Gericht zu Gastein beschrieb ein solches Badhaus wie auch den Badevorgang: „Diese Schwitzbäder sind bis auf den Ofen aus Holz gebaut, in welche sich die Leute hineinstellen und dann sowohl durch die Hitze des Ofens, noch mehr aber durch das Aufgießen des Wassers auf die zu diesem Ziel herumliegenden Steine aus allen Luftröhren (gemeint waren wohl die Poren) schwizen.“ Hier saßen also Männer und Weiber ohne Unterschied beisammen in der Hitze und schwitzten. Den Zweck dieser Art des Badens beschrieb das Pfleggericht Lichtenberg:„es soll die Schmirfn, der Schmer, aus dem Leib treiben, die von fetter Kost und schlechtem Wasser kommt.“ Es kam anscheinend häufig vor, dass ein Juxbold statt des Wassers Schnaps nahm, wie überhaupt Schnaps Begleiter zu solchem Badervergnügen war, und mit diesem Aufgussmittel die Gesellschaft trunken und alsbald die Weiber gefügig machte. Um solche „Unzuchten“ abzustellen, wurden vor allem zuerst die „Bauernbadln“ von der Regierung verboten und Beamte ausgeschickt, die trotzdem betriebenen ausfindig zu machen und ihre Besitzer anzuzeigen, zumal der klerikal orientierten Regierung des Landes alle Bäder, in denen nackt gebadet oder geschwitzt wurde, suspekt waren. Die nicht zu einer Gerechtsamen gehörenden Badstuben wurden zudem auch von den Bader-Wundärzten angefeindet, weil sie eine spürbare Konkurrenz waren.

Schon 1770 hatte der Kapruner Pfleger Magauer durch häufige gerichtliche Visitationen die Auflassung dieser Bäder in seinem Bereich betrieben. Auch der Mittersiller Pfleger ging gegen die von beiden Geschlechtern gemeinsam besuchten Schwitzbäder durch gerichtliche Visitationen vor. Am 11. Juni 1793 ordnete der Hofrat schließlich die Visitation aller Bäder an, gleichviel ob sie vom Inhaber einer Gerechtsame betrieben wurden oder zu einem Bauernanwesen gehörten. Um die Wende zum 19. Jahrhundert kamen sowohl Schwitz- und Schröpfbäder wie auch die bäuerlichen Brechelbäder immer mehr ab. Die Gründe dafür lagen in der immer wieder verletzten Sittlichkeit. „Die Moralität scheint darum dabey zu leiden, weil beide Geschlechter ganz entblöst in einem Gemach beysamen sind, wo es dann nicht allzeit zum ehrbarsten zugeht“[1245] Weitere Gründe lagen in der allgemeinen Gesundheitsgefährdung und im enormen Holzverbrauch.

Das Ende des Handwerks[1246]

Das ursprüngliche Baderhandwerk hatte schon im 15. Jahrhundert nach der großen Pestpandemie und nach dem Vordringen der Syphilis an Nachfrage verloren. Dazu kamen die enorme „Verteuerung des holtzes“ – die Wälder des Mittelalters erbrachten nur zwei Drittel des Ertrages der heutigen Wälder – und der hohe Holzverbrauch in Salinen und Schmelzöfen. So mussten sich die Bader andere Einnahmequellen suchen: das Schröpfen und das Aderlassen. Als sich die Scherer als Barbiere und Feldscherer selbständig machten und die Badstuben verließen, war es an den Badermeistern, die „Wundtartzeney“ weiterzuentwickeln. Schon im 17. Jahrhundert war die Badstube hinter die Wundarztoffizin zurückgetreten und langsam wurden auch die Bader auf dem Land Wundärzte, die sich wie ihre Kollegen in den Städten „Chirurgii“ nannten. Mit der Einrichtung von Spitälern und dem Einsatz akademisch ausgebildeter Ärzte wurde die Ausbildung von Wundärzten und Hebammen besser. Mit der Gründung einer „Niederen medizinisch-chirurgischen Lehranstalt“ durch den von Erzbischof Hieronymus Graf Colloredo nach Salzburg berufenen Dr. med. et Dr. chir. Johann Jacob Hartenkeil gelang die Modernisierung des Medizinalwesens. Mit der ersten Gewerbefreiheit am 30. Januar 1804 und der Entstehung der Medizinalchirurgen war das Ende der Realgerechtsamen gekommen. Ab 1875 schließlich durften nur mehr akademisch ausgebildete „Doctores medicinae universalis“ als Ärzte tätig sein.



[1145] Der Klosterplan ist ein Idealentwurf; dieses Kloster wurde nie gebaut, doch kannte man im Kloster St. Gallen das Bad spätestens im Jahr 820; als Kaiser Ludwig der Fromme dort zu Besuch weilte, wurde er vom Glaser Stracholf im Bad bedient.

[1146] Balneum = Bad, Badestube; Caldarium = Wärmeraum.

[1147] Ehehaft oder ehhaft = gesetzlich, gesetzmäßig.

[1150] Ibn Dschazla, Arabien 11. Jh., Tabellarische Übersicht. – Siehe auch [Schipperges 1985], S. 215f.

[1153] Mansdinarin / Frawndinarin Bademagd für Männer / Frauen.

[1154] Mansboden / Frawnboden = Boden = eigentlich Geschoß, hier wohl Badestube.

[1155] Gaden = Kammer, Gemach, auch Haus mit nur einer Stube.

[1156] Haarbadln = kleine Hütten zum Trocknen des so genannten „Haars“, des Flachses. Sie waren auch als „Brechelstuben“ bekannt, in denen nach dem Trocknen des Flachses das „Brecheln“ stattfand, das die Hüllen der Halme entfernte und das Haar, die Flachsfaser freilegte, die danach gesponnen werden konnte.

[1157] Realrechte hingen von der Innehabung einer Realität, etwa eines Hauses ab. Weitere Voraussetzungen waren die ehrliche und eheliche Geburt sowie die Verehelichung des Meisters.

[1158] Gerechtsame oder Gerechtigkeit = vererbliches oder veräußerbares Nutzungsrecht an Grundstücken bzw. Immobilien, hier besonders in untrennbarer Verbindung mit einer Gewerbeausübung.

[1161] „Item ... dass man keinen Meister werden lasse, er könne denn das Handwerk wie es einem Bader gehört. Wollte er aber (Wund-) -arznei betreiben, so soll er vor den Meistern geprüft werden wie er es kann, besonders was den Aderlass betrifft.“

[1162] Der Jahrtag entspricht der heute üblichen Jahreshauptversammlung.

[1163] Ehalten, auch Ehehalten = das gesamte Gesinde der Badstube.

[1164] Archiv der Stadt Salzburg (AStS), Zunftarchiv (ZA) 703, Artikel 19.

[1165] Das Wandl war eine Gerichtsstrafe, die in Geld oder auch Wachs ausgesprochen wurde.

[1166] Auch diese Handwerksordnung galt im gesamten Erzstift, an Stelle des Stadtrichters trat auf dem Land der Pfleger des zuständigen Gerichts.

[1167] Siehe auch [Besl 1997]. – [Besl 1998], hier S. 139.

[1168] Archiv der Stadt Salzburg (AstS), Zunftarchiv (ZA) 211, „Prothokoll Eines löbl. Mitl der Bader und Wundarzt in Salzburg, so angefangen 1736.“

[1170] Stadtphysikus = von der Stadtverwaltung berufener Amtsarzt; Stadtsyndikus = Rechtsvertreter des Landesherrn im Gemeinderat.

[1171] Mithridat = eine aus örtlich verschiedenen Ingredienzien zusammengesetzte Latwerge (Latwerge = breiförmige Arznei).

[1172] Quacksalber: von quak = schwatzen, prahlen und ahd. salbari = Salbenhändler. Siehe [Pfeifer 1997].

[1173] Salzburger Landesarchiv (SLA), Hofrats-Katenichel (HR.-Caten.) Nr. 53 (1677), fol. 160.

[1174] Salzburger Landesarchiv (SLA), HR.-Akten, Generale 3 1/4, Visitationsbericht Dr. Franz Duellis, Radstadt 1688.

[1175] Salzburger Landesarchiv (SLA), HKat. Abtenau, Prot. III, fol. 1011 und Prot. II, fol. 825.

[1176] Salzburger Landesarchiv (SLA), HKat. Abtenau, Prot. III, fol. 1020 und Prot. II., fol.859.

[1177] Lt. Notularbuch des Urbargerichts Abtenau 1628.

[1178] Salzburger Landesarchiv (SLA), Urbare 28 ½, Alt- und Lichtenhann 1609.

[1179] Salzburger Landesarchiv (SLA), U 1011a, Gewerbekataster Neumarkt, Blatt 52, Nr. 4.

[1180] Salzburger Landesarchiv (SLA), U 1011 a, fol. 51, Nr. 3.

[1181] uxor, abgekürzt ux. = Ehefrau. Diese trugen damals ihren Mädchennamen weiter.

[1182] Salzburger Landesarchiv (SLA), FU 53, fol. 22r , und FU55, fol. 79. Sämtl. Urbare Golling 1605.

[1183] Salzburger Landesarchiv (SLA), FU 55, Urbare Golling Nr. 605, fol. 75.

[1184] Gantkauf = Versteigerung.

[1185] Salzburger Landesarchiv (SLA), FU 9a, Nr. 97.

[1186] Salzburger Landesarchiv (SLA), U 1223, Stadt Hallein, fol. 12 und 17.

[1187] Salzburger Landesarchiv (SLA), HKat. Hallein, Prot. III, Fol. 895 und Prot II, fol. 403.

[1188] Salzburger Landesarchiv (SLA), FU 88, Urbaramt Hüttenstein 1608, fol. 22–44.

[1189] Salzburger Landesarchiv (SLA), HKat. Laufen, Prot. III, fol. 2191.

[1190] Salzburger Landesarchiv (SLA), HKat. Laufen, Prot. III, fol. 2095 und Prot. II, fol. 1834.

[1191] Salzburger Landesarchiv (SLA), HKat. Mattsee, Prot. III, fol. 1056.

[1192] Salzburger Landesarchiv (SLA), Geheime Hofkanzlei, LII./7a.

[1193] Salzburger Landesarchiv (SLA), HKat. Mattsee, Prot. III, fol. 1049 und Prot. V., fol. 1557.

[1194] Salzburger Landesarchiv (SLA), HKat. Mühldorf, Prot. II, fol. 151.

[1195] Salzburger Landesarchiv (SLA), HKat. Neuhaus, Prot. III, fol. 802.

[1196] Salzburger Landesarchiv (SLA), HKat. Neuhaus, Prot. III, fol. 803.

[1197] Salzburger Landesarchiv (SLA), HKat. Stauffenegger Anteil, Prot. III, fol. 1504.

[1198] Familiengeschichte der Familie Dr. med. Aigner, wörtlich überliefert von Dr. Aigner sen.

[1199] George Dieter, Heimatpfleger in Tittmoning: Hinweise auf Tittmoninger Bader. Schreiben vom 31. Mai 1994.

[1200] Salzburger Landesarchiv (SLA), HKat. Konzeptband, PfleggerichtTittmoning, fol. 477r und 479r.

[1201] Salzburger Landesarchiv (SLA), HKat. Hofmarken, Prot. II, fol. 108 und Prot. III, fol. 126.

[1202] Salzburger Landesarchiv (SLA), FU 33a, Urbargericht Bischofshofen 1605, fol. 12v und 13r sowie FU 33, Stiftsbuch des Gerichtes Bischofshofen, fol. 41.

[1203] Conweib = Ehefrau.

[1204] Salzburger Landesarchiv (SLA), FU 10, fol. 41r, Nr. 42.

[1206] Salzburger Landesarchiv (SLA), HKat. Gastein, Prot. III, fol. 2010 und 2011.

[1207] Salzburger Landesarchiv (SLA), HKat. Gastein, Prot. III, fol. 2015.

[1208] Salzburger Landesarchiv (SLA), HR-Caten., 1754, fol. 99.

[1209] Salzburger Landesarchiv (SLA), FU 44a, Gastein 1638.

[1211] Salzburger Landesarchiv (SLA), HKat. Gastein, Prot. III, fol. 2004.

[1212] Siehe [Klein 1956], S. 38. – Salzburger Landesarchiv (SLA), HKat. GasteinProt. III, fol. 2640.

[1213] Salzburger Landesarchiv (SLA), FU 44, Gastein 1608, unfoliiert.

[1214] Salzburger Landesarchiv (SLA), HKat. Gastein, Prot. III, fol. 2010 und 2011.

[1215] Salzburger Landesarchiv (SLA), FU 44c, Gastein 1679/1747, pag. 43.

[1216] Salzburger Landesarchiv (SLA), FU 44, Gastein 1608, unfoliiert.

[1217] Salzburger Landesarchiv (SLA), HKat. Goldegg, Prot. II., fol. 1209 und Prot. III, fol. 1299.

[1218] Salzburger Landesarchiv (SLA), FU. 10, fol. 39v.

[1219] Salzburger Landesarchiv (SLA), Urbare 29 1/2, Goldegg 1624–1634, fol. 7r, 8r und 13r.

[1220] Salzburger Landesarchiv (SLA), Urbare 29 1/2, Goldegg 1624–1634, fol. 17, 42, 45, 46 und 50.

[1221] Salzburger Landesarchiv (SLA), HKat. Großarl, Prot. III, fol. 934.

[1222] Salzburger Landesarchiv (SLA), HKat. Hopfgarten, Prot. II, fol. 917 und Prot. III, fol. 1241.

[1223] Salzburger Landesarchiv (SLA), HKat. Kropfsberg, Prot. III, fol. 1486.

[1224] Archiv der Stadt Salzburg (AstS), BU 47, Ratsprot. 1640, fol. 297r.

[1225] Salzburger Landesarchiv (SLA), U 102, Urbare Lofer 1562, fol. 4r und 11r .

[1226] Salzburger Landesarchiv (SLA), HKat. Mittersill, Prot., II, fol. 317 und Prot. III, fol. 1728.

[1227] Salzburger Landesarchiv (SLA), HKat. Mittersill, Prot. III, fol. 1754.

[1228] Salzburger Landesarchiv (SLA), HKat. Mittersill, Prot. II, fol. 1594 und Prot. III, fol. 1804.

[1229] Salzburger Landesarchiv (SLA), HKat. Mittersill, Prot. III, fol. 1855.

[1230] (1790 aufgelassen, dann Land- und Pfleggericht Tamsweg)

[1232] Salzburger Landesarchiv (SLA), FU 154, Urbaramt Radstadt 1566, pag. 140.

[1233] Salzburger Landesarchiv (SLA), FU 154, Urbaramt Radstadt 1566, Pag. 133 und 145.

[1234] Salzburger Landesarchiv (SLA), FU 153, Pag. 153 und FU 155, Pag. 85, 90, 93 und 94.

[1235] Salzburger Landesarchiv (SLA), FU 10, fol. 36, Nr. 118.

[1236] Archiv der Stadt Salzburg (AstS), BU 72, Ratsprot. 1690, Pag. 297.

[1237] Salzburger Landesarchiv (SLA), FU 160, fol. 161v.

[1238] Salzburger Landesarchiv (SLA), HKat. St. Johann, Prot. III, fol. 835 und 938.

[1239] Salzburger Landesarchiv (SLA), Urbare Wagrain, fol. 89r .

[1240] Salzburger Landesarchiv (SLA), HKat. Wagrain, Prot. III, fol. 367.

[1241] Salzburger Landesarchiv (SLA), HKat. Werfen, Prot. II, fol. 796 und Prot. III, fol. 999.

[1242] Salzburger Landesarchiv (SLA), HKat. Windisch Matrei, Prot. III, fol. 936 und 937.

[1243] Salzburger Landesarchiv (SLA), HKat. Zell im Pinzgau, Prot. III, fol. 1181, Prot. II, fol. 1021 und Prot. I, fol. 38.

[1244] Salzburger Landesarchiv (SLA), HKat. Zell im Pinzgau, Prot. III, fol. 1248, Prot. II 1112 und Prot. I, fol. 647.

[1245] [Klein 1943], S. 16–18.

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